02. Okt 2018 | Buchhaltung
Unternehmen schulden dem Staat die Mehrwertsteuer, welche auf alle steuerpflichtigen Rechnungsbeträge aufgeschlagen wird. Eine Ausnahme bilden hier Kleinunternehmer. Die Ausweisung des Umsatzsteuersatzes auf das Netto-Entgelt gehört zu den Pflichtangaben für Rechnungen. Welche Konsequenzen hat jedoch eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer für den Rechnungsaussteller und den Rechnungsempfänger? Und wie kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn eine falsche Mehrwertsteuer berechnet wurde?
Der Rechnungsaussteller ist per Gesetz dazu verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen, die alle Pflichtangaben enthalten. Was geschieht jedoch, wenn er die Umsatzsteuer falsch ausweist? Hier werden 2 Fälle unterschieden:
Stellt ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer eine Rechnung mit einem unrechtmäßig zu hoch berechneten Umsatzsteuerbetrag aus, ist dieser lt. § 14c Abs. 1 UStG dazu verpflichtet, diesen Mehrbetrag auch an das Finanzamt abzuführen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungsempfänger hat jedoch nicht das Recht, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Er bekommt lediglich den minderen Betrag erstattet, der ihm gesetzlich für die Leistung oder Lieferung zusteht.
Berichtigung: Eine Rechnung mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer kann nach § 14 Abs. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV freiwillig, auf Verlangen des Rechnungsempfängers oder infolge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung berichtigt werden. Hat der Unternehmer die falsche Mehrwertsteuer noch nicht abgeführt und die Vorsteuer wurde ebenfalls noch nicht an den Rechnungsempfänger rückerstattet, so ist es ausreichend, wenn die falsche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird.
Hat der Rechnungsempfänger die zu hohe Vorsteuer bereits vom Finanzamt gezogen bzw. der Rechnungssteller die falsche Mehrwertsteuer bereits abgeführt, muss das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine Korrektur erfolgt im Rahmen der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung. Sobald die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde, schuldet der Rechnungssteller dem Finanzamt den Mehrbetrag nicht mehr.
Wurde auf steuerfreie Leistungen die Umsatzsteuer erhoben, ist der Rechnungsaussteller dem Finanzamt den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldig. Der Empfänger der Rechnung darf keine Vorsteuer geltend machen.
Berichtigung: Wie im Falle eines zu hoch berechneten Steuerausweises kann die Rechnung korrigiert werden, in dem eine neue Rechnung mit Bezug auf Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der falsch ausgestellten Rechnung verfasst wird.
Wurde aufgrund einer falsch berechneten Umsatzsteuer innerhalb einer Rechnung unberechtigterweise zu wenig an das Finanzamt gezahlt, schuldet der Rechungssteller dem Finanzamt den tatsächlichen Steuerbetrag. In diesem Falle ist der Rechnungsleger dazu verpflichtet, die falsche Umsatzsteuervoranmeldung für den betreffenden Zeitraum zu berichtigen und den Differenzbetrag nachzuzahlen. Wird die Korrektur nicht vorgenommen und der falsche Umsatzsteuerbetrag im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgedeckt, so muss der Rechnungssteller den Fehlbetrag zuzüglich eines Säumniszuschlages nachzahlen. Der Rechnungsempfänger darf nur den zu niedrig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer ziehen, obwohl der Rechnungslegende die tatsächliche, höhere Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss.
Berichtigung: Eine Rechnung mit zu niedrig ausgewiesener Umsatzsteuer kann lt. § 14 Abs. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV korrigiert werden, in dem der Rechnungsleger die alte Rechnung storniert und eine neue Rechnung mit richtigen Umsatzsteuerbetrag ausstellt. Des Weiteren muss die korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben und der Fehlbetrag nachgezahlt werden. Für einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden stellt eine neue Rechnung mit höherem Umsatzsteuerbetrag kein Problem dar, da er den erhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurück bekommt. Für einen Privatverbraucher ist eine Nachzahlung des Umsatzsteuerfehlbetrages jedoch problematisch, weil sich für ihn das Entgelt für die Leistung erhöht.
Verfassen Kleinunternehmer und Privatunternehmer Rechnungen und weisen hierbei unberechtigter weise die Umsatzsteuer aus, so sind sie gemäß § 14c Abs. 2 UStG dazu verpflichtet, den ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen.
Berichtigung: Die Korrektur einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis kann schriftlich durch den Rechnungssteller beim Finanzamt beantragt werden. Hinzukommend muss der unberechtigte Steuerausweis gegenüber dem Rechnungsempfänger für ungültig erklärt werden. Hat der Rechnungsempfänger noch keinen Vorsteuerabzug vom Finanzamt erhalten, zahlt die Behörde den Steuerbetrag nach dem Berichtigungsantrag an den Rechnungsaussteller zurück. Wurde der Vorsteuerabzug jedoch bereits vom Rechnungsempfänger geltend gemacht, bekommt der Rechnungsaussteller seinen Steuerbetrag erst erstattet, sobald der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.
Einem Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus einer Rechnung mit falsch berechneter Umsatzsteuer geltend gemacht hat, kann der Vorsteuerabzug auch nachträglich noch aberkannt werden. In diesem Fall hat der Rechnungsempfänger jedoch rein theoretisch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Aussteller der Rechnung, da dieser gegen seine Pflicht zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verstößt, so ein Urteil vom 28.9.2006.