24. Sep 2019 | Buchhaltung
Unternehmer in Deutschland müssen neben Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Körperschaftsteuer auch über die Gewerbesteuer informiert sein. Kommunen und Gemeinden erheben die Steuer abhängig von der Unternehmensart und bemessen diese nach der Höhe des Unternehmensgewinns. Wie die Berechnung der Gewerbesteuer funktioniert, erfährst Du hier.
Grundsätzlich unterliegt jedes Unternehmen in Deutschland der Gewerbesteuer. Ausgenommen sind alle Berufe, die im § 6 Gewerbeordnung genannt werden. Dazu gehören neben anderen Freiberufler sowie Land- und Forstwirte.
Einzelunternehmern und Personengesellschaften, wie zum Beispiel GbR, GmbH & Co, OHG oder KG hat der Gesetzgeber einen Freibetrag eingeräumt. Unterhalb des Freibetrages erheben die Gemeinden und Kommunen keine Gewerbesteuer von den Unternehmen. Der Gewerbesteuer Freibetrag liegt bei 24.500 Euro (Stand 2018).
Auch wenn Du keine Gewerbesteuer bezahlen musst, betreffen Dich natürlich trotzdem andere Steuern. Hier erfährst Du, welche anderen Unternehmenssteuern Du entrichten musst.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einkommensquelle für die Gemeinden. Laut § 3 AO (Abgabenordnung) gehört die Steuer neben der Grundsteuer zu den Realsteuern. Die Gemeinden beachten bei der Berechnung Gewerbesteuer den Gewinn jedes ansässigen Unternehmens. Die Höhe der Gewerbesteuer kann jede Gemeinde dabei selbst bestimmen. Daher können die Gewerbesteuersätze je nach Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen. Die Attraktivität einer Gemeinde für die Ansiedelung von Gewerbebetrieben hängt daher neben weiteren Faktoren auch vom dort üblichen Hebesatz, der für die Berechnung Gewerbesteuer herangezogen wird, ab.
Der Staat hat festgesetzt, dass jede Gemeinde einen Hebesatz in Höhe von mindestens 200 % bei der Berechnung der Gewerbesteuer ansetzen muss. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Gemeinden ihre Attraktivität über eine besonders günstige Steuerlast regulieren. Der minimale Hebesatz führt dazu, dass jedes Unternehmen in Deutschland von seinem Gewinn mindestens 7 % in Form von Gewerbesteuer an seine Gemeinde abführen muss. Im deutschen Durchschnitt bezahlen Gewerbebetriebe 15% ihrer Erträge in Form von Gewerbesteuer an ihre Gemeinden und Kommunen.
In ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung können Unternehmer die Gewerbesteuer, die sie an ihre Gemeinde bezahlt haben, von ihrem Einkommen steuermindernd absetzen. Im Gegensatz zum Beispiel zu einem Freiberufler oder Landwirt tragen Unternehmer zwar mit der Gewerbesteuer eine zusätzliche Steuerlast. Doch die Geltendmachung der abgeführten Gewerbesteuer senkt das Einkommen und damit die Höhe der fälligen Einkommensteuer. Auf diese Weise erhalten gewerbesteuerpflichtige Unternehmer einen steuerlichen Ausgleich gegenüber den gewerbesteuerfreien Berufen.
Seit Anfang 2008 können Unternehmen ihre abgeführte Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe ansetzen, um damit ihren Unternehmensgewinn vor der Besteuerung anderer Abgaben zu mindern. Die Regelung gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Gesellschaften. Personenunternehmen müssen die Zahlung ihrer Gewerbesteuer als Privatentnahme verbuchen, um sie bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Das Gewerbesteuergesetz gibt im § 8 ff. GewStG die Berechnung der Gewerbesteuer genau vor. Die Basis für die Berechnung stellt der Ertrag innerhalb eines Kalenderjahres aus dem Betrieb des Unternehmens. Bei der Berechnung müssen bestimmte Posten zum Gewinn dazu gezählt oder gekürzt werden.
Nach Feststellung des Gewinns aus dem Betrieb des Unternehmens müssen 25% aus Finanzierungsaufwendungen hinzugerechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen von Mieten, Leasingraten oder Lizenzen. Für die Aufwendungen gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.
Kürzungen betreffen vor allem Posten, die durch andere Steuern bereits belastet werden. Dazu gehören zum Beispiel Anteile aus dem Betriebsvermögen, die mit Grundsteuer oder Beteiligungen, die mit Gewerbesteuer belegt sind.
Nach Feststellung des Unternehmensgewinns sowie der Hinzurechnung und Kürzung von entsprechenden Posten ist der Gewerbeertrag ermittelt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften kommt nun der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zum Einsatz. Dieser wird vom Gewerbeertrag abgezogen und ergibt den gekürzten Gewerbeertrag.
Der gekürzte Gewerbeertrag wird nun mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % multipliziert. Das Ergebnis führt zum so genannten Steuermessbetrag, der die Grundlage für die Ansetzung des variablen Hebesatzes stellt.
Der von den Gemeinden individuell festgelegte Hebesatz von mindestens 200% wird nun mit dem Steuermessbetrag multipliziert und ergibt so den Betrag der Gewerbesteuer.
Neben den zentralen Bestandteilen, die für die Berechnung der Gewerbesteuer nötig sind, richtet sich die Ermittlung der Gewerbesteuer auch nach der Unternehmensform. Während Kapitalgesellschaften sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterstellen müssen, profitieren Personengesellschaften und Einzelunternehmen vom jährlichen Gewerbesteuerfreibetrag.
Das erste Beispiel zur Berechnung der Gewerbesteuer geht von einer Unternehmensform aus, die den Gewerbesteuerfreibetrag nutzen kann. Die Personengesellschaft Kruse-Müller GbR hat ihren Sitz im Zentrum der Stadt Köln und konnte im vergangenen Jahr einen Ertrag in Höhe von 200.000 Euro erzielen.
Die benötigten und bekannten Messzahlen zur Berechnung der Gewerbesteuer sind:
Ergebnis: Steuermessbetrag = 6.142,50 Euro
3) Ermittlung der zu bezahlenden Gewerbesteuer:
Rechnung: Steuermessbetrag mal Hebesatz der Stadt Köln
6.142,50 Euro * 475 %
6.142,50 * 4,75 = 29.176,88 Euro
Ergebnis: Gewerbesteuerbetrag = 29.176,88 Euro
Die Kruse-Müller GbR muss einen Betrag in Höhe von 29.176,88 Euro Gewerbesteuer an die Stadt Köln bezahlen.
Das zweite Beispiel setzt die Berechnung der Gewerbesteuer für den Einzelunternehmer Paul Peters an, der seinen kleinen Laden in Berlin Mitte führt. Im vergangenen Jahr erzielte der Laden einen Umsatz in Höhe von 85.000 Euro. Nach Abzug aller Betriebsausgaben verbleibt dem Ladenbesitzer Paul Peters ein Gewinn in Höhe von 45.000 Euro.
Steuermessbetrag = 717,50 Euro
3) Zu bezahlende Gewerbesteuer ermitteln:
717,50 Euro * 410 % (Hebesatz Berlin)
717,50 * 4,10 = 2.941,75 Euro
Gewerbesteuerbetrag = 2.941,75 Euro
Der Ladenbesitzer Paul Peters bezahlt Gewerbesteuern mit einem Betrag von 2.941,75 Euro an die Stadt Berlin aus.
Das dritte Beispiel zeigt die Berechnung der Gewerbesteuer für die Kapitalgesellschaft Fischer und Frisch GmbH mit Sitz in Hamburg. Um den Gewerbesteuerbetrag zu ermitteln sind lediglich die Rechenschritte 2 und 3 anzuwenden. Die Fischer und Frisch GmbH hat im vergangenen Wirtschaftsjahr einen Ertrag in Höhe von 250.000 Euro erzielt.
Die benötigten und bekannten Messzahlen sind: Gewinn 250.000 Euro, kein Freibetrag
1) entfällt
2) Steuermessbetrag ermitteln
Zu versteuernder Ertrag * Steuermesszahl
250.000 Euro * 3,5%
250.000 * 0,035 = 8.750
Ergebnis: Steuermessbetrag = 8.750 Euro
3) Gewerbesteuer, die bezahlt werden muss:
8.750 Euro * 470 % (Hebesatz Hamburg 2019)
8.750 * 4,70 = 41.125 Euro
Gewerbesteuerbetrag = 41.125 Euro
Die Fischer und Frisch GmbH muss 41.125 Euro Gewerbesteuer an die Stadt Hamburg auszahlen.
Ähnliche Fragen: