14. Dez 2011 | Planen & Hilfen
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten. Aber Vorsicht! Wer sich jetzt gemütlich zurücklehnt risikiert u.U., dass alte Forderungen verjähren. In diesem Gastbeitrag verrät Rechtsanwalt Sascha Gallschütz, was zu beachten ist.
Zum 31. Dezember 2011 verjähren zahlreiche Forderungen (bspw. offenen Rechnungen aus Lieferung oder Dienstleistung). Mahnungen können die Verjährung nicht verhindern.
Außerdem sollten dringend noch in diesem Jahr alle fälligen Rechnungen gestellt werden. Für im neuen Jahr gestellte Rechnungen drohen mehr als doppelt so viele Zahlungsausfälle.
Unternehmer müssen also dringend handeln, zumal gerade in den ersten Jahren nach der Unternehmensgründung die Liquidität ein überragend wichtiger Faktor für Erfolg oder Misserfolg der Geschäftsidee ist.
Nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes kann sich der Schuldner (bspw. Rechnungsempfänger) auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger (bspw. Rechnungssteller) kann seinen Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen eigentlich weiterhin besteht.
Der Rechnungsempfänger muss somit nicht mehr zahlen!
Zum 31. Dezember 2011 verjähren unter anderem alle Ansprüche aus dem Jahr 2008, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen (Werklohn des Handwerkers, Honorare und Auslagen von freien Berufen, etc.).
Aber Vorsicht ! Es gibt auch Forderungen die in anderen Fristen, manchmal sogar in nur 2 Jahren verjähren (Handelsvertreterrecht, Mietrecht, Reiserecht, Ansprüche auf Mängelbeseitigung, etc.).
Die Verjährung einer Forderung ist daher unbedingt in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Umfragen haben ergeben, dass die größte Zahlungswilligkeit von Schuldnern am Ende eines Jahres herrscht – die schlechteste zu Beginn eines jeden Jahres.
Die Gründe sind vielfältig: Geld ist am Ende des Jahres übrig, Weihnachten steht vor der Tür, man möchte das Jahr abschließen und nicht mit noch offenen Verbindlichkeiten ins neue Jahr starten.
Rechnungen, die erst im Januar für Leistungen aus dem vergangenen Jahr gestellt werden, werden von Schuldner häufig vernachlässigt und als nicht so wichtig erachtet. Schuldner meinen häufig: „Das ist ja schon lange her. Wenn der Unternehmer mir jetzt erst (ein gefühltes Jahr später) seine Rechnungen schreibt, dann kann ihm das ja nicht so wichtig sein. Also kann er ruhig auch noch ein bisschen warten. Vermutlich erwartet er auch gar nicht die gesamte Summe von mir.“
Dieses psychologische Phänomen sorgt dafür, dass nach Umfragen Rechnungen, die Anfang des neuen Jahres gestellt werden in mehr als doppelt so vielen Fällen nicht gezahlt werden, als wenn diese Leistungen noch im Dezember des alten Jahres in Rechnung gestellt oder sogar anwaltlich zur Zahlung aufgefordert wurde.
Es herrscht bei Unternehmern leider immer noch der Irrglaube, dass häufige Zahlungsaufforderungen und Mahnungen die Verjährung verhindern können. Das ist leider falsch.
Mahnungen können die Verjährung nicht verhindern!
Eine Forderung verjährt nur dann nicht, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird.
Hemmung kann nur eintreten, wenn gegen den Schuldner Klage eingereicht, bzw. Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids gestellt wird. Hier gilt es, unbedingt die Formalien zu beachten. Werden hier Fehler gemacht (unkonkrete Formulierungen, falsches Gericht, falsche Adresse des Schuldners, Verzug bei Zahlung von Gerichtskosten), so ist die Frist unwiderruflich versäumt und die Zahlung fällt aus.
Ferner normiert § 203 BGB die Möglichkeit, durch sog. „ernsthafte Verhandlungen“ mit dem Schuldner, die Verjährung zu hemmen. Wir raten Unternehmern dringend davon ab, sich darauf zu berufen. Insbesondere aufgrund der dem Gläubiger auferlegten Beweislast im Streitfall, sollten entsprechende Verhandlungen unbedingt von Rechtsanwälten geführt werden. Damit wird sichergestellt, dass alle Formalien eingehalten werden. Weiterer positiver Neben-Effekt: das bestimmende Auftreten von Anwälten erhöht die Drucksituation beim Schuldner und führt nach Umfragen dazu, dass Verhandlungen zur Zahlung im Ergebnis wesentlich effektiver und erfolgreicher sind.
Zudem kann der Schuldner zum Abschluss von rechtlich verbindlichen Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnissen oder Abschlagszahlungen bewegt werden. Das führt sogar zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 212 BGB. Der Trick – die Verjährung beginnt damit neu, also wieder die vollen 3 Jahre. Aber Vorsicht, der Teufel steckt im Detail der genauen Formulierungen in Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen. Werden hier Fehler gemacht, dann tritt keine Unterbrechung ein und die Zahlung fällt aus.
Sascha Gallschütz ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner der deutschlandweit vertretenen Kanzlei GALLSCHÜTZ & PARTNER Rechtsanwälte. Die Kanzlei betreut mit zahlreichen spezialisierten Rechtsanwälten Unternehmer und Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Inkasso von Forderungen, Abmahnrecht, Urheber- und Wettbewerbsrecht, IT- und E-Commerce-Recht. Die Kanzlei weicht von üblichen Bezahlmodellen für die Dienstleistungen ab und bietet seinen Kunden attraktive Vergütungsmodelle zum (monatlichen) Pauschalpreis.
Kontaktaufnahme über info@gallschuetz.com oder 040 / 696 353 – 915.
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