11. Mai 2022 | Buchhaltung
Kaum eine andere Form von Bonus wird lieber vergeben als der Firmenwagen. Nach wie vor steht er für Prestige, Klasse und eine gut situierte Firma und Profession. Für viele Arbeitgeber ist er deshalb eine sehr geschätzte Möglichkeit, um Mitarbeiter geschickt in Szene zu setzen. Besonders in höheren Ebenen eines Unternehmens wird es aber auch als Belohnung und Anerkennung zusätzlich zum Gehalt gesehen. Erhält man als Mitarbeiter aber einmal ein Firmenauto, kommen schnell Fragen auf. Wie sieht es mit der Verwendung des Fahrzeugs für den privaten Gebrauch aus? Wie verläuft die Besteuerung? Was muss ich versteuern, wenn die gefahrenen Kilometer zum Teil für die Freizeit oder für die Anreise und Rückfahrt vom Arbeitsplatz nach Hause gebraucht wurden?
Hat man einen Firmenwagen, gibt es zwei Optionen für die steuerliche Verrechnung des Fahrzeugs. Die meist gewählte Methode ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Sie besagt, dass für die Nutzung des Firmenwagens ein Prozent des Bruttolistenpreises zur Berechnung der Einkommensteuer hinzugefügt wird. Dadurch hat man weniger Netto vom Brutto, weil man eine höhere Einkommenssteuer zu zahlen hat und möglicherweise sogar in eine höhere Steuerklasse rutscht.
Zusätzlich wird die Entfernung des Arbeitsplatzes von der Wohnortadresse abgerechnet. Pro Kilometer werden dafür zusätzlich 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises des Modells für die Berechnung der Lohnsteuer angefügt. Wie sieht das anhand eines konkreten Beispiels aus? Bei 20 Kilometer Distanz zum Arbeitsplatz wären das etwa 20*0,0003=0,6 Prozent. Fährt man etwa einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 Euro hat man somit zusätzlich 300 Euro hinzuzurechnen. Gesamt hat man somit eine um 800 Euro höhere Einkommenssteuerberechnungsgrundlage.
Jedoch sollte beachtet werden, dass man bei 15 oder weniger Tagen pro Monat, mit denen man mit dem Firmenwagen zur Arbeit fährt, nur 0,002 Prozent zu verrechnen hat. Zahlt man an seinen Arbeitgeber Geld, um den Firmenwagen auch privat nutzen zu können, wirkt das steuermindernd auf den geldwerten Vorteil – den Firmenwagen. Das gilt auch, wenn man die 1-Prozent Regelung für die Versteuerung des Wagens nutzt.
Kostet der Firmenwagen also wenig und der Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz ist nur wenige Kilometer lang, wäre das steuerlich natürlich optimal. In der Realität erhalten jedoch meistens Menschen in bereits gut dotierten Positionen Firmenwägen, die dann oftmals eher teuer sind. Dadurch kommt zur hohen Steuerlast bei größeren Einkommen noch eine signifikante steuerliche Zusatzbelastung durch den Firmenwagen hinzu. Deshalb sollte, wenn die Option auf einen Firmenwagen angenommen oder abgelehnt werden kann, die Entscheidung immer auf die persönlichen Vorteile und die tatsächlichen finanziellen Konsequenzen belastet.
Die 1-Prozent-Regelung ist durch ein einmaliges Rechnen pro Monat leicht kalkuliert und kann pauschal abgerechnet werden – unabhängig davon, wie viel man tatsächlich in der Zeit fährt. Lediglich die Distanz zwischen Wohnadresse und Arbeitsplatz und der Listenpreis des Fahrzeugs fällt ins Gewicht. Bei der Wahl der Versteuerung mit dem Fahrtenbuch ist das anders – hier kommt es auf jede einzelne Fahrt und jeden Kilometer an. Dabei wird die Steuerlast reduziert, wenn man beruflich fährt, bei privater Nutzung zahlt man hingegen Steuern. Ist man viel beruflich unterwegs, kann sich das Führen eines Fahrtenbuchs jedenfalls auszahlen.
Beim Führen des Fahrtenbuchs sollte auf korrekte Informationen und richtiges Notieren geachtet werden. Ansonsten kann das Finanzamt das Fahrtenbuch ablehnen, was zur Folge hat, dass die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird. Angegeben werden sollte das Datum, das Ziel der Reise, Reisezweck und Kilometerstand nach der Fahrt. Die Zeiten der Abfahrt- und der Rückkehr sollten im Optimalfall auch eingetragen werden. Dabei reicht eine Beschreibung der Fahrt wie etwa „Dienstreise“ oder „Außendienst“ nicht aus, sie muss detaillierter sein.
Fährt man mit einem teuren Privatwagen beruflich, kann sich das Führen eines Fahrtenbuchs lohnen. Pro gefahrenem Kilometer können 0,30 Euro von der Steuer abgeschrieben werden. Bei Moped, Roller oder dem Motorrad sind es immerhin 0,20 Euro pro Kilometer. Fährt man hunderte oder gar tausende Kilometer pro Monat mit dem Privatwagen beruflich, kann es sich definitiv lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Für die Mehrheit der Menschen ist die Option Fahrtenbuch jedoch nicht interessant, weil die Methode einfach zu viel Aufwand verlangt. Das ständige Schreiben und Notieren der Fahrten wird von vielen Menschen als nervig und störend wahrgenommen, besonders in der Freizeit.
Viele Menschen mit Firmenauto fragen sich, ob sie das Fahrzeug für:
Fragen wie diese sind für viele Menschen, die ihren Firmenwagen gerne vielseitig nutzen würden, sehr interessant. Es gilt hierbei: Alles ist mit dem Chef vereinbar. Derartige Anliegen sind keine Frage rechtlicher Natur, sondern müssen einfach gegenüber den Vorgesetzten angesprochen und ausgemacht werden. Im Gesetzestext selbst findet man nur, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug schonend zu behandeln hat und sich das Ausmaß der Privatkilometer danach richtet, ob der große oder der kleine Sachbezug festgelegt wurde.
Dass die individuell getroffenen Vereinbarungen oftmals sehr vorteilhaft für den Arbeitnehmer gestaltet werden, zeigt die Beliebtheit der Firmenwägen im Management vieler Unternehmen. Top-Manager, gemeint sind Manager in der obersten Etage, besitzen in Österreich laut einer Kienbaum-Studie zu 99 Prozent einen Firmenwagen. Das Auto kostet dabei im Durchschnitt ganze 54.000 Euro. Selbst in der Ebene unter ihnen fahren immer noch 78 Prozent der Angestellten einen Firmenwagen. Ihre Wägen kosten im Durchschnitt jedenfalls noch stolze 47.000 Euro.
Die Statistik zeigt, dass die Wägen immer noch ein Garant für Prestige und Ansehen sind. Oftmals profitiert aber auch der Arbeitgeber, der durch den Wagen seine Dankbarkeit für gute Leistungen ausdrücken kann. Gleichzeitig spart er jedoch mehr Steuern dadurch ein, dass er es in Form einer Sachleistung, dem Dienstauto, an den Mitarbeiter weitergibt. Eine Gehaltserhöhung bei Top-Managern führt angesichts der Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber zu wesentlich höheren Mehrkosten. Oftmals hat ein Unternehmer den Vorteil, dass die Zahlung des Firmenwagens steuerlich abgesetzt werden kann. Entscheidet er sich etwa für die Aufnahme eines Autokredits oder Leasing, kann er bestimmte Kosten steuerlich absetzen.
Geht es um Unfälle, ist die Stimmung oft angespannt. Ist ein Unfall mit dem Firmenwagen während der Dienstzeit passiert, kann der Arbeitnehmer dabei zur Kasse gebeten werden. Angewandt werden dann die Haftungseinschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Konkret heißt das, dass der Arbeitnehmer bei einer entschuldbaren Fehlleistung keine Haftung hat, bei leichter Fahrlässigkeit eine geringe Haftung und bei grober Fahrlässigkeit eine größere Haftung. Passiert der Unfall bei der privaten Nutzung, ist die Sache wesentlich weniger speziell. Dann können die ganz normalen Schadenersatzregelungen angewandt werden.
Firmenwägen sind nach wie vor stark im Trend. Für viele Arbeitnehmer ist es ein großartiger Ansporn, auf ein Firmenauto in höherer Ebene hinzuarbeiten. Sie sehen das Fahrzeug als Anerkennung für harte Arbeit. Tatsächlich gibt es sowohl für den Arbeitnehmer, als auch den Arbeitgeber einige Vorteile, die für Firmenwägen sprechen:
Insgesamt sollte man deshalb in Erwägung ziehen, einen Firmenwagen anzunehmen, hat man die Option dafür. Steuerlich bedeutet das zwar eine größere Einkommenssteuergrundlage, gleichzeitig spart man oftmals an Kosten, die man selbst tragen müsste. Etwa, wenn das Auto in der Freizeit genutzt werden kann, und man somit Anschaffungskosten spart. Eine gute Figur gegenüber Kunden und Geschäftspartnern macht man so ebenfalls.
Weiterführende Links: