Der Begriff Zinsschranke stammt aus dem Steuerrecht. Durch eine Änderung von § 4h EStG (Einkommensteuergesetz) wurde die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben seit dem Veranlagungszeitraum 2008 durch die Zinsschranke für Unternehmen eingeschränkt. Für Körperschaften gelten Zusatzregelungen im Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Zinsen für Gesellschafterdarlehen.
Unternehmer, die bereits Rechnungen schreiben, dürfen bei wiederholter Zahlungssäumnis des Rechnungsempfängers Verzugszinsen einfordern. Wie man Verzugszinsen berechnen sollte, liest Du in unserem Billomat Magazin.
In diesem Beitrag:
Unternehmen können Zinsaufwendungen seit dem Inkrafttreten der Zinsschranke nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit in voller Höhe sind
Durch die gewinnabhängige Gestaltung der Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen wollte der Gesetzgeber Unternehmen einen Anreiz bieten, durch die Verlagerung von Gewinnen ins Inland die Abzugsmöglichkeit von Fremdfinanzierungen zu verbessern und so das Steueraufkommen für den Staat insgesamt zu erhöhen.
Können Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, ist es möglich, die Zinsaufwendungen in die folgenden Jahre vorzutragen, sodass sie dann steuermindernd berücksichtigt werden. Die im Rahmen des sogenannten Zinsvortrages in die folgenden Jahre vorgetragenen Zinsen erhöhen in diesen Wirtschaftsjahren die Zinsaufwendungen. Der für die Ermittlung der Zinsschranke maßgebende Unternehmensgewinn bleibt davon jedoch unberührt. Der Zinsvortrag ist vom Unternehmen gesondert festzustellen. Wird ein Zinsvortrag in den Folgejahren nicht verbraucht, geht er bei der sogenannten Aufgabe oder Übertragung verloren. Scheidet ein Mitunternehmer aus dem Unternehmen aus, geht der Zinsvortrag anteilig verloren.
Im Jahr 2007 wurde ein EBITDA-Vortrag gemäß den Vorschriften in § 4h I EStG für einen maximal fünf Jahre betragenden Zeitraum eingeführt. Der EBITDA-Vortrag ist ebenso wie der Zinsvortrag gesondert festzustellen. Wie der Zinsvortrag geht auch ein nicht verbrauchter EBITDA- Vortrag bei einer Übertragung oder bei Aufgabe verloren. Ebenso verhält es sich beim Ausscheiden eines Mitunternehmers. In diesem Fall geht der Vortrag anteilig verloren. (EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings Before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation“ auf Deutsch „Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände“)
Für die Anwendung der Zinsschranken-Regelung gelten bestimmte Ausnahmen. Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn
Eine weitere Ausnahme ist möglich, wenn die Eigenkapitalquote eines Unternehmens zum vorangegangenen Abschlussstichtag mindestens der Eigenkapitalquote des Konzerns entspricht. Das bedeutet, dass kleine und die Mehrzahl der mittelständischen Unternehmen nicht von den Regelungen der Zinsschranke betroffen sind.
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