08. Aug. 2018 | Unternehmenssteuerung
Zigarettenpause, Fahrtzeiten, die Dienstkleidung anziehen: Ist das bezahlte Arbeitszeit? Was bekommen Arbeitnehmer bezahlt und was nicht?
Krebsvorsorge, Zahn-Kontrolle: Solche Termine sollten Arbeitnehmer in ihre Freizeit legen. Aber manche Arzttermine sind nicht langfristig planbar. Zum Beispiel wenn der Mitarbeiter akut erkrankt ist oder einen Unfall hatte, dann ist der spontane Arztbesuch auch in der Arbeitszeit notwendig. Arztpraxen stellen Arbeitnehmern auch eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus. Damit können sie belegen, dass sie dort waren, ähnlich einer Krankmeldung.
Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greift, müssen sich Arbeitnehmer korrekt krank melden und eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Ab welchem Krankheitstag die Bestätigung des Arztes nötig ist, kann vertraglich unterschiedlich geregelt sein.
Der letzte Kunde ist gegangen, das Team räumt noch die Kneipe auf, spült die letzten Gläser und stellt eine Bestellliste zusammen: das gehört alles zur Arbeitszeit, auch wenn es außerhalb der Geschäftszeiten des Unternehmens stattfindet.
Zu den Rüstzeiten gehört alles, womit Arbeitnehmer ihren Tag vor- oder nachbereiten. Handwerker packen die notwendigen Geräte und bestellten Teile, die sie für den Kundenauftrag benötigen, in ihr Fahrzeug. Das ist bezahlte Arbeitszeit, ebenso, wie zum Feierabend die benutzten Geräte wieder ordentlich in der Werkstatt zu verstauen und zu reinigen.
Der Arbeitnehmer legt die vorgeschriebene Schutzkleidung an, um das Labor, in dem er arbeitet, betreten zu können. Forstwirte müssen Schnittschutzkleidung tragen, wenn sie mit Motorsägen arbeiten. Diese Kleidung ist absolut notwendig, daher gehört das Umziehen vor Ort auch zur Arbeitszeit. Ein Maler, der in seine Arbeitshose schlüpft und direkt damit zur Arbeit fährt, kann das morgendliche Anziehen nicht zur Arbeitszeit zählen, denn die Kleidung ist nicht vorgeschrieben.
Bereitschaftsdienst ist bezahlte Arbeitszeit, Rufbereitschaft nicht, dafür kann der Arbeitgeber für Rufbereitschaft aber Zulagen gewähren. Wo liegt der Unterschied? Bei Rufbereitschaft hat ein Mitarbeiter ein Handy dabei, fährt nicht weit weg, trinkt keinen Alkohol und kann im Notfall schnell im Betrieb sein. Passiert nichts, dann ist es im Grunde nüchtern verbrachte Freizeit.
Bereitschaftsdienst berücksichtigt der Gesetzgeber allerdings voll als Arbeitszeit. Während eines Bereitschaftsdienstes halten sich Arbeitnehmer an vereinbarten Orten im oder nah am Betrieb auf und können jederzeit sofort die Arbeit aufnehmen. Dass der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt, bedeutet nicht, dass er auch genauso bezahlt wird. Für Zeiten, in denen nichts los ist und der Mitarbeiter z.B. schläft, kann ein geringeres Entgelt vereinbart sein. Mindestens Mindestlohn muss aber sein.
Auch bei Fahrtzeiten gibt es welche, die zur Arbeitszeit zählen und andere, die keine Arbeitszeit sind. Der morgendliche Weg zum Arbeitsplatz ist zum Beispiel keine Arbeitszeit. Ein Mitarbeiter mit Homeoffice, der regelmäßig von Zuhause direkt zu Kunden fährt, kann sich solche Fahrtzeiten aber durchaus als Arbeitszeit anrechnen. Kommt ein Mitarbeiter nur ausnahmsweise mal mit dem Privat-Pkw zur Baustelle, weil das für ihn kürzer ist, dann ist der Arbeitsweg keine Arbeitszeit.
Auch bei Dienstreisen ist es kompliziert: Sitzt eine Mitarbeiterin wegen der Dienstreise im Auto, in Bus, Bahn oder Flugzeug, kommt es darauf an, was sie tut. Ist vorgeschrieben oder nötig, in dieser Zeit am Laptop zu arbeiten, dann ist es Arbeitszeit. Fährt sie Auto, dann ist auch das Arbeitszeit. Isst sie im Bordbistro Rostbratwurst und schaut aus dem Fenster: eher keine Arbeitszeit. Daher kann die Vergütung für Reisezeiten gesondert geregelt sein. Und auch auf Dienstreisen sollten die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden.
Es ist nichts zu tun, aber die Arbeitszeit für den Tag eigentlich noch nicht rum. Gute Gelegenheit, endlich mal die angesammelten Überstunden abzubummeln. Aber wer keine hat oder das nicht will, muss trotzdem bezahlt werden. Es ist das Risiko des Arbeitgebers, dass die Auslastung stimmt. Nur in wirklichen Krisensituationen kann Kurzarbeit oder Urlaub angeordnet werden.
Auch Pause ist nicht gleich Pause. Während die Arbeitgeberin den Gang zur Toilette oder schnell mal Kaffee aus der Teeküche holen, als Arbeitszeit mitbezahlt, sind längere Unterbrechungen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, als Pausen von der Arbeitszeit abzuziehen. Die Zigarettenpause wird so zum echten Zankapfel, denn sie dauert in der Regel weniger als die mindestens vorgeschriebenen 15 Minuten für eine Pause, ist aber auch keine Arbeitszeit.
Einstand- und Abschiedsfeiern kann ein Arbeitgeber tolerieren, in der Regel wird ja doch über die Arbeit gesprochen. Genau genommen, muss so eine Feier im Büro aber keine Arbeitszeit sein, wenn zum Beispiel keine Verpflichtung zur Teilnahme besteht oder die Feier außerhalb der üblichen Geschäftszeiten stattfindet.
Durcharbeiten statt Mittagspause: Keine gute Idee, denn wo ein Zeiterfassungssystem mitläuft, zieht es automatisch die vorgeschriebenen Pausenzeiten ab. Ob der Arbeitnehmer die Pause nun genommen hat oder nicht, ist dann egal. Doch es ist weder für den Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberin gut. Eigentlich sollte der Arbeitstag und das Arbeitsvolumen so organisiert sein, dass alle im Team die ihnen zustehenden Pausen auch nehmen können.
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