11. Dez. 2024 | Allgemein
Mit Billomat sind Sie bestens auf die anstehenden Veränderungen zur E-Rechnung vorbereitet.
Ab dem 01.01.2025 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zwischen inländischen Unternehmern zur Ausstellung (Versand) einer elektronischen Rechnung.
Aber: Der Gesetzgeber hat in Anbetracht des hohen Umsetzungsaufwands Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller für die Jahre 2025 bis 2027 eingeräumt.
Das bedeutet für Ihr Unternehmen:
a) Unternehmen müssen im ersten Schritt ab 01.01.2025 lediglich E-Rechnungen im B2B-Geschäftsverkehr empfangen können.
b) Unabhängig hiervon sind Unternehmen bereits seit mehreren Jahren angehalten, ihre Leistungen gegenüber Behörden als E-Rechnung zu stellen.
Billomat stellt die Funktion „Empfang und Verarbeitung“ von E-Rechnungen pünktlich zum 01.01.2025 allen Usern ohne Zusatzkosten zur Verfügung.
Wichtige Handlungsempfehlung:
Einrichtung einer zentralen E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen in Billomat.
Die Funktion „Erstellung einer E-Rechnung im Zugferd Format gegenüber Behörden“ steht bereits seit vielen Jahren zur Verfügung.
Im Jahr 2025 wird Billomat die Funktion zur Erstellung von E-Rechnungen in verschiedenen Formaten (xRechnung, ZUGFeRD) weiterentwickeln und ausbauen.
Alle Informationen erhalten Sie hier nochmals als PDF.
I. Einleitung
II. Vorteile
III. Rechtliche Rahmenbedingungen
IV. Implementierung von E-Rechnungen
V. Fazit
Mit einer E-Rechnung werden Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich.
Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anders als bei einer Papierrechnung oder bei einer Bilddatei wie PDF – in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden,
E-Rechnungen spielen eine zentrale Rolle bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen und tragen dazu bei, dass Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben. Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Geschäftsprozessen steigt auch die Relevanz von E-Rechnungen.
Unabhängig von ihrer Größe profitieren Unternehmen von der Umstellung auf elektronische Rechnungen. Durch die Einführung von E-Rechnungen können sie ihre Geschäftsprozesse vereinfachen, Fehler reduzieren und Zeit sparen, die sonst für manuelle Prozesse aufgewendet würde.
a) Richtlinie 2014/55/EU
b) Richtlinie 2006/112/EG (Umsatzsteuerrichtlinie)
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a) E-Rechnungspflicht ab 2025
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt.
b) Norm EN 16931
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, welche die europäische Norm EN 16931 erfüllt. Die bereits in der Praxis verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen dieser Norm.
c) Pflicht für alle Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zwischen inländischen Unternehmern zur Ausstellung (Versand) einer elektronischen Rechnung. Der Gesetzgeber hat, in Anbetracht des hohen Umsetzungsaufwands Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller für die Jahre 2025 bis 2027 eingeräumt.
Wichtig: Für im Inland steuerbare Umsätze ist der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr ab 1. Januar 2025im Unternehmen zu ermöglichen – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers.
d) Übergangsregelungen
Ab dem 1. Januar 2025 soll der Vorrang der Papierrechnung entfallen und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF, etc.) dürfen nur mit Einwilligung des Empfängers versendet werden (formlos, konkludent, auch via AGB).
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) ausstellen dürfen.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Der aktuelle Stand ist, dass das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange-Verfahren) auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2028 aus der EDI-Rechnung ein Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig extrahiert werden kann.
e) Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten. Auch Umsätze an private Endverbraucher (B2C) sowie grenzüberschreitende B2B-Umsätze sind nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
f) Einführung eines Meldesystems in der Zukunft
Ab einem bisher noch unbekannten späteren Zeitpunkt muss für jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung übermittelt werden. Diese Meldung soll im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) für grenzüberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.
Step 1: Analyse der aktuellen Rechnungsprozesse
Step 2: Einrichtung einer zentralen E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen
Step 3: Information an Kunden vor E-Rechnungsversand
Step 4: Auswahl des geeigneten elektronischen Rechnungsformats und Übertragungswegs
Formate:
Übertragungswege:
Step 5: Implementierung der IT-Infrastruktur
Step 6: Schulung der Mitarbeiter
Step 7: Testphase
Step 9: Vollständige Implementierung der E-Rechnung
Step 10: Rechtliche Aspekte ständig im Auge behalten
Die Umstellung auf E-Rechnungen bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verwaltungsprozesse zu modernisieren, Kosten zu senken und die Umweltbelastung zu reduzieren. Durch eine systematische Vorbereitung und Implementierung können Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch langfristige wirtschaftliche Vorteile realisieren.
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