12. Jul 2018 | Buchhaltung
Jedes Unternehmen kauft in seinem Geschäftsalltag Wirtschaftsgüter ein. Das kann ein neuer Drucker, ein Schreibtisch oder eine große Maschine sein. Die Einkäufe gehören dann zum Anlagevermögen der Firma. Jeder materielle oder immaterielle Anlagewert muss verbucht werden. Die Buchungen im Anlagevermögen erfordern eine genauere Betrachtung, um sämtliche Varianten kennen zu lernen.
Als Anlagevermögen bezeichnet die Buchhaltung Wirtschaftsgüter, die in die Firma hineingenommen werden oder aber die aus dem Unternehmen ausscheiden. Der § 247 Abs. 2 HGB behandelt das Anlagevermögen als Bestandteil der Bilanz, wo es gesondert auszuweisen ist. Dabei geht es ausschließlich um Wirtschaftswerte, die dafür vorgesehen sind, dauerhaft dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Der § 266 Abs. 2 HGB teilt das Anlagevermögen auf in:
Buchungen im Anlagevermögen beziffern die Anschaffungskosten, die in der Buchhaltung erfasst und entsprechenden Konten zugewiesen werden. Das Handelsgesetzbuch definiert die Anschaffungskosten im § 255 Abs. 1 HGB. Als Anschaffungskosten werden demnach Aufwendungen bezeichnet, die ein Unternehmen leistet, um einen Wertgegenstand zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören sowohl Nebenkosten als auch nachträgliche Aufwendungen. Die Anschaffungskosten müssen vor der Buchung genau bestimmt werden, um sie gegebenenfalls von den geringwertigen Wirtschaftsgüter abzugrenzen und entsprechend zu buchen.
Anschaffungen, die zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören, können unterschiedlich gebucht werden. Entscheidend für die Buchung im Anlagevermögen ist die Höhe der Anschaffungskosten und die einzelne oder gemeinsame Behandlung:
Anschaffungen von Wirtschaftsgütern mit einem Kaufwert von weniger als 150 Euro netto kannst Du als einfache Betriebsausgabe verbuchen. Das Wirtschaftsgut wird nicht ins Anlagevermögen aufgenommen.
Liegt der Anschaffungspreis Deines Einkaufs zwischen 150,01 und 800 Euro dann kannst Du das Wirtschaftsgut als GWG buchen und im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben und somit von der Steuer absetzen.
Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufswert zwischen 150,01 und 1.000 Euro kannst Du auch zu einem Sammelposten zusammenfassen und über fünf Jahre abschreiben.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter kannst Du auch über die Jahre der Nutzungsdauer gemäß der AfA Tabelle abschreiben.
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die GWG fallen, gehören zum Anlagevermögen Deines Unternehmens. Grundsätzlich buchst Du Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit von ihrem Wert und ihrer Lebensdauer. Darüber hinaus unterscheiden sich Buchungen im Anlagevermögen auch darin, ob sie in bar bezahlt werden oder ob sie finanziert werden. In beiden Fällen erhöht sich das Anlagevermögen in der Bilanz.
Wenn Du ein Wirtschaftsgut kaufst und es sofort in Bar bezahlst, dann buchst Du den Einkaufspreis in Netto im entsprechenden Konto wie zum Beispiel „Computer“ mit plus im Soll. Der Vorsteuerbetrag kommt auf das Konto „Vorsteuer 19%“ mit plus im Soll. Der Bruttobetrag kommt im Konto „Kasse“ mit minus im Haben.
Kaufst Du ein Wirtschaftsgut mit hohem Wert und langer Lebensdauer auf Rechnung, wie zum Beispiel ein Auto, dann buchst Du das Anlagevermögen und die Vorsteuer mit plus im Soll und den Bruttobetrag unter „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ mit plus im Haben.
Alle Anschaffungen musst Du am Ende des Jahres abschreiben. Bei der Abschreibung wird der Anschaffungspreis in jeweils gleich große Teile aufgeteilt und über mehrere Jahre hinweg steuerlich abgesetzt. Die Abschreibungen senken den Unternehmensgewinn in jedem Jahr der Nutzungsdauer um den entsprechenden Anteil. Um die Nutzungsdauer zu ermitteln, musst Du die offiziellen AfA-Tabellen heranziehen.
Zur Buchung einer Abschreibung trägst Du den ermittelten Teilbetrag in das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen“ mit plus im Soll und im Konto „KFZ“ mit minus im Haben ein.
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