19. Apr 2018 | Experten
Rechtliche Fragen aller Art kommen immer wieder auf. Eine erste Informationsquelle noch vor dem Gang zum Rechtsanwalt ist da sicher der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zu dem unter anderen auch Datenschutz.org gehört. Der Verband bietet kostenfreie und verständliche Beiträge zu rechtlichen Themen. Die freie Journalistin Jenna Eatough berichtet uns heute davon.
Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (kurz BvDR e.V.) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten. Welches Ziel verfolgt der Verband und welche Maßnahmen werden ergriffen?
Ziel des Verbandes ist es, dem juristischen Laien kostenfreie sowie transparente Auskünfte und Ratgeberinhalte zu den verschiedensten rechtlichen Themenkomplexen bereitzustellen. Dabei kommt es uns vor allem darauf an, die Inhalte in einer verständlichen Sprache aufzuschlüsseln. Gerade der Wortlaut des Gesetzgebers und die „Juristensprache“ stehen dem Nachvollzug oftmals entgegen. Hinzu kommt, dass es nicht einfach ist, an kostenlose Informationen zu gelangen. Dennoch vermögen unsere Portale keinen juristischen Beistand zu ersetzen, sondern sind vielmehr als Heranführung an die entsprechenden Themen und als unterstützende Literatur anzusehen.
Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. wurde 2015 von Rechtsanwalt Mathis Ruff gegründet. Wie viele Mitglieder hat der Verein mittlerweile und aus welchen Branchen und Fachbereichen stammen diese?
Der Berufsverband der Rechtsjournalisten besteht aus insgesamt 20 Mitgliedern, die sich aus freien Rechtsjournalisten, Pressemitarbeitern und Rechtsanwälten zusammensetzen.
Auf Portalen wie anwalt.org, scheidung.org und abmahnung.org veröffentlichen die Rechtsjournalisten des BvDR e.V. regelmäßig Fachartikel für Bürgerinnen und Bürger. Welches Ziel verfolgen Sie mit den kostenlosen Infoportalen? Und gibt es keine Probleme mit Rechtsanwälten, die durch Ihre Aufklärungsarbeit einen Verlust an Mandanten befürchten?
Wie bereits erwähnt, können wir mit unseren Beiträgen keine anwaltliche Tätigkeit ersetzen – nicht zuletzt, da grundsätzlich zur Bewertung einer Sachlage stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind. Das ist uns natürlich nicht möglich.
Viele unserer Seitenbesucherinnen und –besucher suchen daher unsere Ratgeberportale auf, um sich vor dem Gang zum Anwalt einen Überblick über die Materie zu verschaffen.
Die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte wissen und fördern dies, gerade weil bezüglich bestimmter rechtlicher Themengebiete oftmals nur unzureichende Kenntnisse vorhanden sind. Das bei uns bereitgestellte Wissen macht dem Anwalt letztlich keine Konkurrenz.
Welche rechtlichen Themen werden auf den Portalen des Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. besonders gut angenommen?
Derzeit treffen insbesondere Themen, welche im Digitalbereich angesiedelt sind, auf großen Zuspruch – etwa datenschutzrechtliche Inhalte. Die „hot topics“ hängen jedoch immer vom aktuellen Zeitgeschehen ab. Auf unserem Informationsportal etwa finden interessierte Bürgerinnen und Bürger unter der Rubrik „Brennpunktthemen“ aktuell heiß debattierte Themen.
Im Schadensfall reicht das Lesen der Fachartikel häufig nicht mehr aus. Ab wann ist der Gang zum Rechtsanwalt unumgänglich und auf was sollten unsere Leser bei der Wahl ihrer Rechtskanzlei achten?
Dies ist von Sachverhalt zu Sachverhalt unterschiedlich und kann so nicht pauschal beantwortet werden. Hier spielen vielerlei Faktoren eine Rolle: Welches Rechtsgebiet ist betroffen? Wie akut ist die Situation? Geht es um eine fristgebundene Angelegenheit? Ist letzteres der Fall, so ist ein schnelles Handeln angezeigt. Relevant ist auch, ob ein Schuldvorwurf gegenüber der eigenen Person vorliegt oder ob es um eine Anschuldigung gegenüber einem anderen geht.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist 2018 in aller Munde. Auf welche Veränderungen müssen sich Verbraucher und Unternehmen einstellen?
Mit der ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tretenden neuen EU-DSGVO wird nationales Recht einem EU-weitem Datenschutzstandard angeglichen. Die DSGVO stellt für Datenschutzverstöße drakonisch hohe Geldbußen in Aussicht, was letztlich der Abschreckung dienen soll. Das von den Unternehmen einzuhaltende Schutzniveau der Daten richtet sich insgesamt nach der Schutzbedürftigkeit der in Frage stehenden personenbezogenen Daten. Die DSGVO sieht diesbezüglich vor, dass angemessene Maßnahmen zu ergreifen sind, die u.a. vom Stand der Technik sowie den erforderlichen Implementierungskosten in Abhängigkeit stehen.
Durch Artikel 17 DSGVO wird das Recht auf Vergessenwerden fixiert: Ein Anspruch auf Löschung bzw. Sperrung personenbezogener Daten im WWW, sofern für deren Gebrauch keine Legitimation mehr vorliegt. Auch neu ist das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO. Hiernach ist dem Verbraucher zukünftig ein „Mitnehmen“ seiner Daten zu einem anderen Anbieter möglich. Daher sollten Unternehmen auf eine separate Speicherung der Daten der Betroffenen und ihrer eigenen Daten achten. Hierbei existieren aber spezielle Technologien, die einen erleichterten Umgang ermöglichen. Zudem stellt die DSGVO eine Rechenheitsobliegenheit auf. Dies bedeutet, dass die Datenverantwortlichen auf Aufforderung die Wahrung sämtlicher Datenschutzprinzipien nachweisen müssen.
Auch beim Widerruf ergeben sich Neuerungen. Zwar bleibt die bereits erteilte Genehmigung zur Datenverarbeitung zurückziehbar; mit der DSGVO muss der Widerruf jedoch ebenso einfach wie die Zustimmungserteilung ausgestaltet sein. Die bereits nach den Erfordernissen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingeholten Genehmigungen gelten auch zukünftig fort. Dennoch sieht die DSGVO zukünftig ein einheitliches Mindestalter vor (Artikel 7), wenn es um die Einwilligung in die Datenverarbeitung geht. Bei unter 16-Jährigen bedarf es des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
Die neuen Regelungen der DSGVO sind sehr komplex. Für weitere Informationen kann unsere Informationsseite besucht werden.
Welche weiteren großen Gesetzes- und Rechtsänderungen kommen in diesem Jahr noch auf Bürger/innen und Unternehmer/innen zu?
Im Jahre 2018 wird es einige rechtliche Änderungen geben. Zu nennen wäre im Bereich des Datenschutzes etwa, dass das Bundeskriminalamt ab Mai die Daten deutscher Auslandsflugreisender für insgesamt fünf Jahre speichert. Ferner wird ab Juli die Ost-West Rentenangleichung angestoßen.
Erst kürzlich ist das eBook des Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zum Thema „Datenschutz in sozialen Netzwerken: Sehen und gesehen werden“ [eBook Download] erschienen. Darin thematisieren Sie unter anderem auch das Privatsphäre Dilemma. Welche Privatsphäre-Einstellungen sollten Bürger/innen unbedingt prüfen und vornehmen?
Das hängt zunächst einmal davon ab, welches soziale Netzwerk konkret in Anspruch genommen wird – sprich, Facebook, Twitter, Instagram oder Ähnliches. Allgemein stellen viele Social-Media-Plattformen die Option bereit, das eigene Profil für Suchmaschinen verborgen zu halten. Bei den allermeisten sozialen Netzwerken ist diese Einstellung jedoch nicht direkt auffindbar sondern oftmals innerhalb des Privatsphäre-Menüs „versteckt“. Des Weiteren sollte sich der User mit der Sichtbarkeit seiner Kontaktdaten für Dritte befassen: Wer keine kommerzielle Nutzung der Plattform anstrebt, der sollte diese Informationen unsichtbar schalten. Auch für wen die eigenen geposteten Inhalte angezeigt werden und für wen nicht, kann der Nutzer konkret festlegen. Grundsätzlich gilt: Je weniger Menschen die Beiträge sehen können, desto besser ist der Datenschutz-Standard.
Viele Bürger denken vorrangig in Sachen Social Media an ihre eigenen Rechte und vernachlässigen oder ignorieren jedoch den Datenschutz anderer Personen. Wo sind die größten rechtlichen Fallstricke?
Besonders häufig wird das Recht am eigenen Bild verletzt. Viele Menschen posten bedenkenlos Fotos, etwa von der letzten Party, auf denen weitere Personen zu sehen sind. Oftmals wird hierbei jedoch vernachlässigt, vor entsprechender Veröffentlichung das Einverständnis aller auf dem Bild Abgebildeten einzuholen – nicht jeder möchte sein eigenes Gesicht in sozialen Netzwerken in derartigen Kontexten abgebildet sehen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so liegt ein Verstoß gegen § 22 Kunsturheberrechtgesetz (KunstUrhG) vor. Die Betroffenen sind dann dazu berechtigt, eine entsprechende Löschung des Fotos zu verlangen – notfalls durch Hinzuziehen juristischen Beistandes, sofern die hochladende Person keine Reaktion auf die Aufforderung zur Löschung zeigt.
Eng verzweigt mit den Bildrechten sind zudem urheberrechtliche Aspekte, welche auch in den sozialen Netzwerken zu wahren sind. Nicht selten werden fremd erstellte Abbildungen und Fotografien auf Social-Media-Plattformen gestreut, ohne vorher den jeweiligen Urheber um Erlaubnis zu bitten oder diesen in Verbindung mit dem Werk zu nennen. Dies ist jedoch eine Stolperfalle des Urheberrechts und öffnet eine ganz andere Schublade.
„Du bist doch Rechtsanwalt…“, so beginnen viele private Gespräche mit Familienmitgliedern und Freunden. Wie gehen Sie mit der Bitte um kostenlose Rechtsberatung um?
Dieser Bitte kommen wir nicht nach. Als Journalisten ist uns die Erteilung einer Rechtsberatung untersagt. Wir nehmen keine Einschätzung privater Fälle vor. In solchen Situationen verweisen wir gern auf unser Anwaltsverzeichnis.