Konzerne sind gemäß den Vorschriften in § 297 III HGB (Handelsgesetzbuch) dazu verpflichtet, den Konzernabschluss am Ende eines Geschäftsjahres so aufzustellen, als wären alle zum Konzern gehörende Unternehmen ein einziges Unternehmen. Dies wird als Vollkonsolidierung bezeichnet und bedeutet, dass das Konzernjahresergebnis um die zwischen den einzelnen Konzernunternehmen realisierten Gewinne und Verluste aus Lieferungen und Leistungen, die sogenannten Zwischenergebnisse, im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung bereinigt werden muss.
Aus Sicht des Gesetzgebers sind die Gewinne und Verluste aus Lieferung und Leistungen zwischen zu einem Konzern gehörenden Unternehmen nicht realisiert. Der Gesetzgeber schreibt daher in Paragraf 304 I HGB vor, dass die Konsolidierung der Zwischenergebnisse erfolgen muss. Und zwar auf eine bestimmte Art und Weise. So müssen beispielsweise Vermögensgegenstände, die in den Konzernabschluss übernommen werden müssen und ganz oder teilweise aus den konzerninternen Lieferungen und Leistung resultieren, mit den Konzernherstellungs- oder Anschaffungskosten angesetzt werden.
Darüber hinaus müssen bei der Zwischenergebniseliminierung neue Bewertungen vorgenommen werden, die sich aus einer detaillierten Gegenüberstellung der konzerninternen Herstellungs- oder Anschaffungskosten und den entsprechenden Werten der Handelsbilanz ergeben. Dabei ist so vorzugehen, als wären die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein Unternehmen. Weiterhin schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Zwischenergebnisse auch bei Beteiligungen in einer Höhe von weniger als 100 % vollständig bereinigt werden müssen. Zudem sollte die Zwischenergebniseliminierung darüber hinaus gemäß den Vorschriften im Paragraph 307 HGB anteilig bei der Ermittlung der im Konzernabschluss auszuweisende Anteile fremder Gesellschafter am Erfolg oder Kapital des Konzerns berücksichtigt werden.
Das Konzernunternehmen Maier GmbH liefert an die ebenfalls zum Konzern gehörende Müller KG eine Verpackungsmaschine im Wert von 150.000 Euro. Die Herstellungskosten für diese Maschine belaufen sich bei der Maier GmbH auf insgesamt 120.000 Euro. Das bedeutet, die Meier GmbH würde bei dieser Lieferung an ein anderes Konzernunternehmen einen Gewinn von 30.000 Euro erzielen. Bei der Müller KG wird die Maschine im Anlagevermögen mit 150.000 Euro aktiviert und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben.
Auf Konzernebene ist jedoch kein Gewinn entstanden, da die Maschine nicht außerhalb des Konzerns verkauft wurde. Das bedeutet im Konzernabschluss muss das Zwischenergebnis in Höhe von 30.000 Euro eliminiert werden. Dies führt zu einer Korrektur der Abschreibung. Anstatt jährlich 20 % von 150.000 Euro = 30.000 Euro können im Konzernabschluss nur 24.000 Euro = 20 % von 120.000 Euro abgeschrieben werden.
Nach den Bestimmungen in Paragraf 304 II HGB muss keine Zwischenergebniseliminierung vorgenommen werden, wenn die Zwischenergebnisse für den Konzern in der gesamtwirtschaftlich Betrachtung eine nur untergeordnete Bedeutung haben.
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