02. Jan 2019 | Gründung
Seit 2007 besteht für die gesetzlichen und seit 2009 für die privaten Kassen die Pflicht zur Krankenversicherung. Der Countdown für die Krankenversicherungspflicht ist bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Wer sich erst nach Jahresbeginn 2014 versicherte, erhielt keinen Schuldenerlass mehr für nachzuzahlende Beiträge. Vor der Einführung der allgemeinen Pflicht zur Krankenversicherung beschränkte sich die Versicherungspflicht lediglich auf die Mitgliedschaft in gesetzlichen Kassen. Nach der Einführung der Versicherungspflicht muss seither jeder eine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung vorweisen können.
Jeder, der in Deutschland wohnt, muss seit Einführung der Krankenversicherungspflicht in einer Krankenkasse Mitglied sein. Abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen, besteht eine Versicherungspflicht in einer von drei Versionen:
Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, der profitiert von der so genannten Familienversicherung. So sind auch Kinder genauso wie Ehepartner oder der Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne zusätzliche Kosten mitversichert.
Da Krankenkassen rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht Beiträge berechnen und saftige Zuschläge von den säumigen Versicherungsnehmern verlangen dürfen, kann es teuer werden, wenn man sich erst spät in einer Krankenkasse anmeldet. So erheben die privaten Krankenversicherer höhere Beiträge von ihren Nachzüglern, während die gesetzlichen Kassen satte Säumniszuschläge aufschlagen.
Zur Abmilderung der Forderungen wurde das so genannte Beitragsschuldengesetz eingeführt, das seit August 2013 Geltung hat.
Das so genannte Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Betragsschulden in der Krankenversicherung mit der Abkürzung KVBeitrSchG soll denjenigen den Weg in eine Krankenversicherung ermöglichen, die keinen Versicherungsschutz genießen. Das Gesetz ermöglicht es, dass rückwirkend ausstehende Beiträge erlassen, dass die Säumniszuschläge abgesenkt oder dass Notlagentarife für privat Versicherte angeboten werden können.
Selbstständige, die sich nun rückwirkend in eine gesetzliche Krankenkasse begeben, bekommen die aufgelaufenen Beitragsschulden unter bestimmten Voraussetzungen erlassen, während ihr Verspätungszuschlag ganz erheblich absinkt. Privat Versicherte können bei ihrer Anmeldung zur Mitgliedschaft in einen sogenannten Notlagentarif einsteigen. Durch den Notlagentarif erhalten sie bei Krankheit zumindest einen Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung, bis sie ihre Schulden getilgt haben. Danach steigen sie in ihren normalen Krankenkassentarif mit den dazu gehörenden Leistungsansprüchen ein.
Die Regelungen gelten jedoch nur für diejenigen, die sich neu versichert haben und bisher keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen mussten. Zudem wurde für die Inanspruchnahme der Erleichterungen eine Frist bis zum Ende des Jahres 2013 gesetzt, die seit mehreren Jahren bereits abgelaufen ist. Da auch Jahre nach Einführung des Beitragsschuldengesetzes zahlreiche Menschen keine Krankenversicherung haben – zum Teil, weil sie sich den hohen laufenden Krankenkassentarif genauso wenig wie die rückwirkenden Beitragsschulden leisten können – tritt zutage, dass das Gesetz seine Wirkung nicht voll entfaltet hat.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Kassen betrifft die Krankenversicherungspflicht Selbstständige nicht. Denn wer hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig ist, fällt nicht unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr können Selbstständige frei wählen, ob sie sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder für eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entscheiden.
Die Wahlfreiheit gilt auch für Beamte und Richter sowie für Zeitsoldaten. Aber auch Angestellte können die Wahlfreiheit zwischen den beiden Modellen erlangen, sofern ihr Gehalt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2019 bei 4.537,50 Euro brutto.
Dennoch zwingt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Selbstständige nicht, ihre bisherige gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen. Selbstständige sind daher auf keinen Fall gezwungen, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Sie können sich zum Beginn ihrer Selbstständigkeit in ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied melden. Dasselbe gilt auch für Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Da hauptberuflich Selbstständige von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind, führt eine nebenberufliche Tätigkeit zu der berechtigten Frage, wie die Gewichtung der Tätigkeiten zu bewerten ist. Denn wenn die selbstständige Tätigkeit einen erheblich höheren Umfang einnimmt als die nebenberufliche Tätigkeit, dann besteht weiterhin keine Versicherungspflicht. Daher gilt es, die Kriterien für die hauptberufliche Tätigkeit genau zu bestimmen.
Üben Selbstständige einen Nebenberuf aus, dann muss die Gewichtung der Selbstständigkeit beachtet werden, um die Entbindung von der Versicherungspflicht zu gewährleisten. Merkmale für die hauptberufliche Tätigkeit sind vor allem:
Bei der Bewertung, ob eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit mit der Folge der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorliegt oder nicht, müssen alle drei Faktoren zusammen betrachtet werden.
Die Höhe der Krankenversicherungstarife 2019 ändert sich in den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht. Sie liegen zum Jahresbeginn 2019 weiterhin bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erhebt.
Zusammen mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht führte der Gesetzgeber auch Krankenkassentarife für Selbstständige ein. Der auf Basis der gesetzlichen Berechnungsgrundlage in der Praxis errechnete Krankenkassentarif führte im Ergebnis jedoch zu existenzgefährdenden Beiträgen gerade bei gering verdienenden Selbstständigen. Sie mussten bis zur Entlastung, die durch eine Gesetzesreform ab 2019 in Kraft trat, unverhältnismäßig hohe Krankenkassentarife für Selbstständige bezahlen.
Hohe Bemessungsgrundlage
Denn der Gesetzgeber setzte für die Berechnung der Krankenkassentarife für Selbstständige ein fiktives Monatseinkommen in Höhe von 2.284,00 Euro als Minimum an. Das fiktive minimale Monatseinkommen galt als Berechnungsgrundlage unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Das führte dazu, dass vor allem Geringverdiener unter den Selbstständigen oftmals Beiträge zu bezahlen hatten, die oberhalb ihres Einkommens lagen. So mussten sie für ihre Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich mehr als 400 Euro pro Monat als normalen Mindestbeitrag aufbringen. Nur Existenzgründer oder besondere Härtefälle durften mit einem reduzierten Beitrag rechnen.
Mit der Entlastung fällt das fiktive Mindesteinkommen für Selbstständige auf 1.038,33 Euro pro Monat ab. In der Folge sinkt für Selbstständige auch der Krankenkassentarif 2019 auf einen Mindestbeitrag ab, der bei 171 Euro liegt. Zusammen mit dem Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Selbstständige mit geringem Einkommen ab 2019 einen Krankenkassentarif bezahlen, der nur noch knapp über 190 liegt. Inwieweit die Entlastung für Geringverdiener unter den Selbstständigen ausreichende Wirkung entfaltet, bleibt abzuwarten.
Die Neuordnung der Krankenkassentarife 2019 führen zu einer weiteren Korrektur von erheblichen Belastungen für Selbstständige. So konnten bislang zu viel bezahlte Beiträge nicht zurück gefordert werden. Ab dem Jahresbeginn 2019 können Selbstständige nach Vorlage ihres Steuerbescheids Beiträge für ihre Krankenversicherung, die zu hoch angesetzt waren, zurück erhalten. Bislang reduzierte die Krankenkasse lediglich den zukünftigen Beitrag durch eine Anpassung bei niedrigerem Einkommen. Nun müssen die Kassen auch zu viel einbezahlte Beiträge an ihre Mitglieder zurück erstatten. Die Korrektur der Beitragsfestsetzung kann ab 2019 rückwirkend für ein Jahr eingefordert werden.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Rentner ändern sich die Krankenkassentarife 2019 durch die Wiederherstellung des vollen Gleichgewichts zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil mit Jahresbeginn. So übernehmen ab dem Stichtag Arbeitgeber ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung wieder volle 50 Prozent der gesamten Beiträge für die Krankenversicherung als Arbeitgeberanteil. Denn die anteilige Übernahme der Beiträge erstreckt sich mit der Neuerung auch auf die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bis zur Neuerung hatten Arbeitnehmer und Rentner den Zusatzbeitrag alleine und in voller Höhe aufzubringen. Mit dem Inkrafttreten des so genannten Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hebt der Gesetzgeber die alleinige Belastung von Arbeitnehmern und Rentnern durch den Zusatzbeitrag auf.
Für Selbstständige und Studenten, die nicht mehr über ihre Eltern familienversichert sind, greift die Entlastung der Zusatzbeiträge für die Krankenkassentarife 2019 jedoch nicht. Die individuell von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge müssen Selbstständige und Studenten weiterhin in voller Höhe bezahlen.
Auskunft zur Krankenversicherungspflicht geben alle Krankenversicherungen. Auf der Webseite der GKV, der Interessenvertretung der Kranken- und Pflegekassen, findet sich ausführliches Informationsmaterial.