14. Dez 2017 | Unternehmenssteuerung
Betriebe, die ausbilden, tragen eine hohe Verantwortung. Denn die ehemals so bezeichneten Lehrlinge müssen nach ihrer Ausbildung hochwertige berufliche Fertigkeiten aufweisen. Daher müssen Unternehmen, die Auszubildende einstellen, zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, die ihre Qualifikation als Ausbildungsbetrieb sicher stellen.
Die Industrie- und Handelskammern überprüfen, ob sich ein Betrieb dafür eignet, dass er Auszubildende einstellen kann. Die Kammern unterstehen in ihrer Feststellung und Überwachung der Betriebe den Regelungen aus dem Berufsbildungsgesetz. Darüber hinaus bestätigen sie den geprüften Unternehmen deren Eignung als Ausbilder durch die Eintragung in ein Verzeichnis für Ausbildungsstätten. Zu den wichtigen Voraussetzungen gehören:
Der Ausbildungsbetrieb muss das Gewerbe oder Handwerk selbst ausüben, in dem er Auszubildende einstellen möchte. Auch eine angemessene Einrichtung für die Praxis muss im Ausbildungsbetrieb nachweislich vorhanden sein.
Der Ausbildungsbetrieb muss in der Lage sein, die Fertigkeiten des Berufes selbst zu vermitteln. Der Betrieb muss in seiner Praxis sämtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufweisen, um diese kompetent an seine Auszubildenden weiterzugeben. Wenn der Betrieb das nicht leisten kann, dann kann er seine Mängel ausgleichen, indem er außerhalb des eigenen Betriebs Maßnahmen für seine Auszubildenden organisiert. Das kann zum Beispiel ein Verbund von mehreren Ausbildungsbetrieben leisten. Wenn ein Ausbildungsverbund die Ausbildung von Lehrlingen gemeinsam organisiert, dann muss er das im Ausbildungsvertrag ausdrücklich formulieren.
Jeder Auszubildende braucht mindestens einen oder zwei Fachkräfte, die sich um seine berufliche Bildung kümmern. Darüber hinaus regelt eine Staffelung die erforderliche Anzahl von Fachkräften, die für die Auszubildenden bereit stehen müssen. Als Fachkraft gilt, wer den Fachberuf abgeschlossen hat, in dem er als Ausbilder fungiert. Auch Berufstätige, die bereits länger im Ausbildungsberuf arbeiten, als die doppelte Ausbildungsdauer beträgt, können als Ausbilder tätig werden. Betriebe, die Auszubildende einstellen, müssen die Ausbilder für eine angemessene Zeit während der Arbeitszeit für die Lehrlinge frei stellen.
Damit ein Betrieb Auszubildende einstellen kann, muss er außerdem noch weitere Kriterien erfüllen
Die Ausbildungsstätten müssen ihre Ausbildungsangebote sorgfältig planen und systematisch durchführen. Um eine qualifizierte Ausbildung zu leisten, muss das Unternehmen die Ausbildungsinhalte nachvollziehbar nachweisen. Der Betrieb muss den Ausbildungsplan im Laufe der Ausbildung konsequent umsetzen.
Unternehmen, die Auszubildende einstellen, müssen einen ungestörten Arbeitsablauf garantieren. Der Umfang der Produktion oder der Dienstleistung muss ebenso wie die Herstellungsverfahren sicher stellen, dass der Auszubildende in seinem Beruf auch praktisch geschult wird.
Der Betrieb muss für die Ausbildung ausreichend Werkzeug, Gerätschaften und Maschinen aufweisen. Sämtliche Geräte, die für den Ausbildungsberuf relevant sind, müssen auch in der Firma oder im Ausbildungsverbund vorhanden sein. Das gilt für die produzierenden Unternehmen genauso wie für die handwerklichen Betriebe und für medizinische Ausbildungsstätten, die entsprechende Apparate aufweisen müssen.
Betriebe, die Auszubildende einstellen, müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen aufweisen. Diese müssen gewährleisten, dass Auszubildende in ihrer Gesundheit und ihrem Leben nicht gefährdet werden. Darüber hinaus müssen Ausbildungsbetriebe auch für einen Schutz vor unsittlichen Übergriffen sorgen.
Betriebe, die in einem Insolvenz– oder Vergleichsverfahren stehen, dürfen keine Auszubildenden einstellen. Auch die rechtskräftig ausgesprochene Gewerbeuntersagung disqualifiziert ein Unternehmen als Ausbildungsbetrieb.