13. Mrz 2020 | Buchhaltung
Binäre Optionen können immer mehr Anleger in ihren Bann ziehen. Ein entscheidender Grund dafür könnte sein, dass diese relativ schnell gehandelt werden können und dadurch innerhalb kürzester Zeit hohe Gewinne erzielen. Doch wo Gewinne bzw. Renditen anfallen, da steht auch das Finanzamt schnell vor der Tür. Kein Wunder, dass sich viele Anleger die Frage stellen, wie die Gewinne aus dem Handel mit binären Optionen richtig versteuert werden. Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung oder erfolgt diese anhand der herkömmlichen Einkommensteuer? Das erfährst Du in diesem Beitrag.
Eine spezielle Steuer, die ausschließlich für binäre Optionen entwickelt wurde, ist aktuell nicht bekannt. Dennoch müssen für den Bereich des Handels mit Wertpapieren Steuern auf die erzielten Gewinne abgeführt werden. Und da die binären Optionen zum Handel mit Wertpapieren gehören, müssen auch die hier erzielten Gewinne ordnungsgemäß versteuert werden.
Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber dafür die Abgeltungssteuer eingeführt. Sie arbeitet mit einem festen Steuersatz von 25%, so dass die Berechnung der Steuern, die von den Gewinnen abgeführt werden müssen, relativ einfach ist. Egal in welchem Umfang Gewinn erzielt wurde – die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% greift immer. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5%, der jedoch von der Abgeltungssteuer berechnet wird. Insgesamt ergeben sich somit Steuerbelastungen in Höhe von 26,375 %, die an den deutschen Fiskus abzuführen sind.
Sollte der Anleger zusätzlich einer Kirche angehören, kommt die Kirchensteuer noch dazu. Jedoch sind deren Kosten recht überschaubar, sodass sich keine großen Abweichungen zum Prozentsatz zeigen. Generell unterliegt die Abgeltungssteuer dem sogenannten „Günstigerprinzip“. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unter den 25% der Abgeltungssteuer, so kann dieser Steuersatz genutzt werden. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer in dem Falle genutzt werden kann, wenn der Anleger auf sein Einkommen einen Steuersatz zahlt, der unter 25% angesiedelt ist.
Hinzu kommt, dass der Sparerfreibetrag geltend gemacht werden darf. Von den Gewinnen darf dieser Freibetrag in Höhe von 801 Euro oder von 1602 Euro bei verheirateten Personen abgezogen werden. Außerdem ist es erlaubt, Verluste gegen die Gewinne aufzurechnen, sodass lediglich der bereinigte Gewinn aus dem Handel mit binären Optionen versteuert werden muss.
Hat sich der Anleger für einen Broker entschieden, der innerhalb von Deutschland seinen Hauptsitz hat, dann übernimmt der Broker automatisch die Abführung der Steuern auf die Gewinne beim Handel mit binären Optionen. Die Abführung erfolgt kontinuierlich. Der Anleger selbst muss sich dann nicht mehr um die Versteuerung kümmern und sollte lediglich den Sparerfreibetrag mithilfe eines Freistellungsauftrages einreichen.
Da es jedoch erlaubt ist, die Verluste mit den Gewinn zu verrechnen, sollte jeder Anleger am Ende des Jahres in der Steuererklärung die Gewinne nochmals angeben, um zusätzlich eventuelle Verluste geltend machen zu können. Daraus können sich Steuerrückzahlungen ergeben, die durchaus auch höhere Beträge erreichen können. Die Angabe des Gewinnes und der Verluste erfolgt in der Anlage KAP.
Wurde ein Broker ausgewählt, der nicht innerhalb von Deutschland seinen Hauptsitz hat, dann ist der Anleger verpflichtet, die Abführung der Abgeltungssteuer eigenständig durchzuführen. Dies passiert einmal pro Jahr mit Hilfe der Steuererklärung, bei der ebenfalls die Anlage KAP ausgefüllt werden muss.
Viele Anleger sehen diese Variante durchaus als Vorteil an, da sie so das ganze Jahr über mit dem Geld arbeiten können und es für Investitionen zur Verfügung haben. Zudem kann gleich von vornherein eine ordnungsgemäße Gewinn-Verlustrechnung erstellt werden, sodass nicht zuerst zu viele Steuern gezahlt werden, die dann mühsam zurückgeholt werden müssen.
Zudem besteht die Möglichkeit, das man – soweit man den Broker einmal besuchen möchte – eine solche Reise zum Sitz des Brokers als Geschäftsreise geltend machen kann. Das bedeutet, dass auch dies vom Gewinn abgezogen werden kann. Wichtig dafür sind Belege, die nachweisen, dass man einmal persönlich beim Broker vorgesprochen hat.
Auch wenn binäre Optionen zu den spekulativen Geldanlagen gehören, werden sie doch nicht vom Gesetzgeber als Glücksspiel eingestuft. Zwar kann auch hier niemand genau vorhersagen, ob Gewinne erzielt werden und die Verfahrensweise kann dadurch im weitesten Sinne mit dem Lotto Spielen verglichen werden. Allerdings gelten binäre Optionen trotz alledem nicht als klassische Finanzwetten oder als Glücksspiel, so dass die zwar vorhandenen Gemeinsamkeiten nicht bei der Steuer berücksichtigt werden.
Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass der Handel mit den binären Optionen auch als Lebensgrundlage angesehen werden kann. Wer sich ordentlich einarbeitet und regelmäßig tradet, könnte damit im besten Falle seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das ist bei Glücksspielen wie Lotto nicht der Fall, sodass der hier existierende Unterschied zu den Unterschieden bezüglich der Versteuerung führt.