25. Jul 2016 | Planen & Hilfen
Es gibt nichts, das es nicht gibt, behaupten manche. Urlaub als Selbstständiger, schön und gut. Aber bezahlter Urlaub als Selbstständiger? Geht das? Können Selbstständige wirklich bezahlten Urlaub bekommen? Eigentlich nicht. Oder doch?
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler arbeitet, ist für seinen Urlaub auch selbst verantwortlich. Das bedeutet, nicht nur die Urlaubsplanung mit einzubeziehen, sondern vielmehr, auch im Stundensatz einzuberechnen, dass ein paar Wochen im Jahr eben Urlaub ist und nicht gearbeitet wird. Selbstständige müssen an abrechenbaren Stunden oder mit erbrachten Leistungen das erwirtschaften, was sie brauchen und dazu gehört auch der Urlaub.
Bezahlter Urlaub ist eigentlich ein Begriff aus der Angestelltenwelt. Er bedeutet, dass das Gehalt weiter gezahlt wird, auch wenn der Angestellte im Urlaub ist. Wieviel Urlaubsanspruch ein Arbeitnehmer hat, regelt sein Arbeitsvertrag, der Gesetzgeber und eventuell Tarifverträge einzelner Branchen. In manchen Verträgen ist darüber hinaus noch ein Urlaubsgeld vorgesehen. Ähnlich dem Weihnachtsgeld für Mitarbeiter im Dezember, wird in einem Monat – beim Urlaubsgeld meist im Sommer – ein Zuschlag auf das Gehalt ausbezahlt.
Für Selbstständige und Freiberufler gibt es solche Regelungen nicht: kein Urlaubsgeld, kein Weihnachtsgeld und auch keine Honorarfortzahlung während des Urlaubs. Es sei denn, es handelt sich um Arbeitnehmerähnliche. Arbeitnehmerähnliche Freie und Selbstständige können tatsächlich einen Anspruch auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub haben. Das sind 24 Werktage, die sie dann von ihrem Hauptauftraggeber weiter bezahlt werden, wenn sie ihren Urlaub nehmen.
Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist die Grenze zur Scheinselbstständigkeit oft nicht weit. Allerdings gibt es sie tatsächlich: Gemeint sind Personen, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, sodass sie auch rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden und die dennoch als Selbstständige zu werten sind. Solche Solo-Selbstständigen, Honorarkräfte und Freiberufler haben keine Mitarbeiter angestellt und sind langfristig überwiegend bei einem Kunden eingesetzt. Die Definition für einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen liefert das Sozialgesetzbuch.
Die Selbstständigen, auf die diese Regelung zutrifft, können bei ihrem Hauptkunden also einen Urlaubsantrag stellen und haben Aussicht darauf, ihn auch bezahlt zu bekommen.