30. Mai 2017 | Buchhaltung
Wenn sowieso ein Dokument vom Händler zum Kunden geht, könnte man dann nicht auf die Rechnung verzichten, und nur den Lieferschein beilegen? Wer Waren versendet, nutzt vielleicht längst den äußerst praktischen Lieferschein, um ihn zu seinen Paketen hinzuzufügen: Lieferscheine sind auf der Seite des Versenders und auch für den Empfänger eine Art Checkliste, um die Vollständigkeit einer Warensendung zu überprüfen. Also in welchen Fällen ersetzt ein Lieferschein eine Rechnung?
Lieferscheine sind beim Warenversand keineswegs vorgeschrieben. Sie sind lediglich so praktisch, dass sie sich als übliches Dokument an der Ware mittlerweile durchgesetzt haben. Der Händler geht anhand des Lieferscheins Stück für Stück die bestellten Waren durch und kann sie abhaken, sobald sie für den Versand vorbereitet sind. Der Empfänger kann mit dem Lieferschein genauso einfach überprüfen, ob alle bestellten Einzelteile wirklich im Paket enthalten sind. Genau diese Aufgabe als Checkliste ist der Zweck des Lieferscheins – und sonst gar nichts.
Nicht einmal ein Preis für die gelieferte Ware muss im Lieferschein genannt werden. Preise gehören verpflichtend auf eine Rechnung, nicht auf einen Lieferschein.
Klingt banal, ist aber so: Natürlich kannst du eine Rechnung direkt der Ware hinzufügen, wenn du sie versendest, und Stück für Stück jeden Bestandteil der Sendung auflisten. Wenn du jetzt noch den Preis nennst, ggf. Umsatzsteuer ausweist, alle Pflichtangaben auf der Rechnung gewissenhaft ergänzt – dann ist dein Lieferschein per Definition nicht länger ein Lieferschein, sondern eine Rechnung.
Weil der Lieferschein kein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument ist, folgen die Angaben darauf eher dem Gesetz der Anwendbarkeit – richtige Pflichtangaben gibt es nicht. Aber es ist sinnvoll, ihn in einer bestimmten Weise aufzubauen, damit Sender und Empfänger etwas damit anfangen können.
Auf den Lieferschein gehören also: