Zweckverband

Definition eines Zweckverbands

Ein Zweckverband ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit dem Ziel, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Beispiele hierfür sind der gemeinsame Betrieb von Krankenhäusern oder die Abwasserentsorgung. Zweckverbände haben in Deutschland eine lange Tradition und wurden bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts im Kommunalrecht verankert. Rechtliche Grundlage für die Bildung von Zweckverbänden ist das Reichszweckverbandsgesetz (RzwVG) vom 7. Juni 1939, nach dem ein Zweckverband immer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, aber keine Gebietskörperschaft ist.

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In diesem Beitrag:

  1. Zweckverband: Was sind die Grundlagen für den Zusammenschluss?
  2. Welche Arten von Zweckverbänden gibt es?
  3. Welche Rechtsform haben Zweckverbände?
  4. Was gehört zur Satzung und den Organen des Zweckverbands?
  5. Welche Alternativen zum Zweckverband gibt es?

Zweckverband: Was sind die Grundlagen für den Zusammenschluss?

Gemeinden oder Gemeindeverbände können sich auf zwei verschiedene Arten zu Zweckverbänden zusammenschließen. Möglich sind ein Freiverband oder Pflichtverband.

  • Der sogenannte Freiverband beruht auf einem zwischen den Gemeinden geschlossen freiwilligen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  • Bei einem Pflichtverband oder gesetzlichen Zweckverband basiert die Kooperation auf einer von den Aufsichtsbehörden erteilten Verfügung oder auf einem, als Zweckverbandgesetz bezeichneten Landesgesetz.

Welche Arten von Zweckverbänden gibt es?

Zweckverband
Beispiele für Zweckverbände sind Planungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände, Schulverbände oder Zweckverbände zur Wasserversorgung und -entsorgung.

Die verschiedenen Arten der Zweckverbände werden nach ihren Aufgaben unterschieden. Dies sind zum Beispiel

  • Planungsverbände
  • Sparkassen- und Giroverbände
  • Schulverbände
  • Zweckverband zur Wasserversorgung und -entsorgung.

Ein Zweckverband zur Wasserversorgung und -entsorgung stellt eine spezielle Form des Zweckverbandes dar, den sogenannten Wasser- und Bodenverband. Diese Zweckverbände werden für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gebildet. Gesetzliche Grundlage für die Organisation dieser Verbände ist das .

Welche Rechtsform haben Zweckverbände?

Ein Zweckverband ist eine selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei freiwilligen Zweckverbänden kann es sich um handelsrechtlich selbstständige Unternehmen handeln. Das Kapital dieser Gesellschaften befindet sich dabei immer allein in der öffentlichen Hand. Stimmt die oberste Landesbehörde zu, können gemischtwirtschaftliche Unternehmen und natürliche Personen Teile eines Zweckverbandes sein.

Was gehört zur Satzung und den Organen des Zweckverbands?

Die wesentlichen Organe eines Zweckverbandes sind die Zweckverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. Die Versammlung setzt sich aus von den Verbandsmitgliedern delegierten Personen zusammen, die gemeinsam den Verbandsvorsteher wählen. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach außen. In aller Regel finden Verbandssitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Verbandssatzung enthält unter anderem die Bestimmung der Aufgaben des Zweckverbandes, wer Mitglied ist und legt fest, wie sich der Verband finanziert. Möglichkeiten zur Finanzierung können die Erwirtschaftung eigener Einnahmen, zum Beispiel durch eine Gebührenerhebung, Zuweisungen der Verbandsmitglieder oder Umlagen sein.

Welche Alternativen zum Zweckverband gibt es?

Gemeinden haben die Möglichkeit anstelle eines Zweckverbandes mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu treffen, in der festgelegt ist, dass eine Gemeinde bestimmte Aufgaben erfüllt und im Gegenzug von den anderen Gemeinden dafür finanziell entschädigt wird. Ein Beispiel hierfür ist eine Müllverbrennungsanlage oder eine Kläranlage, die von einer Gemeinde betrieben und von weiteren Gemeinden mit benutzt wird.

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