13. Dez. 2018 | Buchhaltung
Selbstständige und Unternehmen können mit ausgefallenen Werbeartikeln zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Deine Kunden freuen sich über eine kleine Aufmerksamkeit und gleichzeitig regen sie die Werbung für dein Unternehmen an. An was viele aber nicht denken, ist der Warenwert der Geschenke, der in vielen Fällen versteuert werden muss. Gewisse Grenzbeträge sollten daher eingehalten werden, um die entstandenen Kosten später nicht ans Finanzamt melden zu müssen. Welche finanziellen Grenzen es in puncto Absetzbarkeit von Werbegeschenken gibt und was im Einzelnen für den Schenkenden und dem Empfänger gilt, erfährst Du hier.
Grundsätzlich sind Werbeartikel, steuerlich absetzbar. Das regelt §37b des Einkommensteuergesetz (EstG). Als Richtwert solltest Du Dir als Werbetreibender jedoch die Nettobetragsgrenze von 35 Euro im Kopf behalten. Diese gilt pro Kunde und für ein Jahr. Alle Beträge, die diesen Wert übersteigen, können nicht, oder nicht im Ganzen als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung um Steuern zu sparen ist eine Auflistung aller Empfänger eines Geschenks mit dem dazugehörigen Artikelwert. Diese finanziellen Daten müssen auf einem Sonderkonto geführt werden.
Für Werbegeschenke, die Du an Deine eigenen Mitarbeiter vergibst, wird eine andere Betragsgrenze angesetzt. Für Sachleistungen liegt diese bei 44 Euro pro Monat. Übersteigt der Wert die Grenze, fällt gegebenenfalls die Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
Auch die Beschenkten sind von der Steuerpflicht für geschäftliche Geschenke betroffen. Werbeartikel, die im Einzelnen einen Warennettowert von zehn Euro überschreiten, werden als sogenanntes „verdecktes Einkommen“ bezeichnet. Solche Geschenke müssen beim Finanzamt im Zuge der Steuererklärung angegeben werden. Um den Nettowert der einzelnen Geschenke bestimmen zu können, sollten die Empfänger entweder beim werbenden Unternehmen oder beim Hersteller der Werbemittel nach dem Warennettowert fragen. Dadurch können Empfänger die richtigen Daten an das Finanzamt melden und abschätzen, welche Einstufung das Finanzamt festlegt.
Sogenannte Streuwerbeartikel sind Sachgeschenke wie zum Beispiel Schreibblöcke, Kugelschreiber oder Caps, die nur einen geringen finanziellen Wert haben. Sie überschreiten einen Warenwert von zehn Euro in den meisten Fällen nicht und sind aus diesem Grund von Steuern befreit. Damit ist eine Festhaltung der Beschenkten unnötig, da keine Abgaben anfallen.
Um die Steuersituation für die Geschenkeempfänger zu vereinfachen, haben Unternehmen und Selbstständige die Möglichkeit, einen Pauschalsteuerbetrag von 30% an das Finanzamt abzuführen. Dieser Betrag beinhaltet die Einkommensteuer für alle gewährten Sachgeschenke innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Der Pauschalbetrag wird anhand der tatsächlichen Kosten des Schenkenden, die Umsatzsteuer eingeschlossen, berechnet. Für den Empfänger ist es in diesem Fall nebensächlich, ob die Geschenke unter oder über die Grenze von zehn Euro fallen. Auch auf Mitarbeitergeschenke, die eine Grenze von 44 Euro monatlich übersteigen, trifft die Pauschalversteuerung zu und verhindert, dass die Mitarbeiter zusätzlich Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen müssen.
Für Unternehmen und Selbstständige (Schenkende und Werbende) | Geschenke für Geschäftskunden sind steuerfrei bis zu einem Wert von 35 Euro. |
Geschenke für Mitarbeiter sind steuerfrei bis zu einem Wert von 44 Euro. | |
Für eine erfolgreiche steuerliche Absetzung ist eine eigene und übersichtliche Buchhaltung vonnöten. | |
Mit einer Pauschalversteuerung von 30% können die Beschenkten von der Steuerpflicht für Geschenke befreit werden. | |
Für Geschäftskunden und Empfänger (Beschenkte) | Geschenke, die einen Wert von zehn Euro überschreiten, müssen bei der Steuererklärung angegeben werden |
Streuartikel sind steuerlich nicht betroffen. |