Das soziale Netzwerk Facebook bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, Werbung zu schalten. Über Interessensprofile können Werbetreibende Anzeigen ausliefern. Die Anzeigen erscheinen in den Werbefeldern von einer definierbaren Anzahl von Nutzern, die zum entsprechenden Interessenprofil passen. Für seine Dienstleistung berechnet Facebook eine Gebühr pro Anzeige oder pro Klick. Damit Du Deine Facebook Rechnungen richtig verbuchen kannst, solltest Du einige Besonderheiten beachten.

Facebook, der Social Media Gigant aus den USA, erstellt Rechnungen, die anderen Konventionen unterliegen. Doch Facebook Rechnungen richtig zu verbuchen, ist nicht schwierig
Die Rechnung von Facebook – ohne Umsatzsteuer
Die Rechnungen von Facebook enthalten keine Umsatzsteuer. Auf der Rechnung steht unter dem Nettobetrag die Anmerkung VAT 0,00 EUR (Rate: 0%). Die Abkürzung VAT bedeutet Value Added Tax. Der Begriff heißt auf Deutsch Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Facebook für seine Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer erhebt. Auch eine VAT-Nummer steht auf der Rechnung von Facebook. Die VAT-Nummer ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die von Firmen innerhalb der EU verwendet wird. Vor allem im englischsprachigen europäischen Ausland wird die Nummer häufig eingesetzt. Die Nummer können zum Beispiel Händler in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Da Facebook seinen Sitz in Dublin, Irland hat, benutzt es die VAT Nummer. Die VAT Nummer auf der Rechnung zeigt an, dass für die Dienstleistung von Facebook keine Umsatzsteuer erhoben wird, aber zugleich das Reverse Charge Verfahren gilt.
Was bedeutet Reverse Charge?
Bei normalen Geschäften innerhalb Deutschlands erhebt der Lieferant eine Umsatzsteuer auf seine Leistung. Nach der Reverse Charge Regelung geht unter bestimmten Umständen die Steuerschuldnerschaft auf den Rechnungsempfänger über. Zu den besonderen Umständen, die zum Reverse Charge Verfahren führen, gehören Leistungen von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, während die Steuerpflicht in Deutschland gilt. Diese Regelung ist im Umsatzsteuergesetz im § 13b ausgeführt.
Reverse Charge ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Die Steuerschuldnerschaft ist die Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Im normalen Wirtschaftsleben muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer auf seine Leistung erheben und an das Finanzamt abführen. Das Reverse Charge Verfahren dreht die Steuerschuld um. Demzufolge muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer von sich selbst eintreiben, und diese direkt an das Finanzamt abführen, das für ihn zuständig ist. Am Ende kann er die abgeführte Steuer als geleistete Vorsteuer wieder von seiner vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen. Das Reverse Charge Verfahren kann nur zwischen zwei Unternehmern angewendet werden.


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Voraussetzung für das Reverse Charge Verfahren
Eine Rechnung, für die das Reverse Charge Verfahren Gültigkeit hat, muss folgende Bestandteile aufweisen:
- Hinweis auf Reverse Charge
- zwei mal USt-ID oder VAT
Hinweis auf Reverse Charge
Die Rechnung von Facebook muss sämtliche Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten. Dazu gehört, dass die Rechnung einen Hinweis enthält, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet wird.
Zweimal USt-ID oder VAT
Die Rechnung muss zwei Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufweisen. Eine Nummer gehört zum Rechnungssteller, die zweite Nummer ist die USt-ID des Empfängers. Die Nummer des Rechnungsstellers aus dem englischsprachigen EU Ausland ist meist mit VAT bezeichnet.
Facebook Rechnungen richtig verbuchen – so geht´s
Anzeigen auf Facebook kannst Du als Werbekosten verbuchen. Im Kontenrahmen SKR 03 trägst Du die Werbekosten ein auf das Konto 4600, im Kontenrahmen SKR 04 auf das Konto 6600. Auf das jeweilige Konto kommt der von Facebook abgebuchte und auf der Rechnung ausgewiesene Betrag. Wenn Du regelmäßig Anzeigen buchst, kannst Du Facebook Rechnungen richtig verbuchen, indem Du für Facebook Werbung ein eigenes Konto anlegst. Die Umsatzsteuer musst Du auf den Rechnungsbetrag aufschlagen. Die Buchung der Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% mit der Nummer 1787 in SKR 03 beziehungsweise 3837 in SKR 04. Da Du die Umsatzsteuer als geleistete Vorsteuer wieder geltend machen kannst, machst Du eine Gegenbuchung. Sie geht auf das Konto Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%. Den Betrag trägst Du im Kontenrahmen SKR 03 auf das Konto 1577 und in SKR 04 auf das Konto 1407 ein.
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