17. Dez. 2019 | Buchhaltung
Mit seinen gesetzlichen Neuerungen hat der Gesetzgeber auch in diesem Jahr dafür gesorgt, dass sich zahlreiche Änderungen in der Buchhaltung 2020 ergeben. Von den neuen gesetzlichen Regelungen, die im kommenden Jahr in Kraft treten, sind insbesondere Unternehmen, aber auch Arbeitnehmer und Konsumenten betroffen. Damit Du Deine Buchhaltung für das Jahr 2020 auf die neuen Vorgaben einstellen kannst, geben wir Dir hier einen kleinen Überblick über die Bereiche, für die neue Regelungen beschlossen wurden.
Der wichtigste Bereich für die Buchhaltung ist das Steuerrecht. Denn die steuerlichen Unterlagen bilden die Basis für die Berechnung der Steuer ebenso wie für die wirtschaftliche Bewertung eines Unternehmens. Die nachfolgenden Änderungen in der Buchhaltung 2020 gehen auf das Steuerrecht zurück:
Bei einem Wechsel der Buchhaltungssoftware muss das System nur noch über fünf Jahre anstatt bisher über zehn Jahre hinweg betriebsbereit gehalten werden. Die steuerlich relevanten Unterlagen müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren archiviert und maschinell lesbar bleiben.
Unterlaufen der Buchhaltung Fehler in der Kassenführung oder werden durch das Finanzamt sogar Manipulationen festgestellt, müssen Bußgelder bezahlt werden. Das bis 2019 gültige Bußgeld steigt von 5.000 Euro auf 25.000 Euro im Jahr 2020.
Lag die Umsatzgrenze für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, bislang über mehrere Jahre hinweg bei 17.500 Euro, steigt die Freigrenze ab 2020 auf 22.000 Euro an. Die Freigrenze gilt für die Umsätze, die der Unternehmer im Vorjahr erzielt hat. Für das laufende Jahr liegt die Höchstgrenze für zu erwartende Umsätze weiterhin bei 50.000 Euro, um den Kleinunternehmerstatus zu behalten.
Der Grundfreibetrag steigt in jedem Jahr unter Berücksichtigung der Inflationrate an. So wird auch im Jahr 2020 der Freibetrag des Einkommens, der von der Besteuerung befreit ist, auf 9.408 Euro angehoben.
Für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer hat der Gesetzgeber mehrere Anpassungen beschlossen, die 2020 in Kraft treten.
Ab Januar 2020 steigt die Verpflegungspauschale für Dienst- und Geschäftsreisen, die länger als acht Stunden und weniger als einen Tag andauern, auf 14 Euro an. Ebenso können Geschäftsreisende für den An- und Abreisetag einer längeren Reise eine Verpflegungspauschale von 14 Euro beanspruchen. Für weitere Reisetage innerhalb Deutschlands gilt eine Pauschale in Höhe von 28 Euro pro Tag.
▶▶▶ Unser Tipp zum Weiterlesen: So musst Du den Verpflegungsmehraufwand richtig buchen
Der regulär anzusetzende Mindestlohn steigt mit dem Jahreswechsel auf 9,35 Euro pro Stunde an. Ebenso wurden die Branchen-Mindestlöhne entsprechend angepasst. Der höhere Gehaltsanspruch betrifft insbesondere die Baubranche und das Handwerk.
Auszubildende sollen bereits im ersten Lehrjahr mehr verdienen als bisher. So steigt das Lehrlingsgehalt 2020 im ersten Lehrjahr auf mindestens 515 Euro an. Auszubildende, die 2021 im ersten Lehrjahr sind, sollen mindestens 550 Euro erhalten. Wer 2022 in die Ausbildung startet, hat einen Anspruch auf mindestens 585 Euro im ersten Lehrjahr, während die Auszubildenden ab 2023 mindestens 620 Euro monatlich im ersten Jahr erhalten müssen.
Bereits ab Juli 2019 gilt für den Midijob eine neue Obergrenze von 1.300 Euro monatlich. Innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 450 Euro bis zur Obergrenze steigt die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge in kleinen Schritten von 11 auf 21 Prozent an.
Bislang sind Jobtickets, die Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern bereitstellen zwar steuerfrei, jedoch zugleich von der Entfernungspauschale abzuziehen. Ab dem neuen Jahr 2020 können Arbeitgeber den geldwerten Vorteil ihrer Mitarbeiter durch das Jobticket pauschal mit 25 Prozent besteuern.
Das Dienstfahrrad, das auch privat genutzt wird, bleibt von der Besteuerung auch über das Jahr 2021 hinaus befreit. Die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder mit privater Nutzung gilt bis Ende 2030.
Ab Anfang 2020 steigen die Sachbezugswerte für die Verpflegung von Mitarbeitern auf 258 Euro pro Monat. Dabei wird das Frühstück mit 1,80 Euro und andere Mahlzeiten mit 3,40 Euro bewertet. Für Unterkunft und Miete gelten Sachbezugswerte in Höhe von 235 Euro monatlich oder 7,83 Euro täglich.
Ab dem Jahresgeginn 2020 können Arbeitgeber, die eine Gruppenunfallversicherung für ihre Mitarbeiter haben, bis zu 100 Euro für jeden Mitarbeiter pro Jahr als Zukunftssicherungsleistung pauschal versteuern.
Betriebe, die in die Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter investieren, erhalten ab 2020 einen steuerlichen Freibetrag pro Arbeitnehmer im Jahr in Höhe von 600 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialversicherungen steigen ab dem 1. Januar 2020 mit unterschiedlichen Werten an. Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 56.250 Euro pro Jahr angesetzt. Die Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden auf 82.800 Euro in Westdeutschland und 77.400 Euro in Ostdeutschland festgelegt. Für den Wechsel aus der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wurde die Versicherungspflichtgrenze auf 62.500 Euro angehoben. Die Pflichtgrenze muss sowohl für 2019 als auch für 2020 überschritten sein, damit ein Wechsel möglich ist.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent ab. Die Senkung ist bis Ende 2022 befristet.
Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag bestimmen, den sie von ihren Mitgliedern verlangen. Die Grenze für den Zusatzbeitrag steigt ab 2020 auf 1,1% an.
Betriebsrentner müssen Krankenkassenbeiträge für ihre Betriebsrente bezahlen, für die bislang eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro galt. Bei Überschreiten der Freigrenze wurden Beiträge für die gesamte Betriebsrente erhoben. Ab 2020 wird die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt, der 159,25 Euro beträgt. Somit sind bis zum Freibetrag keine Kassenbeiträge zu bezahlen, auch wenn der Rentenbezug höher ausfällt. Kleine Betriebsrenten sind somit beitragsfrei, während Rentner mit höheren Rentenbezügen weniger Beiträge bezahlen müssen.
Betriebe, die eine neue Registrier- oder EC-Kasse anschaffen, sollen diese in Zukunft beim Finanzamt melden müssen. Ursprünglich sollte die Meldepflicht ab 2020 gelten, wurde jedoch bis auf weiteres ausgesetzt, da die technischen Voraussetzungen für eine Meldung noch nicht geschaffen werden konnten.
Bislang mussten für kleinpreisige Artikel keine Quittungen durch den Verkäufer ausgestellt werden. Ab dem Jahreswechsel gilt jedoch eine Belegausgabepflicht, sodass Händler für jeden Verkauf unabhängig von der Höhe des Verkaufspreises einen Beleg erstellen müssen. Die Belegpflicht gilt auch, wenn Kunden den Beleg nicht verlangen oder entgegennehmen. Eine Ausnahme gilt nur für Verkäufer auf Sportveranstaltungen oder Volksfesten, die hierfür einen entsprechenden Antrag zur Befreiung von der Belegpflicht an das Finanzamt richten müssen.
Der Gesetzgeber fördert die E-Mobilität von Unternehmen, um seine Planziele zur Verbreitung von Elektroautos zu erreichen. Hierfür hat die Regierung das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ausgearbeitet, das zu entsprechenden Änderungen in der Buchhaltung 2020 führt.
Die Kaufprämien für Elektrofahrzeuge und Hybridautos steigen weiter an. Bei einem maximalen Kaufpreis von 40.000 Euro für ein Fahrzeug erhalten Käufer eine Prämie in Höhe von 6.000 Euro für E-Autos und in Höhe von 4.500 Euro für Hybridfahrzeuge. Kostet der Wagen bis zu 65.000 Euro, steigt die Kaufprämie von E-Autos auf 5.000 Euiro und für Hybridfahrzeuge auf 3.750 Euro an.
Überlässt ein Betrieb seinen Mitarbeitern Ladestrom für private E- und Hybridwagen, muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden. Betriebe, die ihren Mitarbeitern eine Ladevorrichtung übereignen oder Zuschüsse zum Kauf geben, können den geldwerten Vorteil für ihre Mitarbeiter pauschal mit 25% versteuern.
Für E-Lieferfahrzeuge gilt eine Sonderabschreibung, die im Jahr der Anschaffung 50% des Kaufpreises umfasst. Der Restbetrag ist zu den regulären Bedingungen abzuschreiben.
Für die private Nutzung ihres Dienstwagens müssen Arbeitnehmer regulär 1% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs monatlich als geldwerten Vorteil besteuern. Ist der Dienstwagen ein E-Auto oder ein Hybridwagen, der privat genutzt wird, sind lediglich 0,5% des Bruttolistenpreises zu besteuern. Die Regelung sollte ursprünglich 2021 auslaufen, wurde jedoch bis 2030 verlängert.
Die Tickets der Bahn werden ab 2020 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt, anstatt der bisherigen 19%.