03. Mrz 2020 | Buchhaltung

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht – was soll das sein?

Wenn das Finanzamt dir eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt – was will es dir damit sagen? Ein Kompliment ist es tatsächlich nicht. Und eine solche Einschätzung des Finanzamts kann weitreichende und unangenehme Folgen für dein Business haben. Wir erklären dir, was hinter dem Begriff steckt und wie du verhinderst, unter diesen Verdacht zu geraten.

Dein Unternehmen erzielt keine Gewinne – und nun?

Wer ein Unternehmen gründet, schwimmt nicht von heute auf morgen in seinem Geldspeicher im Reichtum – eine Binsenweisheit! Oft verschlingen die Investitionskosten die zunächst kläglichen Umsätze. Oder es dauert eben eine Weile, bis überhaupt erste Kunden gefunden sind. Ein Unternehmen verursacht durchaus Kosten, ohne dass nur 1 Euro dafür in die Kasse zurückfließt. Die gute Nachricht: Auch das Finanzamt befindet sich auf diesem Planeten und kennt dieselben Naturgesetze wie wir. Deshalb sind rote Zahlen in einer Gründungsphase nichts, was irgendjemanden überraschen würde. Wenn aber über Jahre hinweg die Ausgaben stets die Einnahmen übersteigen, prüft das Finanzamt irgendwann, ob Gewinne überhaupt beabsichtigt werden oder eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht – was soll das sein?
Ob ein Unternehmen keine Gewinne erzielt, weil es schlicht erfolglos ist, oder weil es sich um eine Briefkastenfirma handelt, weiß das Finanzamt nicht. Deswegen muss es bei Verdacht ermitteln. (© vege – Fotolia)

Aber wieso sollte ein Unternehmen absichtlich keine Gewinne erzielen wollen?

Vollkommen gleichgültig, welche Rechtsform ein Unternehmen hat: Ein Unternehmen bietet immer die Möglichkeit, Kosten und Ausgaben steuersenkend beim Finanzamt anzugeben. Das kann für Angestellte, die ein Unternehmen als Nebenbeschäftigung gründen, ganz attraktiv wirken: Das angebliche Unternehmen generiert Kosten, die sich auf die Einkommensteuer auswirken. Ohne einen einzigen Euro Gewinn hat der „Gründer“ also trotzdem mehr Geld in der Tasche. Wer allerdings keinerlei Einnahmen hat, zahlt auch keine Steuer – aber selbst dann kann es sich rechnen, ein Unternehmen Kosten erzeugen zu lassen: Ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, wird es ohne Kunden zwar keinerlei Umsatzsteuer einnehmen, die es ans Finanzamt weitergeben müsste – aber bezahlte Umsatzsteuer für angebliche Geschäftsausgaben kann vom Finanzamt zurückgefordert werden. In offensichtlichen Fällen, in denen überhaupt nie die Absicht bestand, Umsätze zu erwirtschaften, kann man dem Finanzamt keineswegs verübeln, Missbrauch bald zu unterbinden. Aber was, wenn die Geschäfte einfach bloß noch nicht erfolgreich angelaufen sind?

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht – immer eine Einzelfallentscheidung

Auf der einen Seite der Missbrauch mit einer Briefkastenfirma, auf der anderen Seite kämpfende Existenzgründer, die nach Jahren echter Bemühungen noch keine Akquiseerfolge hatten – absolut unfair, beide Fälle gleich zu behandeln. Das wird in der Regel auch nicht getan, sondern das Finanzamt prüft jeden Fall einzeln. Ungefähr 4 Jahre nach der Gründung werden erste Gewinne erwartet, das heißt aber nicht, dass zu einem bestimmten Stichtag bereits ein Urteil gefällt wird. Ist der Fall eindeutig, kann der Verdachtsfall schon vor Ablauf der 4 Jahre zu einer Rückforderung aller Steuervergünstigungen (plus Zinsen) führen. Kann ein ehrlich bemühter Existenzgründer seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, in dem er zum Beispiel klärt, welche Maßnahmen seit der Gründung er ergriffen hat, um das Geschäft ins Rollen zu bringen, lässt das Finanzamt ihn vermutlich auch weiterhin gewähren. Falls das Finanzamt – zu Unrecht – einen Verdacht äußert, dass dein Unternehmen keine ernsten Absichten hat, ist es oft ratsam, in die Unterstützung eines Steuerberaters zu investieren!

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