Kosten, die in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst werden und denen kein Aufwand gegenübersteht, werden als Zusatzkosten bezeichnet. In der Kosten- und Leistungsrechnung müssen sie dennoch zusätzlich – daher die Bezeichnung – zu allen anderen Kosten, berücksichtigt werden, da sie ein wichtiger Teil der Preiskalkulation sind.
In der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) werden verschiedene Kostenbegriffe, die Grund-, Anders- und Zusatzkosten, unterschieden. Grundkosten als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet. Dabei handelt es sich um Kosten, die den in der Finanzbuchhaltung erfassten Aufwendungen entsprechen. Anderskosten werden dagegen in der Kosten- und Leistungsrechnung als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet. Aufwandsungleich bedeutet, dass diese Kosten meist mit anderen Werten in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden. Die dritte Kostenart, die Zusatzkosten, werden in der Kosten- und Leistungsrechnung als aufwandslose Kosten bezeichnet. Aufwandslos bedeutet, dass sie in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst werden und ihnen kein Aufwand gegenübersteht. In der KLR müssen sie dennoch zusätzlich berücksichtigt werden.
Zu den wichtigsten Zusatzkosten zählen
Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Dem Gehalt eines Unternehmers steht beispielsweise bei Personengesellschaften kein Aufwand gegenüber. Dennoch muss der Unternehmerlohn in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt werden, um das Betriebsergebnis nicht zu verfälschen. Bei Kapitalgesellschaften werden die Gehälter für die Geschäftsführer dagegen als Aufwand gebucht und zählen daher nicht zu den Zusatzkosten.
Kalkulatorische Zinsen: Kalkulatorische Zinsen müssen in der Kosten- und Leistungsrechnung ebenfalls berücksichtigt werden. Beispielsweise, wenn der Eigentümer eines Unternehmens Eigenkapital in das Unternehmen einzahlt. Normalerweise möchte er für dieses eingezahlte Kapital eine Verzinsung erhalten, so, als würde er dieses Geld am Kapitalmarkt anlegen. Zudem müsste das Unternehmen das eingezahlte Kapital verzinsen, wenn es von anderen Kapitalgebern, beispielsweise einer Bank, zur Verfügung gestellt würde.
Kalkulatorische Miete: Wenn der Eigentümer eines Unternehmens seinem Unternehmen Büroräume oder einer Lagerhalle verbilligt oder kostenfrei zur Verfügung stellt, sollte eine kalkulatorische Miete in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt werden, so als würden die Räumlichkeiten von fremden Dritten angemietet. Die kalkulatorische Miete zählt zu den Zusatzkosten, weil ihr ebenfalls kein Aufwand in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht.
Zusatzkosten müssen in der Kalkulation berücksichtigt werden, da sie die Gesamtkosten für ein Produkt erheblich beeinflussen können. Aus diesem Grund werden diese Kosten bei steigendem Kostendruck durch Wettbewerber oft entweder mit niedrigeren Werten oder nicht berücksichtigt. Beispielsweise können kalkulatorische Zinsen für einen begrenzten Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um einen Wettbewerbsvorteil zu erziehen. In der Regel sollten diese aufwandslosen Kosten jedoch immer in die Kalkulation einfließen. Auch wenn den Zusatzkosten in der Finanzbuchhaltung keinen Aufwand gegenübersteht, müssen sie auf Dauer vom Unternehmen erwirtschaftet werden.
Ähnliche Fragen: