08. Jan 2020 | Buchhaltung
Regelmäßig steht sie kleinen und großen Unternehmen bevor: Umsatzsteuervoranmeldung. Je nach Umsatzgröße ist sie monatlich oder quartalsweise fällig. Wie du unserem Steuer-Kalender für Freiberufler entnehmen kannst, ist immer der 10. Kalendertag im Folgemonat nach Ablauf der Frist, die jeweils gilt, der Stichtag. Doch was tun, wenn man die Termine auf keinen Fall einhalten kann? Eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragen zum Beispiel.
Wie gesagt sind die Stichtage für die Umsatzsteuervoranmeldung nicht in Stein gemeißelt: Das Finanzamt ermöglicht dir, die Abgabe jeweils um einige Woche nach hinten zu verschieben. Praktischerweise musst du die Verschiebung nicht jedes Mal aufs Neue beantragen, sondern du kannst einmal eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung beantragen, die in der Regel unbegrenzt gültig ist. (Das Finanzamt kann sie dir allerdings auch wieder entziehen.) Wenn du eine Fristverlängerung erfolgreich beantragt hast, kannst du dir einen Monat mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung lassen – egal, ob du monatlich oder vierteljährlich meldest.
Dank der Dauerfristverlängerung kannst du die Umsatzsteuervoranmeldung später abgeben: .
Natürlich musst du dir die Zeit nicht unbedingt nehmen, wenn es nicht notwendig ist – du hast lediglich mehr Spielraum, den du nutzen kannst, aber nicht musst.
Die Dauerfristverlängerung beantragst du direkt bei dem Finanzamt, das für dich zuständig ist. Genauso wie deine Umsatzsteuervoranmeldung selbst kannst du den Antrag elektronisch über das ELSTER-Portal übermitteln. Eine Dauerfristverlängerung wird im Regelfall ohne Schwierigkeiten gewährt.
Das Finanzamt ist gehalten, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung abzulehnen, wenn es eine Gefährdung von Steuerzahlungen erkennt. Erachtet das Finanzamt den Steueranspruch des Fiskus gegenüber einem Steuerpflichtigen als gefährdet, kann es eine bereits erteilte Fristverlängerung auch im Nachhinein widerrufen. Wenn beispielsweise ein Unternehmer regelmäßig seine Umsatzsteuervoranmeldung trotz Fristverlängerung nicht rechtzeitig beim Finanzamt einreicht oder wenn die Steuerschuld nicht oder regelmäßig nicht rechtzeitig beglichen wird, sieht das Finanzamt eine Gefährdung des Anspruchs als gegeben. In diesem Fall kann sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung ablehnen oder eine bereits erteilte Fristverlängerung für ungültig erklären.
Hat ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung gestellt und erhält keine Antwort von seinem Finanzamt, dann gilt die Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung für in Kraft gesetzt. Zwar bestätigen viele Finanzämter ihre Zustimmung zur Dauerfristverlängerung der Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich, doch kann eine Antwort auch ausbleiben, da sie keine Verpflichtung haben, einen Bewilligungsbescheid zu erteilen. Daher können Unternehmer in der Regel davon ausgehen, dass ihr Antrag auf Dauerfristverlängerung in Kraft gesetzt ist, sobald sie ihn eingereicht haben und solange das Finanzamt nicht widerspricht.
Steuerpflichtige können jederzeit ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Hierfür gibt es keinen festgesetzten Termin. Die Fristverlängerung tritt erstmals zum Stichtag der Umsatzsteuervoranmeldung in Kraft, der im Antrag genannt ist oder der auf den Antrag folgt. Reicht zum Beispiel ein Unternehmer seinen Antrag auf Dauerfristverlängerung für seine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung vor dem 10. Mai ein, tritt die Gültigkeit erstmals für die Voranmeldung des Abrechnungszeitraums April in Kraft. Demzufolge kann der Unternehmer seine nächste Umsatzsteuervoranmeldung mit Fristverlängerung bis zum 10. Juni abgeben.
Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung ist zeitlich unbegrenzt gültig und hat kein Ablaufdatum. Nachdem sie einmal eingesetzt ist, bleibt sie so lange gültig, bis das Finanzamt oder der Antragsteller sie ausdrücklich und schriftlich widerruft.
Auch wenn der Steuerpflichtige versäumt, eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung anzumelden, bleibt die Dauerfristverlängerung weiterhin gültig.
Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu erstellen, können eine Dauerfristverlängerung nur dann nutzen, wenn sie eine Sondervorauszahlung anmelden und leisten. Die Sondervorauszahlung richtet sich nach dem Gesamtbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen, die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr geleistet hat. Mit der Sondervorauszahlung stellt das Finanzamt sicher, dass ihm aufgrund der Fristverlängerung für Umsatzsteuerzahlungen keine Zinsen verloren gehen. Die im Februar des laufenden Jahres geleistete Sondervorauszahlung wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres, also in der Voranmeldung für Dezember, wieder verrechnet. Übersteigt die Sondervorauszahlung die Umsatzsteuerschuld des Monats Dezember, kommt es zu einer Erstattung.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, müssen aus dem Gesamtbetrag ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen des Vorjahres 1/11 ermitteln. Der ermittelte Betrag ist als Sondervorauszahlung bis spätestens zum 10. Februar anzumelden und zu bezahlen. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist auf einem amtlichen Vordruck zu erstellen, auf dem zugleich die Anmeldung oder Fortsetzung der Dauerfristverlängerung zu erklären ist.