06. Juni 2017 | Buchhaltung
Der Vorsteuerabzug: Durch die Umsatzsteuervoranmeldung holst Du Dir einen Teil der auf betriebliche Ausgaben gezahlten Umsatzsteuer zurück. Doch einige Betriebsausgaben gehören nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung. Du kannst viele davon aber im Folgejahr in Deiner Steuererklärung durchaus als den Gewinn mindernd angeben.
Im Grunde geht es um drei Gruppen von Betriebsausgaben, die nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung gehören:
Fast alles sonst berechtigt Dich zum Vorsteuerabzug. Es sei denn, Du bist Kleinunternehmer und/oder musst gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen ausfüllen.
Eigentlich sollte Dir das spätestens beim Ausfüllen der Umsatzsteuervoranmeldung auffallen: Auf manchen Quittungen und Rechnungen ist gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Folglich kannst Du diese Belege bei der Umsatzsteuer gar nicht angeben, denn das Formular verlangt von Dir, die gezahlte Umsatzsteuer zu addieren und einzugeben, nicht die Gesamtausgaben.
Warum einige Deiner Eingangsrechnungen keine Umsatzsteuer aufweisen? Dein Subunternehmer könnte Kleinunternehmer sein und nach der Kleinunternehmerregelung abrechnen. Dann steht ein Hinweis auf der Rechnung. Außerdem gibt es Leistungen, auf die generell keine Umsatzsteuer anfällt. Das ist zum Teil im Gesundheitsbereich so oder zum Beispiel bei Postdienstleistungen. Briefmarken der Deutschen Post enthalten keinen Umsatzsteueranteil. Auch die KfZ-Steuer für Deinen Dienstwagen enthält keine Umsatzsteuer.
Wo Du also gar keine Umsatzsteuer gezahlt hast, kannst Du auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Irgendwo muss sie ja sein, die Tankquittung! Und wo ist eigentlich der Kassenzettel aus dem Laden für Bürobedarf? Du weißt, dass Du da warst, was Du gekauft hast, was es gekostet hat, aber Du hast jetzt keinen Beleg zur Hand, dann darf diese Ausgabe nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung. Sollten die fehlenden Belege wieder auftauchen, kannst Du immer noch nachbessern bzw. im kommenden Jahr bei der Umsatzsteuererklärung vollständig alles angeben.
Als Betriebsausgabe absetzen und Vorsteuer daraus ziehen kannst Du nur, wenn eine Ausgabe auch tatsächlich betrieblich begründet ist. Du hast als Handwerker im Baumarkt Material und Werkzeug eingekauft: Das sind Betriebsausgaben. Aber Du hast Dir noch ein paar Beutel Weingummi mitgenommen, das ist natürlich für den privaten Verzehr. Das Weingummi gehört nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung. Es ist ratsam, private und berufliche Einkäufe immer über getrennte Belege laufen zu lassen. Dann kommt es bei der Umsatzsteuervoranmeldung und bei der Steuererklärung erst gar nicht zu Verwechslungen und versehentlichen Einträgen.
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