01. Jan 2020 | Gründung
Mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig nebeneinander zu führen ist durchaus möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der jährliche gesamte Umsatz innerhalb der Grenzen liegt, die für Kleinunternehmer gelten. Wer mehr als ein Unternehmen betreibt und auf die Kleinunternehmerregelung setzt, darf mit all seinen Firmen zusammen die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung nicht überschreiten. Denn die Regelung gilt für den Unternehmer und nicht für seine Unternehmen.
Die Kleinunternehmerregelung soll Kleinunternehmern, Gründern und Freiberuflern mit geringem Umsatz die Verwaltungsarbeit erleichtern. Wer als Kleinunternehmer auftritt, hat nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz im vergangenen Jahr erzielt und darf im laufenden Jahr nicht über 50.000 Euro umsetzen.
Ein zentraler Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt in der Vereinfachung der Buchhaltung. Denn die Kleinunternehmerregelung bringt mit sich, dass die einfache Buchführung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererklärungen ausreichend sind. Die weitreichendste Erleichterung, die mit der Kleinunternehmerregelung einher geht, liegt jedoch im Verzicht auf das Erheben und Abführen von Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer schreiben Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Gegenüber Privatkunden bringt das einen großen Vorteil mit sich. Arbeitet zum Beispiel der Gärtner, der an einem Einfamilienhaus die Hecken und den Rasen stutzt, als Kleinunternehmer, erhebt er in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer. Für Privatkunden fällt die Rechnung also günstiger aus, als wenn sie eine größere Gärtnerei beauftragt hätten. Anders verhält es sich jedoch bei Firmenkunden. Da sie die gezahlte Umsatzsteuer mit der eingenommenen Steuer verrechnen, ist die Umsatzsteuer dort nur ein durchlaufender Posten. Der Auftrag für die Pflege der Grünanlagen rund ums Firmengebäude würde also eher nach dem Gesichtspunkt vergeben, welche Nettokosten für die Leistung berechnet werden.
Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, die viele Privatkunden beliefern oder bedienen, kann die Kleinunternehmerregelung also spürbare Vorteile mit sich bringen. Denn sie können gegenüber ihren Mitbewerbern sehr viel bessere Preise für ihre Privatkunden anbieten.
Der große Nachteil der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können. Während jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die bezahlte Mehrwertsteuer aus Lieferantenrechnungen mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnen kann, müssen Kleinunternehmer die in Rechnungen bezahlte Mehrwertsteuer ohne Abzugsmöglichkeit und daher in voller Höhe selbst bezahlen.
Ein weiterer Nachteil liegt in der Begrenzung des Bruttoumsatzes. Wer langfristig als Kleinunternehmer tätig sein möchte, der muss darauf achten, dass sein Umsatz die Grenze in Höhe von 22.000 Euro nicht übersteigt und sein Einkommen gering ausfällt. Auch wenn ein Unternehmer 2 Kleingewerbe gleichzeitig betreibt, muss er darauf achten, dass sein Gesamtumsatz die Umsatzgrenze nicht übersteigt.
Die Kleinunternehmerregelung ist an die Person, den Unternehmer oder den Selbstständigen gebunden. Die Umsatzgrenze hängt also am Selbstständigen. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob eine Person mehrere Einzelunternehmen betreibt. Aus Sicht des Finanzamtes sind mehrere Kleinunternehmen von einer Person eine Einheit und an den Unternehmer gebunden. Und das hat steuerrechtliche Folgen. Denn wer insgesamt – mit allen Unternehmen zusammen – die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschreitet, der kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Wer zu spät feststellt, dass er die Umsatzgrenze überschritten hat, der kann in die Lage geraten, von seinen Kunden die Mehrwertsteuer aus den Rechnungen des betroffenen Jahres nachfordern und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt ausbezahlen zu müssen.
Die Tatsache, dass Du die Umsatzgrenze in Höhe von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten darfst, wenn Du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest, bedeutet nicht den Ausschluss der Möglichkeit, dass Du als Kleinunternehmen mehrere Gewerbe führen kannst. Du musst lediglich sehr darauf achten, dass Du die Umsatzgrenze mit den gesamten Umsätzen aus den verschiedenen Gewerben nicht überschreitest.
Ein Unternehmer, der zum Beispiel das Jahr über in der Gartenpflege tätig ist und im Dezember einen Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt betreibt, hat zwei Gewerbe angemeldet. Insgesamt darf er aber die Umsatzgrenze nicht überschreiten, wenn er weiter in der Kleinunternehmerregelung bleiben will. Die Rechnung geht also zum Beispiel für ihn auf, wenn er 10.000 Euro Umsatz mit Gartenarbeit, und 4.000 Euro Umsatz mit Glühweinverkauf erzielt.
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel der Unternehmer mit einer seiner Firmen 14.000 Euro Umsatz erzielt hat und mit der anderen noch 10.000 Euro oben drauf kommen. Zwar bleibt jede einzelne Firma unterhalb der Umsatzgrenze – der Unternehmer als Person liegt aber über der Umsatzgrenze. Denn die Umsätze aus beiden Unternehmen werden zusammengezählt.
Für das laufende Jahr zieht die Überschreitung der Umsatzgrenze noch keine Änderungen in der Buchhaltung oder Rechnungsstellung nach sich. Denn der Unternehmer liegt unterhalb der zweiten Umsatzgrenze von 50.000 Euro. Für das Folgejahr darf er sich aber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung berufen und muss für beide seiner Firmen Umsatzsteuer abführen.
Wenn Unternehmer zwei unterschiedliche Gewerbe anmelden, von denen eines nicht umsatzsteuerpflichtig ist, dann können sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit dem zweiten Gewerbe die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nicht überschreiten. Damit Du für das zweite Gewerbe die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst, muss daher eindeutig feststehen, dass das erste Gewerbe nachweislich von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.
Das Umsatzsteuergesetz gibt im § 4 UStG vor, welche Lieferungen und Leistungen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fallen. Dazu gehören neben vielen weiteren Leistungen folgender Berufe und Tätigkeiten:
Unternehmer, die in einem der umsatzsteuerbefreiten Gewerbe tätig sind, können unabhängig von ihrem Umsatz aus ihrer ersten Tätigkeit ein weiteres Gewerbe als Kleinunternehmen betreiben. Das Steuergesetz sieht vor, dass tatsächlich umsatzsteuerfreie Waren und Leistungen bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer keine Berücksichtigung finden. In der Folge kannst Du als Unternehmer in einem umsatzsteuerbefreiten Gewerbe Umsätze in beliebiger Höhe erzielen und daneben ein Kleinunternehmen anmelden. Lediglich für Dein zusätzliches Kleinunternehmen musst Du die Umsatzgrenze in Höhe von 22.000 Euro sowie die Gewinngrenze in Höhe von 50.000 Euro jährlich unterschreiten, um den Status als Kleinunternehmer nicht zu verlieren.
Die Gewerbeordnung gibt im § 3 GewO vor, dass jeder Unternehmer beliebig viele Gewerbe nebeneinander betreiben darf. Demnach gestattet der Gesetzgeber nicht nur den gleichzeitigen Betrieb verschiedener Gewerbe. Das Gesetz lässt auch verschiedene Betriebe desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten zu. Handwerker sind zudem nicht dazu verpflichtet, sich auf den Verkauf ihrer selbst erstellten Ware zu beschränken.
Wenn Du innerhalb Deines Betriebs das Gewerbe wechselst oder Deine betriebliche Tätigkeit auf weitere Waren oder Leistungen erweiterst, dann musst Du mehrere Gewerbe anmelden. Auch wenn Du bereits ein Gewerbe angemeldet hast, musst Du immer dann ein weiteres Gewerbe anmelden, wenn eine Veränderung stattfindet, die bei der ersten Anmeldung noch nicht eingetragen wurde. Wenn Du zum Beispiel neben Deiner Gewerbetätigkeit als Dienstleister darüber hinaus damit beginnst, Waren zu verkaufen, dann musst Du ein zweites Gewerbe anmelden. Hast Du den Status eines Kleinunternehmers, dann hat die Anmeldung des zweiten Gewerbes darauf keinen Einfluss. Erst wenn Du die Umsatzgrenze aus den Umsätzen von allen angemeldeten Tätigkeiten zusammen überschreitest, verlierst Du den Kleinunternehmerstatus.
Die Regelungen für den Fall, dass Kleinunternehmer mehrere Gewerbe nebeneinander betreiben, ähnelt der Behandlung der Kombination mehrerer Minijobs.
Arbeitet zum Beispiel eine Person in mehreren Angestelltenverhältnissen, die zwar für sich genommen jeweils als Minijob gelten würden, wird sie dennoch sozialversicherungspflichtig, wenn sie insgesamt das Einkommen der Minijobgrenze überschreitet.
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