20. März 2019 | Unternehmenssteuerung

Darf der Chef private Gegenstände im Büro verbieten?

Kann der Chef private Gegenstände im Büro verbieten, wenn der durchschnittliche Arbeitnehmer bis zu acht Stunden in seiner Arbeit verbringt? Es ist nur verständlich, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz angenehm ausstattet und persönliche Spuren hinterlässt. Doch wie bei allen lieb gewonnenen Gewohnheiten können auch hier unterschiedliche Interessen kollidieren.

Private Gegenstände im Büro verbieten? Gängiger Standard und No-Go’s

Ob private Gegenstände, wie zum Beispiel

  • Fotos, Bilder und Postkarten
  • Elektrogeräte
  • Pin-Ups
  • Mobiliar & Co

an den Arbeitsplatz mitgebracht werden dürfen oder nicht, liegt in den meisten Fällen im Ermessen des Arbeitgebers. Doch es gibt auch gesetzliche Regelungen, die einige Rahmenbedingungen für die individuelle Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der privaten Gegenstände im Büro vorgeben. 

Persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz – Grundsätzliches

Unternehmen und Arbeitnehmer gehen mit dem Arbeitsverhältnis eine Symbiose ein. Denn beide profitieren voneinander und sind aufeinander angewiesen. Ein gutes Arbeitsverhältnis berücksichtigt daher die Interessen beider Seiten. Familienfotos, Bilder und Postkarten werden vom Arbeitnehmer in der Regel akzeptiert. Der Chef kann hingegen private Gegenstände im Büro verbieten, die eine Gefahr für Personen und Betriebsräume darstellen oder eine negative Wirkung haben. So bergen zum Beispiel private Elektrogeräte die Gefahr einer Beschädigung und können daher durch den Arbeitgeber verboten werden.

Darf der Chef private Gegenstände im Büro verbieten?
Wer 40 Stunden die Woche an seinem Arbeitsplatz verbringt, möchte diesen natürlich möglichst gemütlich gestalten. Doch unter Umständen kann der Chef private Gegenstände auch verbieten.

Private Möbel am Arbeitsplatz?

Unangemessene Bilder stören nicht nur den Außenauftritt der Firma, sondern auch andere Mitarbeiter. Und wer gar sein eigenes Sofa ins Büro mitbringen möchte, dem sei das abschlägige Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zum Studium anbefohlen. (VG Trier, Urteil v. 12.01.2016, AZ.: 1 K 3238/15.TR).

Vor Gericht – private Möbel am Arbeitsplatz

Eine Direktorin an der Universität Trier klagte vor einigen Jahren gegen ihren Dienstherrn, weil sie ein Laufband und ein Sofa an ihren Arbeitsplatz mitgebracht und in ihrem Büro aufgestellt hatte. Der Dienstherr ließ beide Einrichtungsgegenstände aus dem Büro entfernen. Obwohl die Beamtin anführte, die privaten Gegenstände seihen Bestandteile eines so genannten „dynamischen Arbeitsplatzes“, gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht. Denn die Beamtin hatte kein Recht, in ihrem Büro private Gegenstände aufzustellen, ohne ihren Dienstherrn darüber zu informieren. Zudem liege nach Auffassung des Gerichts durch das zusätzliche Mobiliar erhöhte Brandgefahr und ein vermehrter Reinigungsaufwand vor. Private Möbel am Arbeitsplatz haben demnach aus verschiedenen Gründen eine allgemein gültige Absage durch das Gericht erfahren.

Positiver Effekt – negative Nebenwirkungen

Auf dem persönlich ausgestalteten Schreibtisch stehen nicht nur die Diddlmaus oder die Kaffeetasse mit Spruch und Sprung im Porzellan. Vor allem die liebevoll gerahmten Bilder der Familie dürfen nicht fehlen. Sie heben die Stimmung, geben Sicherheit und Motivation und sorgen für erhöhte Konzentration und Belastbarkeit. Muss der Chef private Gegenstände im Büro verbieten, dann hat das oft verständliche Gründe. Denn allzu viel Krimskrams auf den Tischen führt zu einem unprofessionellen Gesamtbild und kann von der Arbeit ablenken. Mit Nippes, Töpfen und billiger Dekoration überladene Räume können zudem bei Besuchern des Unternehmens einen schlechten Eindruck hinterlassen.

Plüschtier und Kaktustopf versus Designambiente – Wer hat Recht?

Es gibt keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die private Gegenstände im Büro verbieten. Die persönliche Gestaltung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer kann arbeitsrechtlich jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven beurteilt werden.

  • Hausrecht
  • Persönlichkeitsrecht
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Gewohnheitsrecht

Der Herr im Haus – Ordnung muss sein

Das Hausrecht des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stehen sich zwar in gleicher Gewichtung gegenüber. Doch das Hausrecht verleiht dem Inhaber das Recht, über alle Vorgänge in seinen Räumen zu verfügen. Als Hausherr hat der Arbeitgeber nicht nur ein Recht zur Bestimmung. Er trägt auch Verantwortung zum Beispiel gegenüber den anderen Mitarbeitern, gegenüber seinen Kunden oder gegenüber dem Vermieter der Büroräume. Zudem muss der Arbeitgeber auch rechtlichen Vorgaben im Arbeitsschutz nachkommen, die ihn zum Beispiel anhalten, Vorkehrungen hinsichtlich des Brandschutzes zu treffen. Auf der anderen Seite hat der Hausherr aber auch ein Interesse daran, dass in seinen Geschäftsräumen Sauberkeit und Ordnung herrschen. Die Räumlichkeiten sollen in erster Linie das Unternehmen repräsentieren und nicht die persönlichen Vorlieben der einzelnen Mitarbeiter.

Persönlichkeitsrecht – freie Entfaltung am Arbeitsplatz

Das Persönlichkeitsrecht dagegen erlaubt dem Arbeitnehmer, den persönlichen Bereich seines täglichen Aufenthaltes selbständig auszustatten. Dabei sind ihm jedoch auch individuelle Grenzen gesetzt. Es ist wünschenswert, wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen gestaltet ist. Wer auf die Durchsetzung von Rechten pocht, muss Einbußen an einer funktionierenden Beziehung hinnehmen. In kleinen Betrieben ist eine offene Kommunikation über persönliche Mitbringsel das bessere Rezept, bevor der Chef private Gegenstände im Büro verbieten muss.

Rechte des Betriebsrates – Betriebsverfassungsgesetz

In großen Betrieben haben die Betriebsräte ein Recht auf Beteiligung, wenn es um die Gestaltung der Arbeitsplätze geht. Ihre Möglichkeiten sind im geregelt. Wenn das Unternehmen gegen den Betriebsrat private Gegenstände im Büro verbieten möchte, greift der . Der Betriebsrat kann demzufolge eine Einigungsstelle anrufen, um die Rechte von Mitarbeitern durchzusetzen.

Lang lebe die betriebliche Übung – Gewohnheitsrecht Arbeitsplatz

Der rechtliche Begriff „betriebliche Übung“ benennt ein Gewohnheitsrecht, das sich aus lange währender Duldung ableitet. Zwar geht die betriebliche Übung auf eine freiwillige und entgegenkommende Gewährung durch den Arbeitgeber zurück. Doch wenn die Gewährung gestalterischer Freiheiten gegenüber den Angestellten bereits über Jahre hinweg besteht, dann entsteht daraus schließlich ein Anspruch. Hat ein Unternehmen über Jahre hinweg den Angestellten freie Hand gelassen, dann kann es nicht ohne einen dringenden Anlass zu einem späteren Zeitpunkt private Gegenstände im Büro verbieten.

Persönliche Sachen im Büro – Was ist üblicherweise erlaubt?

Die Gesetzgebung bietet keine eindeutigen Regelungen, an die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bezug auf private Gegenstände im Büro halten könnten. Und sicherlich ist es für das Betriebsklima nicht förderlich, wenn ein Gericht über die Ausgestaltung der Büroräume entscheiden muss. Ob Familienfotos am Arbeitsplatz erlaubt sind oder nicht, liegt daher zumeist im gegenseitigen Einvernehmen. Dieses muss je nach Vorliegen unterschiedlicher Gegebenheiten individuell betrachtet und gut begründet sein. Dinge, die zumeist weder die Arbeitsabläufe stören, noch das Arbeitsklima trüben oder den Gesamteindruck der Räumlichkeiten verändern, sind zum Beispiel 

  • Postkarten
  • Familienfotos
  • Bilder
  • Poster

Insbesondere Dinge, die auf dem Schreibtisch Platz finden, ohne zu viel Raum einzunehmen, sind in der Regel nicht zu beanstanden. Vor allem gerahmte Familienfotos auf dem Schreibtisch gelten als normale Ausrüstung für Angestellte, die den ganzen Tag am Computer arbeiten. Auch der Arbeitgeber weiß, dass Familienfotos zum Wohlbefinden beitragen und daher die Leistung befördern können.

Wenn Poster oder Bilder an der Wand angebracht werden, dann muss der Vorgesetzte oder eine andere zuständige Person vorher zustimmen. Denn Bilder an der Wand müssen all denen gefallen, die sich den ganzen Tag im Raum aufhalten. Zudem verursacht das Anbringen von Bildern und Postern an der Wand zumindest einen kleinen Eingriff, wenn ein Nagel eingeschlagen oder ein Haken angebracht werden muss. 

Welche persönlichen Dinge sind am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten?

  • Beleidigende Gegenstände
    Typische private Gegenstände, die am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten sind, sind Gegenstände, die andere Mitarbeiter stören oder irritieren, wie zum Beispiel Pin-Up-Poster. Darüber hinaus dürfen private Gegenstände am Arbeitsplatz weder andere Mitarbeiter, noch Kunden diskriminieren oder beleidigen. 
  • Mobiliar
    Ebenso dürfen private Einrichtungsgegenstände nicht ins Büro mitgebracht werden. Denn die Einrichtung gibt das Unternehmen nicht nur nach dem eigenen firmeninternen Stil vor. Das Unternehmen hat auch den Arbeitsschutz zu bedenken, der durch privates Mobiliar unter Umständen beeinträchtigt ist. 
  • Elektrogeräte
    Elektrogeräte müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Arbeitsplatz durch eine Elektrofachkraft geprüft werden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Diese Regelung schreibt neben der Betriebssicherheitsverordnung auch die gesetzliche Unfallversicherung vor. Daher kann der Arbeitgeber private Elektrogeräte am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten. 

Chef verbietet privaten Kontakt – darf er das?

Grundsätzlich darf der Chef den privaten Kontakt am Arbeitsplatz nicht verbieten, solange dieser einen angemessenen Umfang nicht überschreitet. Als angemessen hat das Landesarbeitsgericht Köln zum Beispiel eine private Telefonzeit und Internetnutzung am Arbeitsplatz im Umfang von täglich zehn Minuten bestimmt. (Az: 4 Sa 1018/04) Demnach kann der private Kontakt, den Mitarbeiter über Telefon oder Internet am Arbeitsplatz pflegen zwar nicht grundsätzlich verboten, aber dennoch zeitlich eingeschränkt werden. 

Handy am Arbeitsplatz verbieten – geht das?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, um das Handy am Arbeitsplatz verbieten zu können. Er kann jedoch dessen Nutzung durchaus einschränken. Denn wenn Mitarbeiter das Handy am Arbeitsplatz zum Beispiel nutzen, um im Internet zu surfen, private E-Mails zu lesen und zu schreiben oder um sich mit privaten Apps zu beschäftigen, dann verletzen sie ihre Arbeitspflichten. Geht ein privater Anruf auf dem Handy am Arbeitsplatz ein, dann ist die Nutzung des Handys zwar nicht ausdrücklich verboten. Doch private Gespräche am Arbeitsplatz dürfen einen angemessenen Umfang zugleich nicht überschreiten. Der Wert aus dem Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Köln im Umfang von zehn Minuten pro Tag lässt sich auch auf das private Gespräch mit dem Handy am Arbeitsplatz anwenden. 

Gute Gründe – Handy am Arbeitsplatz verbieten

Wo Arbeitgeber in der Entwicklung tätig sind, können sie jedoch mit guter Begründung Handys am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten. Denn wenn das Unternehmen zum Beispiel technische Neuerungen entwickelt, dann muss sicher gestellt werden, dass keine Fotos von Prototypen gemacht werden. In sensiblen Arbeitsbereichen können Unternehmen daher mit der entsprechenden Berechtigung die Nutzung vom Handy am Arbeitsplatz verbieten. 

Individuelle Ausgestaltung versus Gleichstellung

Der Anspruch auf Gleichstellung bringt es mit sich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur das erlauben kann, was zugleich für den gesamten Betrieb Gültigkeit haben kann. Denn wenn der Chef einem einzelnen Mitarbeiter erlaubt, seine privaten Gegenstände ins Büro mitzubringen, dann eröffnet er damit allen anderen Mitarbeitern aufgrund ihres Gleichstellungsanspruchs das gleiche Recht. Daher müssen sich Unternehmen im Vorfeld auf genaue Regelungen festlegen, welche persönlichen Gegenstände ihre Angestellten im Allgemeinen mitbringen dürfen und welche nicht. Dabei können sie sich auf einige wenige private Dinge beschränken, die sie gleichermaßen im gesamten Betrieb erlauben können. Das schränkt die individuelle Ausgestaltung zwar sehr stark ein, verschafft jedoch allen Beteiligten eine einfach zu vermittelnde Regelung und beugt Streitigkeiten vor.

Arbeitsklima im Einvernehmen

Sinnvoll ist es, bereits beim Antritt des Arbeitsverhältnisses mit Deinem Chef oder als Vorgesetzter mit Deinem Angestellten die Rahmenbedingungen für die persönlichen Bereiche zu besprechen. Denn die beste Arbeitsatmosphäre wird immer noch durch gegenseitige Rücksichtnahme geschaffen.

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