01. Aug 2021 | Unternehmenssteuerung
Die Aufbewahrungspflicht von Personalakten spielen für Unternehmen, die einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen, eine wichtige Rolle. Nicht nur, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis einfordert muss das Unternehmen auf zuverlässige, schriftlich fixierte Informationen zurück greifen können, auch für steuerliche Angaben sind belegbare Dokumentationen über die Mitarbeiter relevant.
Unternehmen haben keine Pflicht, eine Personalakte zu führen. Auch die Art und der Inhalt von Personaldokumenten unterliegen keinen konkreten gesetzlichen Vorschriften. Allerdings schreibt der Gesetzgeber in bestimmten Situationen den Unternehmen vor, Aufzeichnungen über ihre Mitarbeiter anzufertigen, außerdem sind verschiedene Dokumente erforderlich, um die Anforderungen, die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen vorgibt, zu erfüllen. Hierbei schreiben verschiedene Gesetzesbücher vor, wie Unternehmen mit den Unterlagen umgehen müssen. Zu den üblichen Unterlagen, die zu einem Personaldokument zusammengestellt werden, gehören:
Darüber hinaus können noch weitere Dokumente zur Personalakte hinzukommen, die sich aus der fortlaufenden Mitarbeit im Unternehmen ergeben:
Abhängig von der Art der Unterlagen, die sich in der Personalakte befinden, ergeben sich unterschiedliche Aufbewahrungspflichten.
Die Gestaltung der Personaldokumente und ihre inhaltlichen Kriterien sind dem Unternehmen überlassen. Den Umgang mit den Daten hat der Gesetzgeber in den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht genau geregelt.
Der § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sieht vor, dass die Arbeitszeit, die über den normalen Acht-Stunden-Tag hinausgeht, aufgezeichnet werden muss. Die Daten, die die Überstunden dokumentieren, muss der Arbeitgebende mit Aufbewahrungsfristen von mindestens zwei Jahren behalten. Darüber hinaus muss gemäß der Aufbewahrungsfristen von Personalakten eine Archivierung grundsätzlich so lange gewährleistet sein, wie eventuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhoben werden können. Für die Ausstellung von Zeugnissen müssen Mitarbeiterdaten mit Aufbewahrungsfristen von drei Jahren zur Verfügung stehen.
Das Steuerrecht regelt die Aufbewahrungspflicht von Personalakten laut § 41 Einkommenssteuergesetz EStG mit einer Archivierung von sechs Jahren. Während einer Betriebsprüfung müssen der Steuerbehörde und gegebenenfalls auch den Sozialversicherungsträgern sämtliche relevante Daten über die Mitarbeiter vorgelegt werden. Zu den Dokumenten, die für das Steuerrecht relevant sind, gehören
Die Aufbewahrungspflichten von Personalakten betragen zehn Jahre, sobald ihre Daten für die Erhebung von Bilanzen wichtig sind, dazu gehören:
Das vierte Sozialgesetzbuch verpflichtet den Arbeitgebenden im § 28 zur Aufzeichnung der Unterlagen, die mit der Abrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Zusammenhang stehen. Die Aufbewahrungspflichten von Personalunterlagen, die als Belege für die Altersvorsorge herangezogen werden, umfassen Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren.
Sämtliche Aufzeichnungen über die Mitarbeiter müssen nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes durch das Unternehmen geschützt werden. Sie dürfen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Weder andere Mitarbeiter noch Kunden des Unternehmens dürfen Zugang zu den Daten erhalten und ein Unternehmen, das über einen Mitarbeiter eine Personalkartei anlegt, muss darauf achten, dass dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden. Einerseits hat der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden aus der Firma ein Recht darauf, dass seine Daten vernichtet werden, wobei andererseits das Unternehmen die gesetzlichen Fristen einhalten muss, die für die Aufbewahrungspflicht von Personalakten gelten.
Im Jahr 2018 trat die umstrittene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Verordnung des Europäischen Parlaments in Kraft, nach der sich das Bundesdatenschutzgesetz in entsprechender Anpassung ausrichtete. Mit dem neuen Datenschutz gehen zahlreiche Änderungen im Umgang mit Personalakten einher. Denn nicht nur die Aufnahme personenbezogener Daten, wenn die Buchhaltung die Personalkartei anlegt, sondern auch die fortlaufende Pflege und Erweiterung stellt laut der Datenschutzgrundverordnung eine Datenverarbeitung dar, die zahlreiche Vorschriften mit sich bringt.
Arbeitgeber haben eine Informationspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern, wenn sie personenbezogene Daten von ihnen erheben. Die Informationspflicht umfasst die folgenden Angaben:
Darüber hinaus gibt das Datenschutzgesetz vor, dass Arbeitgebende ihre Mitarbeiter bei der Erstellung der Personalakten folgende weitere Informationen mitteilen müssen:
Die Datenschutzgrundverordnung gibt zudem vor, dass alle Informationen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mitteilen, in einer einfachen und klaren Sprache abzuhalten sowie in einer leicht zugänglichen, verständlichen, transparenten und präzisen Form zugänglich zu machen sind.
Holt der Arbeitgeber die personenbezogenen Informationen von einem Dritten ein, muss er seinem Mitarbeiter dies mitteilen. Dabei müssen Arbeitgeber die Namen und Kontaktdaten des Dritten nennen. Alle weiteren Informationen, die Arbeitgeber bei der Erhebung der Daten mitteilen müssen, gelten auch für den Fall, dass die Informationen durch einen Dritten übermittelt wurden.
§ 15 DSGVO gewährt Arbeitnehmenden, über die eine Personalkartei angelegt ist, ein Auskunftsrecht. Demnach haben sie ein Anrecht darauf, eine Bestätigung von ihren Arbeitgebern zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Da in einer Personalakte entsprechende Daten immer angelegt sind, können Arbeitnehmer einen Antrag stellen, dass ihnen Auskunft zu folgenden Fragen erteilt wird:
Zwar können Arbeitnehmer nicht eine vollständige Kopie ihrer Personalkartei verlangen, jedoch müssen Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers alle Bereiche mit dem Datum der Erfassung nennen, zu denen sie Informationen über den betroffenen Mitarbeiter erhoben haben. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, über die Speicherung ihrer Daten benachrichtigt zu werden, wenn die Buchhaltung die Personalkartei anlegt. In der Regel müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter jedoch nicht benachrichtigen, wenn Änderungen eingetragen werden, da diese darüber ohnehin Kenntnis haben. Arbeitnehmer dürfen jederzeit Akteneinsicht in ihre Personalkartei verlangen, zudem können sie verlangen, dass Korrekturen, Löschungen, Berichtigungen oder Zusatzerklärungen durch den Arbeitnehmer in der Personalakte vorgenommen werden. Über die Datenverarbeitung müssen sie informiert werden und haben zudem ein Auskunftsrecht über die Inhalte der Daten.
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt vor, dass Personaldaten nie an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. Daher müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass sie die Daten in ihren Personalakten durch ausreichende technische Maßnahmen schützen. Dazu gehört auch, dass Unternehmen darauf achten müssen, dass Dritte keine Einsicht in die persönlichen Daten ihrer Mitarbeiter erhalten. Das gilt für Kunden ebenso wie für Kollegen, denen kein Einblick in die Personalakten gewährt werden darf. Lediglich Vorgesetzte innerhalb des Betriebs sowie Mitarbeiter, die Personalakten bearbeiten und für die Unterlagen Verantwortung tragen, dürfen Einblick erhalten. Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von Personalakten betraut werden, müssen über die Bestimmungen des Datenschutzes aufgeklärt und zu ihrer Einhaltung verpflichtet werden.
Liegen Unterlagen, die zur Personalkartei gehören, an verschiedenen Stellen vor, muss die Stammakte einen Vermerk über die weiteren Unterlagen enthalten. Die Anfertigung von Kopien der Unterlagen aus der Personalakte ist nur mit Erlaubnis des betroffenen Mitarbeiters gestattet.
Sobald die Fristen für die Aufbewahrungspflicht von Personalakten abgelaufen sind, muss das Unternehmen die Akten aufgrund datenrechtlicher Bestimmungen vernichten. Auch die Datenvernichtung unterliegt genormten Regelungen. Demnach müssen die Akten bei der Vernichtung so zerstört werden, dass sie nicht mehr zusammengesetzt werden können. Der Umgang mit den Daten bei ihrer Vernichtung gliedert sich in drei Klassen
Diese Informationen über das Personal erfordern keine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Vernichtung. Ein einfaches Schreddern ist zu ihrer Entsorgung ausreichend.
Zu ihnen gehören persönliche Informationen genauso wie Anfragen, Briefe oder Notizen vom Personal. Sie müssen vor einer eventuellen Veröffentlichung gut geschützt werden. Spezialisierte Unternehmen für die Aktenvernichtung entsorgen diese Informationen entsprechend vorgegebener Normen.
Hierzu zählen z.B. Unterlagen der Geschäftsleitung oder sensible Finanzdaten. Ihre Veröffentlichung könnte für das Unternehmen existenziell bedrohende Folgen haben. Geheime Informationen mit der Schutzklasse 3 werden firmenintern und professionell entsorgt.
Im Zuge der Digitalisierung der Buchhaltung legen Unternehmen ihre Personaldaten in elektronischer Form innerhalb ihrer EDV basierten Buchhaltung an. Um die digitale Personalkartei sinnvoll anzulegen, können Unternehmen einige Kriterien beachten.
Da die Personalakte mehrere unterschiedliche Dokumente enthält, sollte für sie eine sinnvolle Struktur gefunden werden, wobei sich diese nach ihren Inhalten ausrichtet, da sich die Personalakte in der Regel aus zentralen einheitlichen Bestandteilen zusammensetzt. So können verschiedene Kategorien innerhalb der Personalkartei für eine übersichtliche Struktur sorgen, wie zum Beispiel eine Einordnung nach Verträgen, Anträgen, Urlaub, Elternzeit oder Reisekosten. Mit einer sinnvollen Struktur hat die Buchhaltung einen optimalen Überblick über die Akte und einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Dokumente.
Um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, ist genau festzulegen, wer einen Zugriff zu den Daten erhält, wobei der Zugangsbereich zu den Personaldaten entsprechend zu sichern und einzuschränken ist. Der Zutritt zum Personalbereich sollte ausschließlich über die Eingabe von Passwörtern möglich sein.
Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, sollten zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht von Personalakten als Aufbewahrungsfrist generell einen Zeitraum von zehn Jahren veranschlagen. Je nach Art der Unterlagen können die Aufbewahrungsfristen variieren (zwischen zwei und 30 Jahre).
Um zugleich die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu wahren, sollten Betriebe persönliche Informationen abhängig von ihrer Verwendung gemäß der gesetzlich vorgegebenen Fristen regelmäßig und professionell entsorgen.
Ähnliche Fragen: