25. Okt 2021 | Gründung

Alles über die unternehmerische Haftung

Bei der Gründung eines Unternehmens müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Neben einigen weiteren Kriterien zählt hierzu die Wahl einer passenden Rechtsform. Die entsprechenden Möglichkeiten unterscheiden sich deutlich voneinander, unter anderem dann, wenn es um die Haftung geht. Wir zeigen Dir anhand von Beispielen verschiedener Rechtsformen auf, worauf zu achten ist. 

unternehmerische Haftung

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Haftung bei einer GmbH

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In Deutschland gibt es eine Vielzahl solcher Unternehmen, die GmbH ist die beliebteste Form unter den Kapitalgesellschaften. Zur Gründung wird ein Stammkapital von 25.000 Euro benötigt. 

Der Name lässt bereits den Rückschluss zu, dass eine Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit ihrem Privatvermögen im Vergleich zu anderen Rechtsformen eher eingeschränkt möglich ist. Das heißt allerdings keinesfalls, dass sie ausgeschlossen ist. Hierfür gibt es eine Reihe von Beispielen.

Die Gesellschafter und der Geschäftsführer sind hiervon in unterschiedlichen Situationen betroffen. Ein Gesellschafter haftet gegenüber der GmbH zum Beispiel dann, wenn er gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung verstößt. 

Gegenüber außenstehenden hingegen kann er jedoch nur in äußerst seltenen Ausnahmen haftbar gemacht werden. Der Geschäftsführer wiederum haftet bei diversen Pflichtverletzungen gegenüber Außenstehenden, zum Beispiel einer vorsätzlichen Rechtsverletzung oder einer Insolvenzverschleppung. 

Gegenüber der Kapitalgesellschaft selbst kann er bereits im Gründungsstadium für diverse Fehler haftbar gemacht werden. Falls es seinerseits kein Fehlverhalten bzw. keine Rechtsverstöße gibt, wird bei der Haftung der GmbH gegenüber Gläubigern jedoch nur das Gesellschaftsvermögen berücksichtigt. Das Privatvermögen des Geschäftsführers bleibt unberührt. 

Dies sind nur einige Beispiele einer potenziellen Haftung. Aus diesen Gründen ist es wichtig, sich als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH rechtzeitig und umfassend über alle nötigen Pflichten zu informieren, um entsprechende Fehler zu vermeiden. Hierfür kann es sinnvoll sein, einen Experten zur Beratung hinzuzuziehen, sofern keine umfangreichen Rechtskompetenzen bestehen.  

Haftung bei einer GbR

Das Kürzel GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Gründung werden mindestens zwei Personen benötigt. Anders als bei einer GmbH jedoch muss kein solch umfangreiches Stammkapital eingesetzt werden. Die Hürden für eine Gründung sind also um einiges niedriger. 

Umfangreiche Haftung aller Gesellschafter mit dem Privatvermögen

Der große Unterschied zur GmbH besteht darin, dass alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens vollumfänglich mir ihrem Privatvermögen haften. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Fehler gemacht bzw. eine Rechtsvorschrift gebrochen haben oder nicht. 

Konkret bedeutet das, dass jeder Gesellschafter für die Fehler seiner Partner haftbar gemacht werden kann. Daher solltest Du vor einer Gründung einer GbR überlegen, ob zu den anderen Gesellschaftern ein umfangreiches Vertrauen besteht und diese ein ausreichendes Know-how haben, ihren Aufgaben so nachzukommen, dass entsprechende Probleme vermieden werden. 

Konkrete Regelungen und Rechtsberatung zur Risikominimierung

Für die eigene Sicherheit können zudem weitere Verträge untereinander eine Hilfe sein. So kann zum Beispiel eine Einzelvertretung geregelt sowie die Summe, mit der diese Person im Namen der GbR arbeiten bzw. agieren darf, gedeckelt werden. 

Dies beschränkt die sonst so umfangreich gegebenen Risiken für die anderen Gesellschafter. Im besten Falle findet eine rechtliche Beratung statt, im Rahmen derer ein Experte erklärt, welche Faktoren bei der entsprechenden GbR relevant sind und jeden dieser Punkte vertraglich bis ins Detail regelt. 

In diesem Rahmen kann außerdem geklärt werden, ob bei der spezifischen Firma eine Haftungsbeschränkung möglich ist. Bei einigen GbRs, vor allem im Immobilienbereich, kann diese angewendet werden. Des Weiteren kann es für Dich sinnvoll sein, für den Fall der Fälle eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. 

OHG und Haftung

Die Abkürzung OHG steht für offene Handelsgesellschaft. Dies ist eine Personengesellschaft aus mehreren Beteiligten, deren Zweck es ist, mit bestimmten Produkten und Waren zu handeln, also einem Handelsgewerbe nachzugehen. Dementsprechend muss sie im Handelsregister eingetragen werden, wobei ähnlich wie bei einer GbR kein Stammkapital notwendig ist.  

Die Haftung bei einer OHG ist ebenfalls sehr umfangreich. Für die Verbindlichkeiten können alle Gesellschafter mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen uneingeschränkt haftbar gemacht werden. 

Jeder Einzelne haftet für das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten des Betriebes. Dies gilt gleichermaßen dann, wenn dem jeweiligen Gesellschafter selbst keine Fehler unterlaufen sind, ihn also bezüglich des Haftungsfalls keine Schuld trifft. Dieser Umstand wird als solidarische Haftung bezeichnet.

Insofern ähnelt eine OHG bezüglich der Haftung sehr stark einer GbR, vor allem ihr Fokus auf den Handel unterscheidet sie von Letzterer. Eine Einschränkung der Haftung ist bei einer OHG allerdings nicht möglich. Wohl unter anderem deshalb wird diese Rechtsform in Deutschland im Vergleich zu vergangenen Jahrzehnten immer seltener genutzt. 

Haftung als Einzelunternehmer

Ein Einzelunternehmen lässt sich sehr leicht gründen. Hierbei gibt im Gegensatz zu einer Vielzahl von Gesellschaftern bei anderen Unternehmensformen nur eine verantwortliche Person. 

Verschiedene Formen des Einzelunternehmers

Zu den Einzelunternehmern zählen unter anderem: 

  • Freiberufler (zum Beispiel Steuerberater, Ärzte und Künstler)
  • Kleingewerbetreibende 
  • der eingetragene Kaufmann (e.K.)

Freiberufler benötigen keine Eintragung im Handelsregister, da sie sich von den Gewerbetreibenden abgrenzen. Kleingewerbetreibende haben die Wahl, ob sie sich eintragen lassen möchten, ein eingetragener Kaufmann ist, wie die Bezeichnung vermuten lässt, dazu verpflichtet. 

unternehmerische Haftung als Einzelunternehmer
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Umfangreiche Haftung als Einzelunternehmer 

Bei allen diesen Rechtsformen des Einzelunternehmertums haftet der Inhaber vollumfänglich mit seinem Privatvermögen. Dies kann im Ernstfall oftmals gravierende Folgen haben. 

Wird der Einzelunternehmer zum Beispiel krank und kann aufgrund ausbleibender Arbeit nicht mehr für die Verbindlichkeiten aufkommen, droht eine Pleite sowie eine Schuldenfalle. Gleiches gilt, wenn das Geschäft aus anderen Gründen nicht läuft oder er Fehler macht, die zu einem Haftungsfall führen. 

Andererseits ist der Einzelunternehmer allein verantwortlich, was bedeutet, dass er nicht unverschuldet für die potenziellen Fehler anderer Gesellschafter haftbar gemacht werden kann. Eine Innenhaftung gegenüber Partnern entfällt, da es diese nicht gibt, logischerweise ebenfalls. 

Prominentes Beispiel für die Risiken eines e. K. 

Ein äußerst prominentes Beispiel besonderen Ausmaßes für die Risiken eines eingetragenen Kaufmanns ist die Schlecker-Pleite, die vor ungefähr einem Jahrzehnt ihren Lauf nahm. Anton Schlecker, der Gründer der Drogeriekette, haftete mit seinem Privatvermögen.  

Trotz dieses abschreckenden Beispiels wird die Rechtsform e. K. nach wie vor aufgrund anderer Vorteile wie zum Beispiel dem geringen bürokratischen Aufwand häufig gewählt. Gleichzeitig können Entscheidungen allein getroffen werden, ohne sie mit den Gesellschaftern abzustimmen. Ob diese Umstände allerdings die Risiken der Haftung aufwiegen, solltest Du in jedem Einzelfall detailliert überdenken. 

Haftung bei einer AG

Eine AG (Aktiengesellschaft) ist eine beliebte Rechtsform für größere Unternehmen. Sie kann bereits von einer einzelnen Person gegründet werden. Die Gesellschafter der AG sind die Aktionäre. Übrigens ist sie eine der wenigen Rechtsformen, die einen Gang an die Börse ermöglicht. 

Haftung in verschiedenen Funktionen

unternehmerische Haftung bei einer AG
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Eine AG hat einen Vorstand, einen Aufsichtsrat sowie eine Gesellschafterversammlung der Aktionäre. Jeder dieser Bereiche ist in unterschiedlichem Maße von einer möglichen Haftung betroffen. 

Die Gesellschafter (Aktionäre) haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sofern sie nicht im Vorstand oder Aufsichtsrat sitzen. Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder können jedoch in einigen Fällen mit ihrem Privatbesitz gegenüber der AG haftbar gemacht werden. 

Dies gilt dann, wenn sie ihre Pflichten verletzen und gegen geltendes Recht verstoßen. Dazu können unter anderem die Insolvenzverschleppung sowie Verletzungen des Aktienrechts oder Wettbewerbsverbotes gehören. 

Einschränkung bei der Haftung der Vorstandsmitglieder

Allerdings gibt es bei der Haftung der Vorstandsmitglieder in einigen Fällen Einschränkungen. Aus Paragraph 93 des Aktiengesetzes geht hervor, dass ein Vorstandsmitglied seine Pflichten dann nicht verletzt, wenn es „bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“. 

Diese Regelung schließt jedoch die Haftung bei einem fahrlässigen und unüberlegten Vorgehen nicht aus. Dies lässt vermuten, dass Entscheidungen über die Haftungspflichten eines Vorstandsmitgliedes einer AG in einigen konkreten Fällen durchaus kompliziert sein können. 

Fazit 

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Umfang der Haftung bei verschiedenen Rechtsformen äußerst unterschiedlich sein kann. Während sie bei einer GmbH eher beschränkt ist, bestehen bei einer GbR, einer OHG oder einem e. K. höhere Risiken, mit dem Privatvermögen haften zu müssen. Du solltest entsprechende Faktoren vor der Wahl der Rechtsform bei einer Gründung umfangreich überdenken.

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