Mit der Zwischenberichterstattung informieren Unternehmen die interessierte Öffentlichkeit über den Verlauf der Geschäfte innerhalb eines Geschäftsjahres als Ergänzung zum jährlich veröffentlichen Geschäftsbericht. Im Rahmen der Zwischenberichterstattung werden am Unternehmen interessierte Personenkreise über die aktuelle Entwicklung des Geschäftsverlaufs unterrichtet. Die im Englischen als „interim financial reporting“ bezeichneten Zwischenberichte haben ihren Ursprung in den USA. Seit 1970 sind unterjähriger Geschäftsberichte für US-amerikanische Publikumsgesellschaften verpflichtend. In der Regel werden diese Zwischenberichte einmal pro Quartal veröffentlicht.
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Die Zwischenberichterstattung ist ein Teil der Rechnungslegung eines Unternehmens und wichtiger Bestandteil des Kapitalmarktrechts. Im Unterschied zur Veröffentlichungspflicht einzelner besonderer Ereignisse und der verpflichtenden Ad Hoc Publizität für börsennotierte Unternehmen bei Ereignissen, die den Börsenkurs beeinflussen können, werden Zwischenberichte in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Sie beziehen sich dabei immer auf eine meist drei- oder sechsmonatigen Teilperiode eines Geschäftsjahres.
In Deutschland sind börsennotierte Unternehmen seit 1986 gesetzlich zur Zwischenberichterstattung verpflichtet. Die gesetzlichen Grundlagen für die Veröffentlichung von Zwischenberichten sind seit 2007 im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Insbesondere sind Unternehmen, die in Deutschland Aktien oder Schuldtitel ausgeben nach den Bestimmungen in § 115 Absatz 1 WpHG dazu verpflichtet, regelmäßige Zwischenberichte zu veröffentlichen. Von dieser gesetzlichen Verpflichtung sind in Deutschland gemäß den Bestimmungen in § 118 WpHG nur vereinzelte Herausgeber von Schuldtiteln und einzelnen Kreditinstitute ausgenommen. Zwingend vorgeschrieben ist zumindest die halbjährliche Veröffentlichung eines Zwischenberichtes. Dieser Zwischenbericht muss einen Halbjahresabschluss, einen Lagebericht des Unternehmens und einen sogenannten Bilanzeid enthalten. Unternehmen, die an der Frankfurter Wertpapierbörse im höchsten, dem Prime Standard notiert sind, müssen entsprechend den Vorschriften der Frankfurter Börsenordnung darüber hinaus zusätzliche Quartalsmitteilungen jeweils für das erste und das dritte Quartal in jedem Geschäftsjahr veröffentlichen.
Im Allgemeinen zählen zu den Zwischenberichten alle Halbjahres- und Quartalsberichte und zum Beispiel im Fall der Deutschen Bundesbank Monatsberichte sowie alle anderen unterjährig aber periodisch veröffentliche Berichte. Grundsätzlich müssen Zwischenberichte nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden, die auch für die Erstellung des Jahresabschlusses angewendet werden müssen.
Einige Unternehmen erstellen regelmäßig auf freiwilliger Basis Zwischenberichte zum Monatsende, die einen Zwischenabschluss enthalten. Diese Zwischenberichte werden in der Regel jedoch nicht veröffentlicht. Sie dienen Anteilseignern, Investoren und der Unternehmensführung als Information über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die in den Zwischenberichten enthaltenen Abschlüsse werden in der Regel nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften für publizitätpflichtige Zwischenabschlüsse erstellt. Unternehmensinterne Zwischenberichte enthalten in der Regel deutlich detaillierte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens als für die für die öffentliche Zwischenberichterstattung vorgesehene Ausführungen.
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