17. Jul 2017 | Buchhaltung
Die Globalisierung hat den Einkauf im Ausland zur Normalität gemacht. Nicht nur Händler im E-Commerce, sondern auch Agenturen kaufen Dienstleistungen zunehmend im Ausland ein. Mit zunehmendem internationalen Transfer von Waren und Dienstleistungen, steigen auch die Ansprüche an die Versteuerung von jenen Einkäufen. Die steuerrechtlichen Anforderungen reichen von der korrekten Gegenrechnung von Umsatzsteuern im Ausland bis hin zur korrekten Erfassung von Aufwendungen bei Erwerb von Waren und Dienstleistungen für den Betrieb. Um dir die Versteuerung beim Einkauf im Ausland zu erleichtern, haben wir ein paar Tipps für euch zusammen getragen.
Das Reverse Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung für den internationalen Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU. Dies umfasst vor allem Werklieferungen und sonstige Leistungen nach §13b UstG. Unter beiden Begriffen werden regelmäßig eingekaufte Waren oder ausländische Dienstleistungen, zum Beispiel im Bereich Web Design, subsumiert. Der Leistende muss in diesem Fall keine Umsatzsteuern mehr ausweisen, während der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt melden muss. Die beiden Staaten verrechnen die Umsatzsteuer untereinander.
Wenn du also innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen auf unternehmerischer Basis beziehst, wirst du mit hoher Wahrscheinlichkeit von dieser Sonderregelung berührt. Wie Du diese Steuerschuldumkehr verbuchen musst, erfährst Du in einem anderen Beitrag.
Im E-Commerce ist der Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern Gang und Gebe. Viele Händler beziehen ihre Waren aus China oder anderen Nicht-EU-Ländern. Unter gewissen Umständen können hier Erstattungen der Vorsteuer vorgenommen werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mit dem Land eine gegenseitige Verrechnung besteht. Während mit EU-Ländern eine elektronische Verrechnung vorgenommen werden kann, muss bei Drittländern ein schriftlicher Antrag an die entsprechende Verrechnungsbehörde erstellt werden.
In diesem Fall können Umsatzsteuern zurückerstattet werden. Die Handelskammer Hamburg hat auf ihrer Webseite eine entsprechende Liste. Hier werden die Staaten aufgelistet, bei denen eine Gegenseitigkeit bezüglich der Umsatzsteuerrückvergütung besteht.
In den meisten Fällen muss ein Schreiben sowie eine Kopie der entsprechenden Rechnungen aufgesetzt und an die Behörde gesendet werden.
Gerade beim Import von Waren aus Drittländern fallen regelmäßig Zoll und Einfuhrumsatzsteuern an. Viele Waren sind zollfrei. Diejenigen, die es nicht sind, werden erst ab einem Warenwert von 150 Euro verzollt. Anders verhält es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird regelmäßig ab einem Warenwert von 22 Euro berechnet. Da aufgrund des verwaltungstechnischen Aufwands jedoch nur mindestens 5 Euro als Zollgebühren verrechnet werden können, wird in der Praxis erst ab 26,5 Euro die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent erhoben. Für die Berechnung von Zoll und Steuern wird der Warenwert plus Versand und Verpackung herangezogen. Die gezahlten Steuern können regulär im Rahmen des Vorsteuerabzuges verrechnet werden. Je nach Umsatz geschieht dies somit monatlich, quartalsweise oder jährlich. Zollgebühren können regelmäßig als Erwerbskosten abgesetzt werden.