11. Dez. 2019 | Buchhaltung
Besonders auf Unternehmen kommen jährlich zahlreiche Veränderungen im Steuergesetz zu. Auch für das kommende Jahr hat der Gesetzgeber neue Regelungen im Steuerrecht beschlossen, über die Unternehmen informiert sein müssen. In diesem Beitrag fassen wir das Wichtigste über die Änderungen in der Steuer 2020 zusammen.
Die gesetzlich eingeführten Änderungen in der Steuer 2020 gehen auf zwei zentrale Gesetzesentwürfe zurück und betreffen neben der Förderung der Elektromobilität und dem Schutz des Klimas insbesondere Händler, Betriebe mit Angestellten, Kleinunternehmer, aber auch Rentner und Immobilienbesitzer.
Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, dass Elektroautos in Zukunft das Straßenbild in Deutschland bestimmen sollen. Da die Konsumenten jedoch nur zögerlich auf die Elektromobilität umsteigen, setzt der Gesetzgeber auf Anreize durch Kaufprämien, Steuerbefreiungen und Sonderabschreibungen sowie steuerliche Bevorzugung von Elektrofahrzeugen gegenüber Benziner und Dieselfahrzeugen.
Bisher erhalten Käufer beim Kauf von Elektroautos und Hybridwagen bereits Kaufprämien, die durch den Staat finanziert werden. Die Kaufprämien werden ab 2020 erhöht.
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Betrieb Zuwendungen in Form von Sachwerten, müssen sie diese in der Regel als geldwerten Vorteil versteuern. Das soll jedoch nicht für Ladestrom gelten, den Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, um damit ihre privaten Elektro- oder Hybridautos zu betanken. Auch für Ladevorrichtungen soll es Steuervorteile geben. Übereignet ein Betrieb seinen Mitarbeitern eine Ladevorrichtung oder unterstützt er die Beschaffung durch Zuschüsse, können die Zuwendungen als geldwerter Vorteil pauschal mit einem Steuersatz von 25% versteuert werden.
Unternehmen können den Kauf von Elektroautos, die sie als Lieferfahrzeuge verwenden, mit einer Sonderabschreibung absetzen. Im Jahr der Anschaffung des E-Fahrzeugs können sie die Hälfte des Kaufpreises geltend machen. Der Rest ist regulär gemäß der Abnutzungszeit für Fahrzeuge abzuschreiben.
Wer als Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss regulär die 1% Regelung beachten. Die Regelung gibt vor, dass 1% des Bruttokaufpreises des genutzten Wagens pro Monat als Privatnutzung in der Steuererklärung anzugeben ist. Die Privatnutzung des PKW erhöht die Einnahmen im Jahr der Nutzung um den ermittelten Betrag und führt zu einer höheren Steuerbelastung. Fahrer von Elektrofahrzeugen hingegen brauchen nur 0,5% des Bruttokaufpreises als Privatnutzung in der Steuererklärung angeben und haben so einen geringeren geldwerten Vorteil zu versteuern, als Fahrer von nicht elektronisch betriebenen Fahrzeugen. Ursprünglich sollte die Regelung nur bis 2021 gelten. Mit der neuen Steuerreform gilt eine Verlängerung der 0,5% Regelung für E-Autos und Hybridwagen bis zum Jahr 2030.
Gerade in Bezug auf Umwelt- und Klimaschutz sieht sich die Bundesregierung in besonderer Verantwortung. Daher hat sie einige Änderungen in der Steuer 2020 eingeführt, die diesem Anliegen Rechnung tragen sollen.
Immobilienbesitzer, die eine energetische Gebäudesanierung durchführen, können ab Jahresbeginn 2020 bis zu 20% ihrer Aufwendungen von der Steuer absetzen. Für jede Immobilie gilt ein absetzbarer Betrag in Höhe von bis zu 40.000 Euro. Einzelmaßnahmen können ab dem Jahr 2020 mit einer Frist von 10 Jahren abgesetzt werden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass der Immobilienbesitzer die geförderte Immobilie selbst nutzt.
Mit der Anhebung der Flugsteuer soll das emissionsintensive Fliegen teurer werden. Die sogenannte Luftverkehrssteuer für Flüge innerhalb von Europa wird ab dem Jahr 2020 auf 13,03 Euro ansteigen. Mittlere Distanzen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometer werden mit 33,01 Euro besteuert, während die Steuer für Fernflüge auf 59,43 Euro ansteigt.
Nicht nur Unternehmen sind von Änderungen in der Steuer 2020 betroffen. Einige Anpassungen betreffen alle Konsumenten gleichermaßen.
Das neue Grundsteuergesetz ist heftig umstritten, weshalb die Bundesregierung das Inkrafttreten der Neuregelungen auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. So sollen die Änderungen des Grundsteuergesetzes erst mit dem Jahr 2025 in Kraft treten. Bis dahin bleiben die bisher angewendeten Grundsteuergesetze innerhalb des Bundes und der Länder in Kraft gesetzt.
Mit der Senkung der Mehrwertsteuer für Tickets im Fernverkehr der Bahn möchte die Regierung den Bahnverkehr stärken. Deshalb senkt der Gesetzgeber den bisher geltenden Steuersatz von 19% auf 7% ab. Die Bahn hat zugleich in Aussicht gestellt, dass sie die Mehrwertsteuersenkung durch günstigere Bahntickets an ihre Kunden weitergeben wird.
Private Investoren, die Mietwohnungen in der Preisklasse von bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter kaufen oder bauen, können 5% ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Für die Abzugsfähigkeit gilt eine Frist von vier Jahren, die mit dem Bauantrag und der Bauanzeige ab dem 1.9.2019 beginnt und bis zum Jahresende 2021 läuft. Insgesamt können private Investoren beim Kauf oder dem Bau von neuen Mietwohnungen in den ersten vier Jahren bis zu 28 Prozent ihrer Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Um gegen Schwarzarbeit effektiver vorgehen zu können, hat der Gesetzgeber die Befugnisse des Finanzamts und seiner Kontrollbehörden ab dem Jahr 2020 erweitert.
Seit der Einführung des Mindestlohns steigt dieser kontinuierlich an, um mit der allgemeinen Preissteigerung mitzuhalten. Auch im Jahr 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro pro Stunde an. Ebenso hat der Gesetzgeber die branchenbezogenen Mindestlöhne, zum Beispiel für Reinigungskräfte, Maler und Lackierer, Bauhandwerker, Gerüstbauer oder Schornsteinfeger entsprechend angeglichen.
Für Auszubildende, die 2020 bereits einen laufenden Ausbildungsvertrag haben oder ihre Ausbildung beginnen, sollen die Ausbildungsbetriebe im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro pro Monat an Ausbildungsvergütung bezahlen. An Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2021 beginnen, sind mindestens 550 Euro Ausbildungsvergütung zu bezahlen. Für den Ausbildungsbeginn im Jahr 2022 soll die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr auf 585 Euro und ab 2023 auf 620 Euro ansteigen.
Wenn Unternehmen in die Gesundheit ihrer Mitarbeiter investieren, erhalten sie hierfür einen Freibetrag von 600 Euro anstatt bisher 500 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr.
Jobtickets, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, sind zwar steuerfrei. Doch der Betrag, der von der Steuer befreit ist, ist als geldwerter Vorteil zugleich von der Entfernungspauschale abzuziehen. Ab dem Jahr 2020 können Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, den sie in Form eines Jobtickets ausgeben, für ihre Mitarbeiter mit 25% pauschal versteuern.
Dienstfahrräder, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch für eine private Nutzung überlassen mussten bis vor einigen Jahren noch als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Gesetzesänderung, die Diensträder von der Besteuerung freigestellt hatte, sollte im Jahr 2021 auslaufen. Die neuerliche Reform mit ihren Änderungen in der Steuer 2020 sorgt dafür, dass das Dienstfahrrad auch im Falle privater Nutzung durch den Mitarbeiter bis Ende 2030 steuerfrei bleibt.
Mit der Steuerreform werden ab 2020 auch die Sachbezugswerte für Verpflegung von Mitarbeitern auf 258 Euro angepasst. Das Frühstück wird mit 1,80 Euro und andere Mahlzeiten mit 2,40 bewertet. Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete liegen ab 2020 bei 235 Euro monatlich und 7,83 Euro pro Tag.
Die Änderungen in der Steuer 2020 erhöhen auch die Verpflegungspauschale für Dienst- und Geschäftsreisen mit einer Dauer zwischen 8 bis 24 Stunden und für den Tag der An- und Abreise auf 14 Euro pro Tag. Für Reisen mit einer Dauer von mehr als einem Tag steigt die Verpflegungspauschale auf 28 Euro. Die angegebenen Werte beziehen sich auf Reisen innerhalb Deutschlands.
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Die Sozialabgaben werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern getragen. Ab dem Jahr 2020 verändern sich einige Positionen in der Abgabenlast.
Mit einer Befristung bis Ende des Jahres 2022 sinken die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 auf 2,4 Prozent. Danach werden die Beiträge erneut angepasst werden.
Der Gesetzgeber stellt es Krankenkassen frei, ob sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Die Grenze für die Erhebung des Zusatzbeitrags steigt ab dem Jahr 2020 auf 1,1%.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen steigen auf neue Werte. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2020 bei 56.250 Euro im Jahr. Die Bemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 82.800 Euro im Westen und auf 77.400 Euro im Osten Deutschlands. Für den Wechsel in die private Krankenversicherung steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 62.550 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze muss in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten sein, damit ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Privatversicherung möglich ist.
Betriebsrentner müssen für ihre Einkünfte aus ihrer betrieblichen Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge bezahlen. Dabei galt bisher eine Freigrenze von 155,75 Euro. Wurde die Grenze überschritten, so mussten Betriebsrentner für ihre gesamten betrieblichen Rentenbezüge Beiträge für die Krankenkasse leisten. Ab 2020 wird aus der Freigrenze ein Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro. Das hat zur Folge, dass Rentenbezüge bis zur Höhe des Freibetrags nicht zur Beitragsbemessung der Krankenkasse herangezogen werden. Damit müssen Rentner mit geringen Betriebsrenten keine Beiträge und Betriebsrentner mit höheren Bezügen weniger Beiträge bezahlen.
Die Beiträge für die Gruppenunfallversicherung ihrer Mitarbeiter können Unternehmen bis zu 100 Euro als sogenannte Zukunftssicherungsleistung pauschal versteuern.
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie nur geringe Umsätze erzielen und einen entsprechenden Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt gestellt haben. Für das vorangegangene Kalenderjahr gilt dabei bisher die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Jahr und zugleich ein voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr von weniger als 50.000 Euro. Ab dem Jahr 2020 steigt die Kleinunternehmergrenze auf 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr an. Die Umsatzgrenze für das laufende Geschäftsjahr bleibt beim Höchstwert von 50.000 Euro.
Unternehmen, die in ihrer Buchhaltungssoftware einen Systemwechsel vornehmen, müssen ihre veralteten Programme nur noch fünf Jahre lang archivieren. Dennoch müssen die steuerlich relevanten Daten, die durch das veraltete System erstellt wurden, weiterhin über die gesamte Archivierungszeit hinweg lesbar bleiben und entsprechend archiviert werden.
Die KFZ Versicherer führen ab 2020 neue Typklassen ein, die dazu führen können, dass sich die Beiträge zur KFZ Haftpflichtversicherung ändern. Die Änderungen fallen dabei für einen Teil der Versicherten günstig aus, während andere Versicherte höhere Beiträge bezahlen müssen.
Unternehmen, die neue Registrierkassen und EC-Kassen anschaffen, müssen die Verwendung der neuen Kassen bei ihrem zuständigen Finanzamt melden. Die neu eingeführte Meldepflicht für Registrierkassen sollte bereits 2020 in Kraft treten. Da jedoch die elektronischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Meldungen nicht bereitgestellt werden konnten, wurde die Meldepflicht bis auf weiteres ausgesetzt.
Beim Verkauf von Artikeln mit kleinen Beträgen müssen Händler bislang keine Quittungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2020 jedoch besteht eine generelle Belegausgabepflicht. Jeder Minimalbetrag soll so steuerlich erfasst werden können. Zwar müssen die Kunden die Belege nicht entgegen nehmen. Dahingegen haben Händler ab 2020 die Pflicht, auch für Mikrobeträge Quittungen zu erstellen. Nur Verkäufer auf Sportveranstaltungen oder Volksfesten können einen Antrag auf Befreiung von der Belegpflicht beim Finanzamt stellen. Zudem möchte auch das Bäckerhandwerk eine Befreiung von der Belegpflicht für Bäckereien erreichen.