Zugewinn

Zugewinn ist ein Begriff des deutschen Eherechts. Mit dem Begriff wird der Vermögenszuwachs während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bezeichnet, wenn die Partner im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen gelebt haben. Der Vermögenszuwachs muss im Fall einer Trennung oder Scheidung zwischen den beiden Partnern nach bestimmten Regeln ausgeglichen werden.

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Was sind die Voraussetzungen für die Entstehung des Zugewinns?

Wenn keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, leben Ehe- und Lebenspartner ab dem Tag der Heirat automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesen Fällen gelten die in festgelegten Vorschriften für die Zugewinngemeinschaft.

Wie wird der Zugewinn ermittelt?

Für die Ermittlung des Zugewinns muss in einem ersten Schritt das Anfangsvermögen beider Partner bestimmt werden. Das Anfangsvermögen ist der Teil des Vermögens, den der jeweilige Partner in die Ehe oder Lebensgemeinschaft eingebracht hat. Laut den Vorschriften des (Bürgerliches Gesetzbuch) wird hierbei nur das Reinvermögen der Partner berücksichtigt. Das Reinvermögen ist das Bruttovermögen abzüglich der Schulden. Für den Fall, dass die Schulden das übrige Vermögen eines Partners übersteigen, ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls negativ. Das Endvermögen ist das am Ende der Ehe oder Partnerschaft existierende Reinvermögen eines jeden Partners.

Ein Zugewinn ist dann gegeben, wenn das Endvermögen größer ist als das Anfangsvermögen jeweils bezogen auf einen der Partner. Ist dies der Fall, ist der vermögendere Partner dem weniger vermögenden Partner gegenüber zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet.

Schenkungen, Erbschaften, die Aussteuer oder persönliche Zuwendungen an einen Ehepartner gelten als sogenannter „privilegierter Erwerb“. Diese Vermögen sind vom Zugewinn ausgenommen. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass der nicht bedachte Ehegatte nichts zum Erwerb dieser Vermögen beigetragen hat.

Ausgleich des Zugewinn bei einer Scheidung oder Trennung eine Lebenspartnerschaft

Der sogenannte Zugewinnausgleich bei einer Trennung oder Ehescheidung soll dafür sorgen, dass keiner der beiden Partner benachteiligt wird. Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem die beiden Vermögenszuwächse miteinander verglichen werden. Ist der Zugewinn eines der Partner geringer, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe der halben Differenz zwischen den beiden Zugewinnen. Ebenfalls berücksichtigt werden während der Ehe entstandene Unterschiede bei den Rentenansprüchen.

Wenn beispielsweise der Ehemann während der Ehe arbeiten gegangen ist und in seine Rentenversicherung einzahlen konnte, während die Ehefrau zu Hause geblieben ist und sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, entsteht ein erheblicher Unterschied bei den Rentenansprüchen beider Ehepartner. Dieser Unterschied würde zu einer Benachteiligung der Ehefrau bei den späteren Rentenzahlungen führen. Daher wird ein Teil der Rentensprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs ebenfalls ausgeglichen und auf die Ehefrau übertragen.

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