20. März 2021 | Buchhaltung
Ausnahme von der Regel – die 10 Tage Regel! Bei der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Finanzamt sortierst Du als Steuerpflichtiger Deine Einnahmen und Ausgaben genau in dem Jahr ein, den der Kontoauszug anzeigt. Doch es gibt eine Ausnahme von der Regel. Diese trägt den Namen 10 Tage Regel.
Das Einkommenssteuergesetz §11 beschreibt die 10 Tage Regel. Dort gibt der Gesetzgeber an, wie Du mit Zahlungen umgehen musst, die folgende Kriterien erfüllen:
Der Steuerpflichtige muss Einnahmen, die regelmäßig wiederkehren, in der Berechnung von Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) genau in demjenigen Jahr berücksichtigen, auf das sich die Zahlung bezieht. Das gilt entsprechend genauso für die Ausgaben.
Zu den regelmäßigen Bewegungen, auf die die 10 Tage Regel anzuwenden ist, gehören
Wenn Du regelmäßige Ausgaben hast, die auf einen Vertrag zurückgehen, dann fallen diese unter die Regelung aus dem § 11 des EStG. Regelmäßige Einkäufe oder Veräußerungen hingegen gehören nicht dazu.
Die Steuergesetzgebung versteht unter dem Begriff „kurze Zeit“ eine Frist von 10 Tagen. Die 10 Tage Regel bezieht sich dabei auf die letzten 10 Tage vor Jahreswechsel und auf die ersten 10 Tage im neuen Jahr. Die Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig ausgeführt werden, müssen innerhalb der 20 Tage rund um den Jahreswechsel fällig sein. Und sie müssen innerhalb dieses Zeitraums auch beglichen werden.
Du hast Deine Garage an einen Mieter vermietet. Dieser bezahlt Dir regelmäßig monatlich eine feste Summe. Im gemeinsamen Vertrag hast Du mit Deinem Mieter einen Geldeingang am 1. Tag des Folgemonates vereinbart. Der Mieter hält sich an die Vereinbarung und bezahlt seine Miete für den Monat Dezember des Jahres 2020 pünktlich. Der 1. Januar ist ein Feiertag, an dem keine Buchung stattfindet. Daher hast Du für die Dezembermiete am 2. Januar 2021eine Gutschrift auf Deinem Konto.
Die Garagenmiete ist eine regelmäßige Einnahme. Sie ist innerhalb der Frist von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel fällig. Ebenso hat Dein Mieter die Zahlung fristgerecht ausgeführt. Die Zahlung erscheint zwar auf dem Kontoauszug vom Januar 2021. Entgegen der normalen steuerlichen Regelungen musst Du die Einnahme aber in das Wirtschaftsjahr 2020 aufnehmen.
Deine KFZ-Versicherung für das Jahr 2021 ist bereits bis zum 31.Dezember 2020 fällig. Du bezahlst Deine Rechnung rechtzeitig am 28. Dezember 2020. Die Buchung erscheint am gleichen Tag auf Deinem Kontoauszug.
Die Fälligkeit der Versicherungsprämie liegt im Zeitraum von 10 Tagen vor Jahresende. Zudem bezahlst Du Deine Versicherungsprämie regelmäßig. Darüber hinaus bezahlst Du die Rechnung Deiner Versicherung innerhalb der Frist von 10 Tagen vor Jahreswechsel. Deine Ausgabe gehört laut Fiskus daher in das Wirtschaftsjahr 2021. Denn die Ausgabe deckt Deinen Versicherungsschutz für das Jahr 2021.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist bei der 10 Tage Regel besondere Sorgfalt angebracht. Denn die Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz findet keine Anwendung in der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Du die Vorsteuer immer für dasjenige Jahr abziehen musst, auf das die Rechnung lautet. In besonderen Fällen musst Du eine einzige Kontobewegung für das Finanzamt in zwei Teile aufteilen: die Vorsteuer kommt in das Vorjahr, während der Nettobetrag der Ausgabe oder Einnahme im neuen Jahr Berücksichtigung findet.
Wenn Deine Telefonrechnung Ende Dezember 2020 bei Dir eintrifft und Du diese bis zum 10. Januar bezahlst, dann musst Du sowohl die Vorsteuer für Deine Umsatzsteuererklärung als auch den Nettobetrag Deiner Ausgabe für die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2020 berücksichtigen. Bezahlst Du die Rechnung aber erst nach dem 10. Januar 2021, dann musst Du die Vorsteuer im Jahr 2020 abziehen, während Du die Netto-Ausgabe erst für die Gewinn- und Verlustrechnung 2021 geltend machen kannst.
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