Zuschussrücklage

Investitionen, die ein Unternehmen beispielsweise in Maschinen, Anlagen, Umweltschutzmaßnahmen oder Immobilien tätig, können durch Privatperson oder öffentliche Institutionen durch Zuschüsse gefördert werden. Wenn das Unternehmen einen Zuschuss nicht in dem Jahr erhält, indem es die Investition tatsächlich vornimmt, kann vom Unternehmen in diesem als Zuschussjahr bezeichneten Geschäftsjahr eine steuerfreie Zuschussrücklage in der Bilanz gebildet werden.

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Steuer- und handelsrechtliche Vorgaben für eine Zuschussrücklage

Grundsätzlich erhöht ein Investitionszuschuss, unabhängig davon, ob er von einer Privatperson oder einer Förderbank wie beispielsweise der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gezahlt wurde, den Gewinn eines Unternehmens sowohl aus steuerrechtlicher wie auch aus handelsrechtlicher Sicht.

Wenn ein Unternehmen für die Anschaffung oder Herstellung von Gütern des Anlagevermögens Zuschüsse erhält, hat ein Unternehmen jedoch ein Wahlrecht, wie es die Zuschüsse verbucht und ob es eine Zuschussrücklage bildet. Die Bilanzierung ist dabei in erster Linie abhängig davon, ob das Unternehmen die Zuschüsse vor oder nach einer Investition erhält.

Wann kann eine Zuschussrücklage gebildet werden?

Bei vielen Zuschüssen, die öffentliche Institutionen Unternehmen für bestimmte Investitionen gewähren, ist es erforderlich, dass die Antragstellung für einen Zuschuss vor der Investition erfolgt. Das bedeutet in den meisten Fällen auch, dass der Zuschuss vor der Investition gezahlt oder bereitgestellt wird. Für den Fall, dass Güter des Anlagevermögens erst nach der Gewährung des Zuschusses, das heißt, in den auf das Zuschussjahr folgenden Geschäftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, darf das Unternehmen für den noch nicht verwendeten Zuschuss eine steuerfreie Zuschussrücklage bilden. Bei der Bilanzierung wird ein entsprechender Passivposten in der Handelsbilanz gebildet. Die Zugschussrücklage wird im Jahr der Herstellung oder Anschaffung aufgelöst, und verringert in diesem Jahr die Herstellungs- oder Anschaffungskosten.

Beispiel zur Zuschussrücklage

Ein Unternehmen erhält vor dem Kauf einer neuen Produktionsanlage im Wert von 200.000 Euro einen Zuschuss in Höhe von 20 % oder 40.000 Euro. Für diese 40.000 Euro wird eine Zuschussrücklage gebildet. Im Jahr der Investition wird die Rücklage aufgelöst und der Zuschuss von den Anschaffungskosten abgezogen, sodass die Maschine in der Bilanz mit 160.000 Euro bewertet wird. In den Folgejahren wird das Anlagegut dann nur mit diesen reduzierten Anschaffungskosten abgeschrieben. Erfolgt die Bildung der Zuschussrücklage nicht, muss das Unternehmen den Zuschuss in dem Jahr, in dem er gewährt wird, als Betriebseinnahme verbuchen und entsprechend versteuern.

Bilanzierung von Zuschüssen nach einer Investition

Das Unternehmen kann Zuschüsse, die es nach der Anschaffung oder Herstellung von Gütern des Anlagevermögens erhält, entweder als Betriebseinnahmen erfassen oder erfolgsneutral buchen. Wird eine erfolgsneutrale Buchung gewählt, darf das Unternehmen die mit den Zuschüssen angeschafften Anlagegüter nur mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die es selbst für die Anschaffung aufgewendet hat, in der Bilanz bewerten. Das bedeutet, der Zuschuss muss bei der Bilanzierung von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgezogen werden. Für diesen Zuschuss darf dann keine Zuschussrücklage gebildet werden.

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