26. Okt 2017 | Unternehmenssteuerung
Wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit dem Arbeitsvertrag nicht mehr zufrieden ist und die andere Partei mit seinen Änderungswünschen einverstanden ist, dann können die Vertragspartner einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Verträge sind nach deutschem Zivilrecht bindend und rechtswirksam.
Das heißt, dass die vereinbarten Parameter eines Arbeitsvertrages von beiden Seiten eingehalten werden müssen. Wenn eine Seite die Inhalte einer Vereinbarung ändern möchte, dann braucht sie nicht nur die Zustimmung der zweiten Partei. Beide Parteien müssen auch einen neuen Vertrag – den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag – schließen.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben aus einem Vertragswerk heraus jeweils Rechte und Pflichten. Der Arbeitsvertrag ist laut der gesetzlichen Definition ein so genannter Austauschvertrag, der schuldrechtlich und gegenseitig geschlossen wird. Im Arbeitsverhältnis betreffen die vereinbarten Parameter des Vertrages vor allem
Der Arbeitsvertrag ist aufgrund seiner Inhalte ein Dienstvertrag, der den Regelungen der Paragraphen 611 bis 630 im Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt.
Der Arbeitnehmer übernimmt als so genannte Hauptleistungspflicht die Erbringung einer Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber in der Hauptsache, einen Arbeitslohn in Form von einem bestimmten Gehalt zu bezahlen. Auch die weiteren grundlegenden Vereinbarungen, wie Arbeitszeiten oder die sozialen Vereinbarungen gehören zu den Hauptleistungspflichten des Vertrages. Die beiden Vertragsparteien setzen einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag nur dann auf, wenn sie die Inhalte des alten Vertrages in einem oder mehreren grundlegenden Vertragspunkten neu gestalten möchten. Meist drehen sich die Änderungsanliegen um eine Anpassung des Gehaltes oder um eine Neuordnung von Arbeitszeiten. Wenn Dein Chef einen Änderungswunsch an Dich heranträgt, der einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zur Folge hat, dann solltest Du Dir unbedingt ausreichend Zeit einräumen, bevor Du zustimmst. Denn meist bringt ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag eine Verschlechterung der Bedingungen für den anderen Vertragspartner mit sich.
Solange die Änderungswünsche nur so genannte Nebenpflichten betreffen, die zwar im Vertrag formuliert sind, die grundlegenden Vereinbarungen aber nicht stören, können die Vertragsparteien den gültigen Arbeitsvertrag auch abändern. Das trifft zum Beispiel zu, wenn sich Pausenzeiten um eine Stunde verschieben oder wenn Du mit der gleichen Tätigkeit in eine neue Abteilung wechselst. Um im Vertrag festgehaltene Nebenabsprachen oder -angaben zu verändern, ist es nicht nötig, einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Kleine Veränderungen können auch einfach im laufenden Vertrag als Anpassung mit aufgenommen werden.
Wenn beide Parteien dem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zustimmen, dann kann ein neuer Vertrag aufgesetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer hingegen keinem neuen Vertrag zustimmt, dann kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitsvertrag mit der Begründung von Änderungsanliegen kündigen. Mit der so genannten Änderungskündigung schneidet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch nicht ab. Vielmehr bietet er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Bevor ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat informieren.
Nachdem Du als Arbeitnehmer den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag abgelehnt hast, kannst Du eine Änderungskündigung erhalten. Zugleich unterbreitet Dir Dein Arbeitgeber den neuen Änderungsvertrag. Jetzt hast Du drei Möglichkeiten:
Wenn Du das Angebot annimmst, dann setzt Du das Arbeitsverhältnis zu den neuen Konditionen ab dem Kündigungstag fort. In diesem Fall arbeitest Du unter den neuen Konditionen bei Deinem Arbeitgeber weiter. Dabei gilt der Tag nach dem Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der in der Änderungskündigung angegeben ist, als Dein neuer erster Arbeitstag.
Du kannst das neue Angebot aber auch ablehnen. Damit wird aus der Änderungskündigung eine normale Kündigung, gegen die Du binnen drei Wochen Widerspruch einlegen und sogar klagen kannst. Wenn Du Dich dazu entschließt, gegen den Änderungsvertrag vor Gericht zu gehen, dann musst Du beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Deine Klage musst Du innerhalb der ersten drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung einreichen, damit sie angenommen wird.
Die Annahme des neuen Vertrags unter Vorbehalt ist im Kündigungsschutzgesetz § 2 geregelt. Danach kannst Du das Angebot Deines Arbeitnehmers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der neuen Konditionen in Deiner Arbeit nicht sozial ungerechtfertigt sind. Die sozial ungerechtfertigten Kündigungen werden im Kündigungsschutzgesetz § 1, 1. Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz im Absatz 2 behandelt. Demnach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Gründe zur Ursache hat. Die Kündigung darf auch nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung schriftlich widerspricht, erschwert das ihre Durchsetzung. Schließlich ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Angestellte innerhalb des Betriebs an einen anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann. Darüber hinaus zählen noch weitere Gründe zu den ungerechtfertigten Kündigungen.
Die Annahme des neuen Vertrages unter Vorbehalt musst Du schriftlich erklären und dabei die Kündigungs- und die Dreiwochenfrist einhalten. Du kannst den neuen Vertrag auch unter Vorbehalt annehmen und zugleich gegen die Änderungen klagen. Diesen Weg solltest Du beschreiten, wenn Du einerseits Deine Arbeitsstelle im alten Unternehmen behalten willst, andererseits aber mit den neuen Konditionen nicht einverstanden bist.