21. Aug 2019 | Buchhaltung
Es ist eine Ausnahmesituation: Eine Beerdigung zu organisieren zerstört nicht nur alle Zeitpläne, sondern kostet auch viel Geld. Dann sind da noch die eigene Trauer und Befindlichkeiten und die der anderen Angehörigen, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt. Eine Beerdigung ist also eine außergewöhnliche Belastung. Das sieht auch das Finanzamt so und darum kann man Beerdigungskosten steuerlich absetzen.
In diesem Ratgeber:
Allerdings unterliegt das, wie alle finanziellen Angelegenheiten, bestimmten Grenzen und Regeln. So kann nur derjenige die Kosten von der Steuer absetzen, der sie tatsächlich gezahlt hat.
Im Grunde kann das auch der Verstorbene selbst sein. Zum Beispiel, weil eine Sterbegeldversicherung die Kosten übernimmt oder auf andere Weise die Finanzierung der Bestattung bereits zu Lebzeiten geregelt wurden. Lässt sich die Beerdigung komplett aus dem Nachlass finanzieren, entstehen für die Hinterbliebenen ebenfalls keine wirklichen Kosten. Die Bestattung zählt zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen allgemein gesagt alle Kosten, die durch den Verstorbenen nach seinem Tod entstehen. Das können zum Beispiel Verträge sein, die noch erfüllt werden müssen, letzte Mietzahlungen, bevor die Wohnung aufgelöst ist, aber eben auch die Bestattung.
Was allerdings möglich ist: Die Bestattungskosten senken den zu versteuernden Anteil des Erbes – so lassen sich Beerdigungskosten also steuerlich absetzen. Eine Erbschaft ist ein „steuerpflichtiger Erwerb„. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es bestimmte Freibeträge und liegt der Wert des Erbes darüber, muss das versteuert werden. Die Übernahme der Bestattungskosten aus dem Nachlass senkt allerdings die Höhe des Erbes. Bis zu 10.300 Euro sind pauschal abzugsfähig. Wenn die Bestattung teurer wird, will das Finanzamt Belege sehen. Die Regelung dazu findest du im Erbschaftssteuergesetz §10.
Die Beerdigung bezahlen entweder die direkten Erben oder die zuletzt gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen Personen. Letzteres gilt auch, wenn das Erbe die Kosten nicht deckt oder ausgeschlagen wurde. Es kann vorkommen, dass ein Angehöriger aus sogenannten sittlichen Gründen verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Übersteigen die Bestattungskosten den Nachlasswert, kann derjenige, der die Beerdigung bezahlt hat, sie als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung angeben. Ob und in welcher Höhe du letztendlich die Beerdigungskosten steuerlich absetzen kannst, hängt von drei Dingen ab:
Daraus ergibt sich, wieviel Prozent deines Einkommens du sozusagen als „Eigenanteil“ bei außergewöhnlichen Belastungen akzeptieren musst. Was darüber hinausgeht, ist dann ganz oder teilweise absetzbar. Diese Regelung kennst du bereits von Zahnersatz, Brille und anderen Gesundheitskosten: Zu einem zumutbaren Anteil trägst du sie selbst. Hast du in einem Jahr besonders hohe Kosten, dann beteiligt sich das Finanzamt mit einem Steuernachlass.
Nicht alle Kosten erkennt das Finanzamt als steuerlich absetzbar an. Absetzbar ist, was sich direkt auf die Bestattung bezieht: Grabstätte, Sarg, Grabstein und Inschrift zum Beispiel zählen dazu. Was nicht anerkannt wird sind zum Beispiel die Feierlichkeiten danach und die Bewirtung der Trauergäste. Auch Reisekosten zu einer Beerdigung oder die Anschaffung von passender Trauerkleidung sind nicht absetzbar.
Im Rahmen einer Beerdigung fallen zahlreiche Kosten an, die steuerlich absetzbar sind. Dazu zählen alle Ausgaben, die für die Ausführung der Bestattung anfallen. Unter anderem sind die folgenden Ausgaben betroffen:
Zu den zentralen Kosten einer Beerdigung gehören die Leistungen des Bestattungsunternehmens. Die Rechnung des Bestatters erkennt das Finanzamt in der Regel als steuerlich absetzbare Beerdigungskosten an. Zu den üblichen Kosten des Bestattungsunternehmens gehören zum Beispiel:
Neben den Leistungen des Bestattungsunternehmens kommen Kosten für die behördliche Behandlung des Sterbefalls hinzu, welche ebenfalls als Beerdigungskosten steuerlich absetzbar sind. Dazu gehören zum Beispiel:
Auch der Ort der Bestattung bringt Leistungen mit sich, die im Rahmen einer Beisetzung als Beerdigungskosten steuerlich absetzbar sind. Kosten, die rund um den Bestattungsort anfallen, sind zum Beispiel die Friedhofsgebühren mit:
Nicht nur die Beisetzung, sondern auch die Grabstelle und deren Erhalt verursachen Kosten. Diese sind zum Beispiel:
Im Rahmen der Beisetzung fallen noch weitere Kosten an, die Du als Beerdigungskosten von der Steuer absetzen kannst. Dazu gehören zum Beispiel der Grabkranz, die Traueranzeige oder die grafische Erstellung und der Druck von Trauerkärtchen und Einladungen zur Trauerfeier, aber auch die Kosten für den Grabredner.
Während Du alle Ausgaben, die unmittelbar mit der Beisetzung des Verstorbenen in Zusammenhang stehen, als Beerdigungskosten von der Steuer absetzen kannst, musst Du die Kosten für die Trauerfeier ohne steuerliche Abzüge tragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste. Aber auch Reisekosten, die für die Anfahrt zum Ort der Bestattung anfallen, gehören im steuerlichen Sinne zu den Privatausgaben, die nicht absetzbar sind. Zudem musst Du die Kosten für die Anschaffung von Trauerkleidung für Dich und Deine Familie ohne steuerliche Abzüge aufwenden.
Grundsätzlich kannst Du nur diejenigen Beerdigungskosten steuerlich geltend machen, die den Nachlasswert überschreiten. Zudem gilt ein Höchstwert für die Absetzbarkeit von Beerdigungskosten. Demnach kannst Du in der Einkommensteuererklärung lediglich die Ausgaben für eine Beerdigung in einer Höhe bis zu 7.500 Euro geltend machen. Die entsprechenden Ausgaben kannst Du in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben, um sie als Beerdigungskosten von der Steuer abzusetzen.
Nur dann, wenn der Verstorbene in seinem Testament festgelegt hat, wie seine Grabstätte ausgestattet werden soll, kann die Höchstgrenze von 7.500 Euro überschritten werden. Übersteigt die Umsetzung seines letzten Willens die Höchstgrenze, dann kannst Du sie in voller Höhe absetzen.
Neben dem Höchstwert für die Absetzbarkeit von Bestattungskosten gilt auch eine Grenze für die zumutbare Belastung. Sie bemisst sich nach unterschiedlichen Faktoren, wie zum Beispiel nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Das Steuergesetz geht davon aus, dass die zumutbare Belastung zwischen 1 bis 7 Prozent der jährlichen Einkünfte betragen kann. Somit sind nur die Beerdigungskosten steuerlich absetzbar, die über die zumutbare Belastungsgrenze hinausgehen.
Die Beerdigungskosten werden als außergewöhnliche Belastungen im Mantelbogen beziehungsweise im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung eingetragen. Dort findet sich auf der dritten Seite der Abschnitt für den Eintrag der außergewöhnlichen Belastungen. Die Beerdigungskosten kannst Du in der Zeile 67 unter dem Titel „Andere außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. In der entsprechenden Zeile gibst Du zunächst die Art der Belastung an, wie zum Beispiel „Kosten für Beerdigung“. Im Anschluss kannst Du im Feld mit der Nummer 300 die Summe Deiner Aufwendungen für die Beerdigung eintragen. Im nachfolgenden Feld mit der Nummer 301 gibst Du den Wert des Nachlasses, sowie Versicherungsleistungen oder andere Unterstützungen an, die Du im Rahmen des Todesfalls erhalten hast oder noch erhalten wirst. Die Differenz aus den beiden Beträgen ergibt in der Folge die Beerdigungskosten, die steuerlich absetzbar sind. Den absetzbaren Betrag ermittelt das Finanzamt auf Basis Deiner Eintragungen.