Die Zugewinngemeinschaft bezeichnet den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen gesetzlichen Güterstand, in dem Ehepartner ab dem Tag der standesamtlichen Trauung Leben. Das wesentliche Merkmal einer Zugewinngemeinschaft ist, dass die Vermögensmassen der Ehepartner solange die Ehe dauert, getrennt bleiben. Werden während der Ehe Zugewinne erzielt, müssen diese am Ende der Ehe, oder wenn der gesetzliche Güterstand durch einen Ehevertrag beendet wird, zwischen den Partnern ausgeglichen werden.
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Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass zwei Menschen ab dem Tag der standesamtlichen Trauung automatisch in diesem Güterstand leben. Während der Ehe bleiben bei dieser Form des Güterstandes die beiden Vermögensmassen der Eheleute getrennt. Insofern gleicht dieser Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Beendigung der Ehe, der Ehegatte mit dem geringeren Vermögen einen sogenannten Zugewinnausgleich erhält. Durch eine vertragliche Regelung zwischen den Ehepartnern kann der Güterstand vor und nach der Eheschließung geändert werden.
Nach § 1363 Abs. 2 BGB bleiben die Ehegatten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die alleinigen Eigentümer ihres Vermögens. Dies gilt auch, wenn ein Gegenstand eines Ehegatten von beiden genutzt wird und dieser Gegenstand durch die Benutzung kaputt oder verloren geht und ein Ersatzgegenstand angeschafft wird. Zum Beispiel bringt die Ehefrau einen Pkw mit in die Ehe ein. Das Fahrzeug wird von beiden Ehegatten gemeinschaftlich genutzt, geht nach 3 Jahren kaputt und wird durch ein neues Fahrzeug ersetzt. Wenn in diesem Fall beide Ehegatten zusammen ein neues Fahrzeug anschaffen, gehört das Ersatzfahrzeug dennoch zum Vermögen der Ehefrau, weil es als Ersatz für das alte Fahrzeug angeschafft wurde.
Eine weitere Regelung des BGB in Bezug auf die Zugewinngemeinschaft betrifft die Haftung für Schulden. Durch die Vermögenstrennung geht die Haftung für Schulden nicht auf den jeweiligen Ehepartner über. Das bedeutet, jeder Ehepartner haftet selbst und alleine für seine Schulden. Nur im Fall, wenn beide Ehepartner einen Vertrag gemeinsam unterzeichnen, haften sie beide als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner dann beispielsweise für ein Darlehen in der gesamten Höhe und nicht nur für seine Hälfte haftet.
Ein Ehegatte darf trotz Trennung der Vermögensmassen bei der Zugewinngemeinschaft sein Vermögen nicht insgesamt veräußern. Gemäß den Bestimmungen in § 1365 BGB benötigt er dazu die Erlaubnis des Ehepartners. Diese Regelung gilt beispielsweise auch für Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände. Ein Ehepartner kann also nicht einen als einziges Vermögen mit in die Ehe eingebrachten Oldtimer ohne die Zustimmung des Ehepartners verkaufen. In einem solchen Fall würde er über sein Vermögen „als Ganzes verfügen“. Wann bei der Zugewinngemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen als Verfügung über das gesamte Vermögen angesehen wird, ist abhängig von der Höhe des Gesamtvermögens eines Ehepartners und oft schon bei einer Verfügung über 80 Prozent des Vermögens gegeben.
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