Forderungen, die ein Unternehmen gegenüber einem Gläubiger hat, werden als zweifelhafte Forderungen angesehen, wenn unsicher ist, ob diese Forderung vom Gläubiger beglichen wird oder nicht. Mögliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass es sich bei einer Forderung um eine zweifelhafte (dubiose) Forderung handelt, sind ein längerer Zahlungsverzug des Gläubigers, ein Widerspruch des Gläubigers gegen einen bereits erlassenen Mahnbescheid oder die wiederholte Verweigerung der Zahlung aufgrund von tatsächlichen oder angeblichen Mängeln.
Worauf musst Du bei der Abtretung von Forderungen achten? Das erfährst Du im Billomat-Magazin!
Der Gesetzgeber verlangt, dass zweifelhafte Forderungen von den übrigen offenen Forderungen getrennt ausgewiesen werden müssen. Forderungen, bei denen der Zahlungseingang als unsicher gilt, müssen getrennt von den übrigen Forderungen in der Buchhaltung auf einem eigenen Konto gebucht und ausgewiesen werden. Der Buchungssatz lautet: Konto zweifelhafte Forderung an Debitorenkonto.
Bei der Bilanzierung gilt der Grundsatz, dass die Zweifelhaftigkeit vom Unternehmen glaubhaft gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden muss. Das bedeutet, das Unternehmen ist dazu verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber darzulegen, welche Gründe dafür sprechen, dass es sich bei Forderungen um eine zweifelhafte Forderungen handelt und die Zahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgen wird. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob aufgrund der Erfahrung zumindest eine Teilzahlung auf die Forderung erfolgen wird. Im Rahmen der Bewertung zweifelhafter Forderungen muss gemäß § 253 IV HGB (Handelsgesetzbuch) der sogenannte beizulegende Wert, das heißt, der wahrscheinliche Wert der Forderung einsetzt werden. Bei der Bewertung wird der Nettowert der Forderung ohne Umsatzsteuer berücksichtigt.
Die Maschinenmeister GmbH hat gegenüber einem langjährigen Kunden noch eine offene Forderung in Höhe von 45.000 Euro für eine gelieferte Verpackungsmaschine. Die bisher an den Kunden verschickten Mahnungen hatten keinen Erfolg. Nach einigen Wochen meldet sich der Kunde und teilt der Maschinenmeister GmbH mit, dass er sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindet und daher nur die Hälfte der Forderung wird begleichen können. Allerdings gibt er an, dass er in voraussichtlich einem Monat einen größeren Geldeingang erwartet, sodass er dann die zweite Hälfte ebenfalls bezahlen können wird.
Aufgrund der Aussagen des Kunden kann die Maschinenmeister GmbH gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei der Forderung um eine zweifelhafte Forderung handelt. Zugleich ist die GmbH verpflichtet, diese offensichtlich zweifelhafte Forderung in der Buchhaltung von den übrigen Forderungen getrennt zu buchen und eine sogenannte Wertberichtigung vorzunehmen, da voraussichtlich nur 50 % der Forderung vom Kunden beglichen wird.
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