17. März 2020 | Unternehmenssteuerung
Urlaubszeit: Alle wollen in die Ferien und viele freuen sich aufs Urlaubsgeld. Nicht jeder bekommt es, aber wer eine solche Sonderzahlung erhält, wundert sich oft, dass nach Steuern nicht viel davon übrig bleibt. Zahlt ein Arbeitgeber Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld, sieht das anders aus. Den ein oder anderen Haken hat die Sache aber schon.
Die Erholungsbeihilfe dürfen die Empfänger nicht nach Belieben ausgeben. Sie ist zweckgebunden: Es besteht der Zwang, das Geld zu Erholungszwecken einzusetzen. Ja, der Fiskus zwingt dich, mit diesem Geld eine Eintrittskarte für das Freibad zu kaufen und sie selbst zu nutzen. Oder in einem Freizeitpark Karussell zu fahren, eine Pauschalreise anzutreten oder ein Wellnesswochenende zu buchen. Dafür ist die Erholungsbeihilfe aber steuerfrei.
Im Einkommensteuergesetz § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25% erheben kann, wenn er Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer ausbezahlt. Voraussetzung für die Anerkennung der Auszahlung als Erholungsbeihilfe ist die Einhaltung von Höchstgrenzen und die Verwendung zu Erholungszwecken. Die vorgeschriebene zweckgebundene Verwendung der Auszahlung von Erholungsbeihilfe muss durch den Arbeitgeber sicher gestellt werden. Hierfür muss er von seinen Mitarbeitern entsprechende Belege einfordern.
Die Erholungsbeihilfe gilt als lohnende Alternative zum Urlaubsgeld, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Die Beihilfe kann aber auch zusätzlich zum Urlaubsgeld an die Mitarbeiter bezahlt werden. Die Vorteile lassen sich in drei Faktoren zusammenfassen:
Auch Minijobber können Erholungsbeihilfe erhalten, die auf ihren Lohn nicht angerechnet werden darf. Durch die Auszahlung der Beihilfe kann ein Minijobber bis zum üblichen Höchstsatz ein zusätzliches Urlaubsgeld steuerfrei zu seinem Arbeitslohn erhalten. Trotz der Auszahlung der steuerfreien Beihilfe bleibt der Arbeitslohn bis zu 450 Euro sozialversicherungsfrei.
Da die Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer für den Zweck der Erholung eingesetzt werden muss, gilt es klarzustellen, welche Erholungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber auch anerkannt werden. Die Beihilfe kannst du zum Beispiel für die folgenden Aktivitäten einsetzen:
Erholungsbeihilfe ist aus Sicht des Finanzamtes etwas ganz anderes als Urlaubsgeld. Mit dem Urlaubsgeld – bzw. dem, was davon nach Steuern übrig bleibt – dürfen Arbeitnehmer tun, was sie wollen. Ob sie damit Gartenstühle kaufen oder neue Winterreifen oder tatsächlich in den Urlaub fahren, ist jedem einzelnen überlassen.
Die Beihilfe zur Erholung für Arbeitnehmer ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie gehört zu den Perks, den kleinen Extras, die super zur Mitarbeiterbindung sind. Die Erholungsbeihilfe steht nicht im Arbeitsvertrag und darf nicht zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Wenn im Arbeitsvertrag Urlaubsgeld vereinbart ist, dann kann es sie nur zusätzlich geben aber nicht anstelle von Arbeitslohn oder Urlaubsgeld.
Die Erholungsbeihilfe ist an das Kalenderjahr, Personen und den Zweck gebunden. Das heißt für dich als Unternehmer: Du musst von deinem Mitarbeiter Belege anfordern, um zu dokumentieren, was mit dem Geld geschehen ist. Außerdem muss die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Du kannst sie einige Wochen bevor dein Teammitglied in die Ferien fährt auszahlen. Der Empfänger muss Belege abgeben, die zeigen, was mit dem Geld zu Erholungszwecken geschehen ist. Eine Reise gebucht: einfach! Wer allerdings im heimischen Garten am Planschbecken bleibt, muss alternativ Eintrittskarten für den Freizeitpark, Schwimmbad, Sauna oder die Rechnung für einen Fitnesskurs einreichen.
Es gelten Höchstbeträge, die du nicht überschreiten darfst: Pro Jahr darf ein Arbeitnehmer 156 Euro erhalten, für jeweilige Lebenspartner nochmal 104 Euro und pro Kind 52 Euro. Für einen verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern beträgt die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer zum Beispiel insgesamt 364 Euro im Kalenderjahr. Mehr geht nicht.
Und das erhaltene Geld muss der Empfänger komplett für seine Erholung ausgeben. Es darf nichts übrig bleiben. Um das zu gewährleisten können Arbeitgeber auch einfach die Rechnung für eine gewünschte Ausgabe direkt bezahlen. Dein Mitarbeiter wünscht sich eine Schwimmbadjahreskarte: gekauft. Keine Überzahlung.
Fazit: Die Erholungsbeihilfe bringt etwas mehr Bürokratie durch Dokumentation und Auszahlung mit sich als das Urlaubsgeld. Andererseits ist sie eine Zusatzleistung für Arbeitnehmer, die gleichzeitig gewährleistet, dass diese tatsächlich etwas für ihre Regeneration tun.
Arbeitsrechtlich allerdings ist für Unternehmer weder die Erholungsbeihilfe noch Urlaubsgeld Pflicht.
Unternehmen können fallweise frei entscheiden, ob sie ihren Mitarbeitern Erholungsbeihilfe bezahlen oder nicht. Auch das Urlaubsgeld für ihre Angestellten bezahlen Unternehmen, ebenso wie die Erholungsbeihilfe, freiwillig aus. Im Gegensatz zur Erholungsbeihilfe basiert das Urlaubsgeld jedoch auf einer freiwilligen Verpflichtung des Arbeitgebers, die auf eine verbindliche Vereinbarung zurückgeht.
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern eine freiwillige Leistung in Form des Urlaubsgeldes als zusätzliches Entgelt. Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen haben Arbeitgeber keine Verpflichtung, ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld zu bezahlen. Dennoch können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben, wenn eine der folgenden Vereinbarungen vorliegt:
Arbeitsvertrag
Vereinbaren die beiden Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem gemeinsamen Arbeitsvertrag eine Zahlung von Urlaubsgeld, entsteht eine Verpflichtung für das Unternehmen und ein Anspruch des Mitarbeiters.
Tarifvertrag
In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die durch Vertreter der Gewerkschaften zusammen mit Vertretern der Branchen in langwierigen Verhandlungen vereinbart wurden. Enthält der Tarifvertrag einer Branche die Bestimmung, Urlaubsgeld zu bezahlen, haben Arbeitnehmer in den Betrieben, die an den Tarifvertrag gebunden sind, einen Anspruch auf die zusätzliche Arbeitgeberleistung.
Öffnungsklausel im Tarifvertrag
Enthält der Tarifvertrag einer Branche keine Gewährung von Urlaubsgeld, kann dennoch ein Anspruch für Arbeitnehmer entstehen. So können Öffnungsklauseln im Tarifvertrag dafür sorgen, dass Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen zu bestimmten Klauseln treffen können, die von den tariflichen Regelungen abweichen. Eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag kann sowohl durch eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag, als auch durch eine eigenständige Betriebsvereinbarung genutzt werden, um abweichende Regelungen zum Urlaubsgeld zu treffen.
Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und seinem Betriebsrat. In mittelgroßen bis großen Betrieben, die einen Betriebsrat haben, formuliert die Betriebsvereinbarung die Eckpunkte der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern, indem sie die Rechte und Pflichten für beide Seiten vorschreibt. So kann die Betriebsvereinbarung auch die Zahlung von Urlaubsgeld festlegen und somit die Rechtsgrundlage für einen Anspruch bilden.
Betriebliche Übung
Die betriebliche Übung fasst die Vorstellung des Gewohnheitsrechts auf. Eine betriebliche Übung liegt dann vor, wenn das Unternehmen in den vergangenen zusammenhängenden Jahren eine bestimmte Leistung gegenüber seiner Belegschaft gewährt hat. Aufgrund betrieblicher Übung kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstehen, wenn das Unternehmen die erbrachte Leistung nicht als einmalig oder freiwillig gekennzeichnet und damit die Regelmäßigkeit eindeutig ausgeschlossen hat.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann zu einem Anspruch auf Urlaubsgeld führen, wenn andere Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens Urlaubsgeld erhalten und andere nicht. Für Betriebe, die einigen ihrer Mitarbeiter Urlaubsgeld bezahlen, entsteht die Pflicht, dieses auch dem Rest der Belegschaft zuzugestehen. Unternehmen, die nur ausgewählten Mitarbeitern Urlaubsgeld bezahlen, müssen das besondere Zugeständnis sachlich genau begründen können, wenn sie einen allgemeinen Anspruch vermeiden möchten.
Urlaubsentgelt ist ein Arbeitsentgelt, das Unternehmen ihren Mitarbeitern während des Urlaubs weiter bezahlen müssen. Das Urlaubsentgelt ist im Bundesurlaubsgesetz BUrlG geregelt und wird auch als Urlaubslohn bezeichnet. Im Gegensatz zum Urlaubsgeld, das eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist und das keine gesetzliche Grundlage hat, ist das Urlaubsentgelt als gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers geregelt und somit für Unternehmen verpflichtend.
Zwar bezahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für deren Leistung ein Gehalt aus. Dabei steht Arbeitnehmern dem Grunde nach nur dann Arbeitslohn zu, wenn sie die vereinbarte Arbeitsleistung für ihren Betrieb auch erbringen. Doch der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Daher müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern auch dann einen Lohn auszahlen, wenn diese in Urlaub sind und keine Arbeitsleistung für den Betrieb erbringen.
Laut § 11 BUrlG umfasst das Urlaubsentgelt den durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Als Maßstab gilt der Verdienst, der in den letzten dreizehn Wochen vor Antritt des Urlaubs bezahlt wurde. Kam es innerhalb der vergangenen Wochen zu Arbeitsausfällen oder Kurzarbeit, ist der reguläre Lohn als Urlaubsentgelt zu bezahlen. Gehören auch Sachbezüge zum Arbeitslohn, müssen diese während des Urlaubs in bar abgegolten werden. Auch Zuschläge, die regulär zum Arbeitslohn bezahlt werden, wie zum Beispiel Schichtzulagen, Provisionen oder Umsatzbeteiligungen müssen bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen Vergütungen für Überstunden oder Einmalzahlungen, sowie Reisekosten oder Spesen. Das Urlaubsentgelt ist auszubezahlen, bevor der Mitarbeiter seinen Urlaub antritt.
Eine Urlaubsabgeltung ist ein finanzieller Ausgleich, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Urlaubstage leistet, die nicht angetreten wurden. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch, können Arbeitnehmer demnach einen finanziellen Ausgleich verlangen, der anteilig dem normalen Gehalt entspricht.