30. Okt 2019 | Unternehmenssteuerung
Ein Gemeinschaftskonto bietet sich für (verheiratete) Paare an, die einen gemeinsamen Haushalt führen und ebenso über die Ein- und Ausgaben verfügen möchten. Jeder Kontoinhaber hat dabei – ganz unabhängig vom Partner – dasselbe Recht, das Geld auf dem Gemeinschaftskonto auszugeben oder dort etwas einzuzahlen. Es gibt zahlreiche Varianten eines Gemeinschaftskontos.
Ein Girokonto lässt sich grundsätzlich als Gemeinschaftskonto verwenden. Gemeinschaftskonten werden in
Das sogenannte „Und“-Konto lebt von der Zustimmung der beiden Vertragsparteien. Bankgeschäfte, wie die Durchführung von Transaktionen oder das Beantragen eines Dauerauftrages erfordern die beidseitige Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Ebenso werden alle Angelegenheiten rund um die Konten (Umschreibung, Auflösung und sonstige Änderungen) nur nach gemeinsamer Absprache umgesetzt. Der Vorteil liegt dabei in dem besseren Überblick über die gemeinsamen Finanzen. „Und“-Konten gibt es in der Praxis seltener als „Oder“-Konten.
„Oder“-Konten sorgen für Unabhängigkeit bei den Vertragspartnern. Jede Partei besitzt eine eigene Bankkarte und kann bei Bedarf die entsprechenden Abwicklungen vornehmen. Für Ehepartner birgt das Konto die Möglichkeit, die Haushaltsführung aufzuteilen und unabhängig vom anderen über das gemeinsame Geld zu verfügen. Das Gemeinschaftskonto ermöglicht eine recht unkomplizierte Handhabung der anfallenden Haushaltskosten. Via elektronisches Lastschriftverfahren werden Mietkosten sowie Kosten für Strom– und Telefonrechnungen bezahlt. Eingekauft wird dann via Kartenzahlung vom gemeinsamen Konto. Ein gemeinsames Girokonto ist generell nicht nur für verheiratete Paare möglich, sondern auch für Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Die Nachteile des Gemeinschaftskontos liegen in der soeben dargestellten Freiheit und in steuerlichen Themen. Partner, die über alle Kontobewegungen mitverfügen dürfen, gelten im Fall einer Trennung als mögliche Risikofaktoren und könnten das Konto buchstäblich plündern. Eine sichere Alternative ist hierfür die Einrichtung eines „Und“-Kontos wie eingangs erwähnt.
Weitere Vorsicht ist bei der Versteuerung der Einkünfte auf einem Gemeinschaftskonto geboten. Hier können nur die Zahlungen berücksichtigt werden, die beiden Partnern gleichmäßig zustehen – andernfalls rechnet das Finanzamt spätere Zahlungen im gleichmäßigen Verhältnis 50:50 ab.
Sobald mehrere Freiberufler und Selbstständige einer Branche zusammenarbeiten, kann es sinnvoll sein, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Übernehmen eine Landschaftsarchitektin, eine Planerin und eine Bauingenieurin beispielsweise regelmäßig gemeinsam Aufträge, ist ein Gemeinschaftskonto eine Option. Auf diesem Konto gehen dann die Honorare ein, welche die Freiberufler gemeinsam erwirtschaften.
Es ist ebenfalls möglich, über das Gemeinschaftskonto alle anfallenden Fort- und Weiterbildungskosten zu verbuchen, die sich steuerlich absetzen lassen. Rein inhaltlich betrachtet gehört zu einem gemeinsamen Konto auch immer eine Portion Vertrauen und eine gute Organisation. Für die Haftung gilt: Jeder Selbstständige haftet zu gleichen Teilen. Hierfür ist es zwingend notwendig, dass alle Freiberufler bei der betreffenden Bank einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnen. Zusätzlich zum Gemeinschaftskonto ist ein eigenes Geschäftskonto nötig.
Ist eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich und möchten die betreffenden Parteien das Gemeinschaftskonto auflösen, kommen dafür mehrere Wege infrage. Die günstigste Variante ist die Auflösung des Kontos mit der Zustimmung aller Verfügungsberechtigten. Rechtskräftig wird die Auflösung durch einen Auflösungsvertrag. Bei einem „Oder“-Konto ist eine Entfernung des Partners möglich, obgleich es sich hierbei nicht um eine Auflösung des Kontos handelt. Diese Variante tritt in Verbindung mit einer Scheidung oder einem Geschäftswechsel in Kraft, funktioniert jedoch nur beim Konstrukt eines „Oder“-Kontos.
Im Falle des Todes eines Vertragspartners besteht das Konto weiter. Wurde bei der Eröffnung eines „Und“-Kontos keine spezielle Klausel für diesen Fall gesetzt, sperrt die Bank nach dem Ableben eines Partners vorläufig das Gemeinschaftskonto, sodass der Partner ausschließlich die notwendigen Zahlungen tätigen kann. Die Verfügungsgewalt geht in diesem Falle zunächst an die Erben der verstorbenen Person über. Es ist ratsam, die entsprechenden Vereinbarungen zu treffen, um im Todesfall des Partners das Gemeinschaftskonto zu einem Einzelkonto machen zu können. Ein „Oder“-Konto steht allen Verfügungsberechtigten zur freien Verfügung.
In der Praxis entscheiden sich Ehepaare für ein Oder-Konto, das jedem Beteiligten ein Verfügungsrecht einräumt. Denn Und-Konten, die ein gemeinsames Einverständnis für jede Buchung erfordern, sind im Alltag zu schwerfällig. Dahingegen beruhen Oder-Konten auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis und funktionieren innerhalb einer zuverlässigen Beziehung sehr gut.
Als Inhaber von Oder-Konten sind die Eheleute laut Bürgerlichem Gesetzbuch § 428 BGB Gesamtgläubiger, die zudem eine gegenseitige Verpflichtung zueinander eingehen. Die rechtliche Stellung beider Ehepartner als Gesamtgläubiger des Oder-Kontos führt dazu, dass immer dann eine Pflicht zum Ausgleich besteht, wenn einer der Ehepartner über mehr als die Hälfte aus dem Kontoguthaben verfügt hat. Auch wenn nur einer der beiden Eheleute Geld auf dem Konto einzahlt, weil nur er alleine über ein Einkommen verfügt, steht dem anderen Ehepartner die Hälfte des Verfügungsrechts über das gemeinsame Konto zu.
Wenn beide Kontoinhaber während der Eröffnung des gemeinsamen Kontos oder durch spätere Vertragsänderungen etwas anderes bestimmen, als das BGB vorsieht, dann gelten die vereinbarten Regelungen. Besondere Vereinbarungen müssen jedoch stets anhand von entsprechenden Unterlagen belegt werden können. Sind keine Ausnahmen schriftlich fixiert, dann ergeben sich die Verfügungsrechte aus dem Zweck des Kontos und sind demnach zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner verteilt. Jedoch kommt das Recht auf Ausgleich bei ungleich verteilter Verwendung in der Regel innerhalb einer intakten Ehe nicht zum Tragen. Denn der Zweck des Kontos dient der gemeinsamen Finanzierung der Lebensführung, während die praktische Handhabung pragmatisch erfolgt und auf Vertrauen basiert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch beugt mit § 430 BGB dem Missbrauch des Oder-Kontos vor. Führen Ehepaare beispielsweise während einer Trennung ein gemeinsames Konto, kann es dazu kommen, dass einer der Ehepartner das gesamte Guthaben abhebt, um es auf ein eigenes Konto zu überweisen. Mit seiner Abhebung setzt er sich jedoch über die Zweckbestimmung des gemeinsamen Kontos hinweg und missbraucht so das Vertrauensverhältnis, auf dem das Oder-Konto gründet. In einem solchen Fall ist der Ehepartner, der das Guthaben auf sein eigenes Konto überwiesen hat, verpflichtet, dem anderen Partner die Hälfte des Guthabens auszubezahlen.
Die Regelungen für das gemeinsame Konto funktionieren in der Praxis, solange die Ehe intakt ist. Doch sobald sich eine Trennung abzeichnet, herrscht bei vielen Beteiligten Unklarheit darüber, welche Auswirkungen die veränderte Situation auf das Verfügungsrecht von gemeinsamen Konten hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schafft Klarheit über den Umgang mit einem gemeinsamen Konto bei Trennung.
Der BGH geht in mehreren Urteilen davon aus, dass das Vertrauensverhältnis, das bei der Eröffnung als Grundvoraussetzung für ein gemeinsames Konto vorlag, mit der Trennung wegfällt. Mit dem Wegfall der Grundlage für das Oder-Konto entfallen auch sämtliche weitere Vereinbarungen über die Handhabung des Kontos, die ebenso durch das Vertrauensverhältnis zustande kamen. Das gilt sowohl für schriftliche Vereinbarungen als auch für stillschweigende Übereinkünfte über die praktische Verwendung des gemeinsamen Kontos. Denn die bisher getroffenen Vereinbarungen haben der Verwirklichung des gemeinsamen Ehelebens gedient, sodass für diese bei einer Trennung keine Grundlage mehr besteht.
Auch wenn nur einer der Eheleute erwerbstätig war, diente seine Tätigkeit der gemeinsamen Lebensgestaltung und stellt demnach bis zum Zeitpunkt der Trennung eine Verpflichtung dar. Aus diesem Grund steht das Guthaben eines gemeinsamen Kontos bei Trennung beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu.
Hat hingegen einer der Ehepartner über das Guthaben eines gemeinsamen Kontos verfügt, um es für weitere Familienmitglieder zu verwenden, steht dem anderen Partner über die zweite Hälfte des Guthabens kein ausschließliches Verfügungsrecht zu.
Besteht ein gemeinsames Konto nach der Trennung, auf das ein Geldeingang erfolgt, steht der Betrag demjenigen Ehepartner zu, auf den die Zahlung zurückgeht. Geht demnach zum Beispiel der Lohn eines Arbeitnehmers auf dem gemeinsamen Konto nach der Trennung ein, dann steht das Geld diesem alleine zu.
Ist das gemeinsame Konto bei Trennung im Minus, haften beide Eheleute als Gesamtschuldner für den Überziehungsbetrag gegenüber der kontoführenden Bank. Das gilt auch, wenn nur einer der beiden Eheleute über den betroffenen Betrag verfügt hat. Das gilt für alle Buchungen und Auszahlungen bis zum Zeitpunkt der Trennung.
Geht der Saldobetrag zum großen Teil auf nur einen der Ehegatten zurück, während der Ehepartner von der Verschuldung keine Kenntnis hatte, gilt eine Beschränkung der Mithaftung. So haben verschiedene Gerichte entschieden, dass für die Mithaftung eine Höchstgrenze gelten soll. Die Höchstgrenze ist dabei abhängig von den individuellen Umständen zu ziehen. Während ein Gericht die Mithaftung auf ein Drei-Monats-Einkommen festlegt, beschränkt ein anderes Gericht die Mithaftung auf 10% des Kreditbetrags. Grundsätzlich folgen die Gerichte der Erwägung, dass Mitinhaber eines gemeinsamen Kontos bei Trennung nicht vollständig für die Handlungen des ehemaligen Partners, über die sie keine Kenntnis hatten, gegenüber der Bank haftbar zu machen sind. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Saldo außerhalb des bislang üblichen Rahmens liegt. Allerdings muss der Betroffene beweisen, dass er von der Verschuldung durch den anderen Partner keine Kenntnis hatte.
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass ein gemeinsames Konto nach einer Trennung als Einzelkonto weitergeführt wird. Wurde das Konto zum Beispiel als Geschäftskonto genutzt, auf das Kunden Forderungen eingezahlt haben, kann es umständlich sein, ein neues Konto mit neuen Kontodaten zu eröffnen. Wer ein gemeinsames Konto bei Trennung in ein Einzelkonto umwandeln möchte, ist jedoch auf die Zustimmung der kontoführenden Bank angewiesen. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Umwandlung besteht nicht. Stimmt die Bank zu, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Umwandlung durchzuführen.
Grundlegende Voraussetzung für eine reibungslose Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto ist ein positiver Kontostand.
Minusbeträge ausgleichen
Ist das Konto im Minus, muss vor der Umwandlung die Schuld ausgeglichen werden. Unabhängig davon, wer den Schuldbetrag herbeigeführt hat, haften gegenüber der Bank beide Kontoinhaber für die Überziehung des gemeinsamen Kontos auch nach der Trennung.
Guthaben auszahlen
Befindet sich hingegen ein Guthaben auf dem gemeinsamen Konto, ist zunächst zu bestimmen, dass das Geld zu gleichen Teilen an die beiden Inhaber ausgezahlt wird.
Übereinkunft über Umwandlung
Darüber hinaus müssen sich die beiden Inhaber darauf einigen, wer von ihnen das bisher gemeinsame Konto nach der Trennung als Einzelkonto übernehmen soll.
Durchführung der Umwandlung
Ist der Kontostand nach Ausgleich von Dispo oder Auszahlung des Guthabens an die beiden Inhaber auf Null Euro gestellt, kann die Umwandlung erfolgen.
Nicht immer ist es vorteilhaft, ein gemeinsames Konto bei Trennung in ein Einzelkonto umzuwandeln. Zumeist lohnt es sich, das gemeinsame Konto aufzulösen und jeweils ein neues Einzelkonto zu eröffnen. Aber auch die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto ist möglich.
Grundsätzlich können die Inhaber ein gemeinsames Konto bei Trennung jederzeit kündigen. Hierfür ist die Zustimmung beider Inhaber notwendig. Um die Kündigung bei der Bank zu bewirken, ist ein formloser Antrag zu stellen, der von beiden Inhabern zu unterschreiben ist.
Der Antrag zur Kündigung des Gemeinschaftskontos muss die folgenden Bestandteile aufweisen:
Weigert sich einer der Inhaber, das Gemeinschaftskonto zu kündigen, sollte der andere Partner zumindest ein eigenes Einzelkonto eröffnen. Danach sollte er seinen Arbeitgeber sowie Behörden über die neue Kontoverbindung informieren. Darüber hinaus kann er veranlassen, dass für das Konto eine Zahlungsumleitung eingerichtet wird, um das Konto vor unrechtmäßigen Zugriffen zu schützen.
Die Bank kann jederzeit mit der Umwandlung eines gemeinsamen Kontos in ein Und-Konto beauftragt werden. Diese Lösung bietet sich an, um das Konto für eine Übergangszeit weiter zu führen, bis geklärt ist, wie endgültig über das Konto verfügt wird. Auch die Umwandlung des gemeinsamen Kontos in ein Und-Konto erfordert die Zustimmung der Bank und der beiden Inhaber.