Eine Zuschreibung oder Wertaufholung ist eine bilanztechnische Maßnahme zur Erhöhung des Buchwertes von Gegenständen des Anlagevermögens. Eine Zuschreibung hat handels- und steuerrechtliche Auswirkungen, sodass sie nur dann durchgeführt werden darf, wenn die Gründe, die in früheren Perioden zu einer außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen geführt haben, nicht mehr vorliegen.
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Durch Zuschreibungen wird der Wert von Vermögensgegenständen eines Unternehmens heraufgesetzt. Die Werterhöhung ist dann erforderlich, wenn sich nach vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibungen herausstellt, dass die Gründe, die zu den außerplanmäßigen Abschreibungen geführt haben, nicht mehr gegeben sind. Kapitalgesellschaften sind dann dazu verpflichtet, den Buchwert zu korrigieren und eine Zuschreibung vorzunehmen. Diese gesetzlich vorgegebene Pflicht wird als Zuschreibungspflicht oder Wertaufholungsgebot bezeichnet und ergibt sich aus § 280 Abs. 1 HGB.
Für andere Unternehmen ist in diesen Fällen in 253 Abs. 5 HGB (Handelsgesetzbuch) ein Beibehaltungswahlrecht vorgesehen. Das bedeutet, Unternehmen können wählen, ob sie eine Zuschreibung vornehmen oder den Buchwert beibehalten. Dieses auch als Zuschreibungswahlrecht bezeichnete Recht gilt gemäß den Vorschriften in § 254 Satz 2 HGB auch dann, wenn es sich bei den außerplanmäßigen Abschreibungen ausschließlich um Abschreibungen gehandelt hat, die aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen wurden.
Ein Immobilienunternehmen kauft zum 1. Januar 2012 ein Gebäude für 500 000 Euro, um es in kleinere Einheiten aufzuteilen und an Gewerbetreibende zu vermieten. Die Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt 20 Jahre. Ein Jahr nach dem Kauf am 1. Januar 2013 stellt sich heraus, dass asbesthaltige Materialien für die Wärmedämmung verwendet wurden und sich zudem noch Wasserleitungen aus Bleirohren im Gebäude befinden. Das Gebäude muss vollständig saniert werden und hat dadurch für das Unternehmen nur noch einen Wert von rund 200.000 Euro. Das Immobilienunternehmen schreibt das Gebäude außerplanmäßig ab und bewertet es in der Bilanz mit nur 200.000 Euro.
Die Sanierung des Gebäudes dauert insgesamt fast drei Jahre. Nach dem Abschluss der Sanierung im September 2016 ist der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen. In der Bilanz für das Jahr 2016 darf dieses Gebäude dann maximal zu den sogenannten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung ausgewiesen werden. Das heißt, der Wert wird zunächst um die außerplanmäßige Abschreibung erhöht und dann wieder um die planmäßigen Abschreibungen, in diesem Beispiel 5 Jahre x 25.000 Euro = 125.000 Euro (500.000 Euro / 20 Jahre Nutzungsdauer) reduziert. Das Gebäude würde insgesamt mit 375.000 Euro im Jahr 2016 bewertet.
Durch eine Zuschreibung werden stille Reserven des Unternehmens aufgedeckt und das in der Bilanz ausgewiesen Eigenkapital erhöht. Diese Form der Eigenkapitalerhöhung wird auch als Sanierungsmaßnahme genutzt. Daher dürfen Zuschreibungen immer nur dann erfolgen, wenn die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen nicht mehr bestehen.
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