Ein Zuschuss in Form einer Geldzahlung kann einem Unternehmen von Privatpersonen oder öffentlichen Institutionen für unterschiedliche Zwecke und aus verschiedenen Gründen gewährt werden. Zuschüsse sind grundsätzlich definiert als Zuwendungen ohne Gegenleistung und müssen vom Unternehmen anders als beispielsweise ein Förderkredit in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen sind jedoch möglich.
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Diese Fragen beantworten wir Dir unter anderem in diesem Beitrag:
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht werden Zuschüsse für Unternehmen in Investitionszuschüsse und Kostenzuschüsse unterschieden.
Mit einem Investitionszuschuss können die Investitionen eines Unternehmens in unterschiedlichen Bereichen gefördert werden. Der Zuschuss reduziert die Bindung von Kapital im Anlagevermögen des Unternehmens. Das Unternehmen kann zudem Kosten beispielsweise bei den Zinsen für einen Kredit einsparen. Die Kostenersparnis durch einen Zuschuss erhöht die Liquidität des Unternehmens. Die frei werdende Liquidität kann für andere Aufgaben, beispielsweise den Materialeinkauf oder die Finanzierung eines weiteren Projektes verwendet werden. Investitionszuschüsse werden in Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der Förderbank des Bundes oder den Förderbanken der Bundesländer gewährt. Beispiele, für die Investitionszuschüsse von der KfW und anderen Förderbanken der öffentlichen Hand gezahlt werden, sind
Die Kostenförderung durch einen Kostenzuschuss ist ein weiterer Verwendungszweck für Zuschüsse. Durch einen Zuschuss dieser Art können beispielsweise Personalkosten, die insbesondere für kleine Unternehmen oft einen großen Kostenblock darstellen, gefördert werden. Unternehmen erhalten ihn von der Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter, wenn sie Langzeitarbeitslose fest einstellen.
Zuschüsse müssen in jedem Fall vom Unternehmen bilanziert werden. Zuschüsse, die Gesellschafter Ihrem Unternehmen gewähren, erhöhen bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder Aktiengesellschaft das Eigenkapital. Gemäß den Vorschriften in §§ 266, 272 II HGB muss der Zuschuss in diesen Fällen als Kapitalrücklage bilanziert werden. Falls die Zuschüsse für eine Gegenleistung gewährt werden, können Sie vom Unternehmen als Minderung der Anschaffungskosten für beispielsweise Maschinen oder als ein Entgelt für zukünftige Leistungen als sogenannte passive Rechnungsabgrenzungsposten erfasst und über die gesamte Vertragslaufzeit aufgelöst werden.
Öffentliche Zuschüsse müssen in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Sogenannte unbedingt rückzahlbare Zuschüsse müssen immer als Verbindlichkeiten in der Bilanz passiviert werden. Sind die Zuschüsse nicht unbedingt rückzahlbar, beispielsweise dann nicht, wenn sich die geförderte Investition als Fehlschlag erweist, muss der Zuschuss so lange als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, wie die Bedingung nicht eintritt, bei der der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss. Bei nicht rückzahlbaren Zuschüssen für bestimmte Investitionen beispielsweise für den Kauf einer Produktionsanlage haben Unternehmen ein Wahlrecht. Sie können die Zuschüsse entweder als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzieren oder als Ertrag in der Periode, in denen sie ausgezahlt wurden, erfassen.
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