Für Kapitalgesellschaften besteht gemäß den Vorschriften in § 280 Abs. 1 HGB eine grundsätzliche Zuschreibungspflicht. Die auch als Wertaufholungsgebot bezeichnete Zuschreibungspflicht betrifft Gegenstände des Anlagevermögens eines Unternehmens, bei denen die Gründe für in den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgenommene Abschreibungen nicht mehr bestehen, oder, die eine Wertsteigerung erfahren haben.
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Bei Vermögensgegenständen eines Unternehmens kann sich im Laufe der Zeit eine Wertsteigerung ergeben, ohne dass sich der Vermögenswert in seiner Substanz oder in seiner Wesensart grundsätzlich geändert hat. Beispiele hierfür sind Grundstücke oder Gebäude, deren Wert im Laufe der Zeit steigen kann. In diesen Fällen besteht eine Zuschreibungspflicht, um den gestiegenen Wert des Anlagegutes zu berücksichtigen. Derzeit zweite Grund für die Zuschreibungspflicht ist eine nachträgliche Korrektur überhöhter Abschreibungen, die für den Vermögensgegenstand in der Vergangenheit vorgenommen worden sind. Durch die erhöhten Abschreibungen spart das Unternehmen Steuern. Die Abschreibungen vermindern in gleicher Höhe den Gewinn des Unternehmens, sodass sich die Steuerlast für das Unternehmen verringern.
Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, wird in diesen Fällen ein sogenanntes Beibehaltungswahlrecht eingeräumt. Das heißt, sie können wählen, ob sie eine Wertaufholung vornehmen oder den reduzierten Buchwert beibehalten.
Ein Unternehmen kauft ein Grundstück im Wert von 250.000 EUR, um darauf zwei neue Produktionshallen zu bauen. Bei der Bauplanung wird festgestellt, dass in einem Bereich des Grundstückes einige Exemplare einer gefährdeten Tierart leben. Dem Unternehmen wird die ursprüngliche Bebauung daher teilweise untersagt, sodass nur eine Halle gebaut werden darf. Dadurch verliert das Grundstück für das Unternehmen die Hälfte seines Wertes. Eine dementsprechende außerplanmäßige Abschreibung wird vorgenommen und das Grundstück nur noch mit der Hälfte seines Wertes in der Bilanz angesetzt.
Gegen den geänderten Bebauungsplan zieht das Unternehmen vor Gericht. Die Verhandlungen ziehen sich über mehrere Jahre hin. Nach 5 Jahren steht fest, dass die Tiere nicht mehr auf dem Grundstück, sondern weit weg in einer anderen Region leben, sodass die ursprüngliche Bebauung erfolgen kann. Damit ist der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen und das Unternehmen muss eine Wertaufholung vornehmen.
Dadurch wird die außerplanmäßige Abschreibung rückgängig gemacht. Das Grundstück wird über die vergangenen Jahre mit den planmäßigen Werten abgeschrieben und höher in der Bilanz bewertet. Dadurch erhöht sich im Jahr des Wegfalls der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung der Gewinn des Unternehmens, um muss entsprechend versteuert werden. Eine ähnliche Situation würde sich ergehen, wenn 5 Jahren nach dem Kauf festgestellt wird, dass der Wert des Grundstückes deutlich gestiegen ist. In einer solchen Situation besteht für das Unternehmen ebenfalls eine Zuschreibungspflicht und der Buchwert des Grundstückes muss nach oben korrigiert werden.
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