11. Okt 2021 | Buchhaltung
Fehler in der Steuererklärung solltest Du nicht leichtfertig abtun. Denn Du bist verpflichtet, Deine Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen korrekt zu erstellen. Wenn Du Deine Steuererklärung bereits abgegeben hast und nachträglich bemerkst, dass Angaben nicht korrekt waren, solltest Du handeln. Und Fehler in der Steuererklärung korrigieren ist gar nicht so schwierig.
Du musst als Erstes Klarheit darüber bekommen, worin der Fehler in Deiner Steuererklärung genau besteht. Möglicherweise kann dir ein Steuerberater dabei helfen. Sobald Du sicher bist, dass etwas falsch gelaufen ist, musst Du dem Finanzamt unverzüglich mitteilen, dass Deine Steuererklärung korrigiert werden muss. Das gilt nicht nur für die letzte Erklärung, sondern auch für fehlerhafte Steuererklärungen aus weiter zurückliegenden Jahren. Das Finanzamt wird dir nach Deiner Meldung eine Frist mitteilen, bis wann Du die Fehler in der Steuererklärung korrigieren musst und eine mögliche Nachzahlung zu leisten hast.
In Unternehmen, die von einem Geschäftsführer geleitet werden, ist folgendes Szenario möglich: Der aktuelle Geschäftsführer hat eine weiße Weste, aber vom Vorgänger wurden Fehler in der Einkommenssteuererklärung verschuldet – entweder vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit. Zwar ist der aktuelle Geschäftsführer nicht persönlich verantwortlich, das Unternehmen steht aber weiter in der Verantwortung für zurückliegende Fehler. Die nachträgliche Korrektur bleibt also notwendig.
Dass das Finanzamt auf Korrekturen besteht, wenn durch eine fehlerhafte Erklärung zu wenig Steuern gezahlt wurden, versteht sich von selbst. Was ist aber, wenn Du durch eine fehlerhafte Steuererklärung zu viel Steuern gezahlt hast? Statt einer Pflicht zur Korrektur besteht dann immerhin ein Recht, den selbstverschuldeten Nachteil nachträglich auszubügeln. Allerdings geht das nur für die vergangenen 4 Steuerjahre – und auch nur dann, wenn der Fehler nicht auf grobes Verschulden, zum Beispiel eine nachlässige Buchführung, zurückzuführen ist.
Solange Du noch keinen Bescheid auf Deine Steuererklärung hin erhalten hast, kannst Du Deine Korrekturen unkompliziert ausführen. Du kannst vor der Korrektur auch Deinen zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt kontaktieren, damit sich Korrektur und Bescheid nicht überschneiden. Sobald dein Sachbearbeiter von der nachträglichen Korrektur erfährt, kann er die Bearbeitung Deiner Steuererklärung mit Fristsetzung für die Abgabe der Korrektur zurück stellen.
Für die Abgabe Deiner Steuererklärung hast Du verschiedene Möglichkeiten. Neben dem Steuerprogramm des Finanzamts ELSTER kannst Du auch eine professionelle Steuersoftware benutzen oder Deine Steuererklärung auf Papier abgeben. Abhängig von der gewählten Form für die Abgabe der Steuererklärung kannst Du auch Deine Korrekturen an das Finanzamt weiter geben.
Wenn Du Deine Steuererklärung auf der elektronischen Plattform des Finanzamts ELSTER erstellt hast, dann ist eine Korrektur recht einfach möglich. Der Steuerbescheid liegt nach der Abgabe im Briefkasten Deines ELSTER-Kontos. Auch Deine abgegebenen Steuerformulare liegen in Deinem persönlichen ELSTER-Konto vor. Von Deinem Konto aus kannst Du Deine abgegebenen Formulare korrigieren und erneut versenden.
Auch eine Korrektur der Steuererklärung, die Du mit einer speziellen Steuersoftware erstellt hast, funktioniert einfach in der Handhabung. Du kannst mit Hilfe der Steuersoftware den neuen Sachverhalt eintragen. Die meisten Softwarepakete sollten eine Schnittstelle mit dem Steuerprogramm ELSTER haben, über die Du die Korrektur an das Finanzamt übermitteln kannst. Bei der Übertragung erhältst Du eine neue Transaktionsnummer, die Du bei der Übermittlung weiterer Dokumente zuordnen musst. Auch auf Dokumenten, die Du in Papierform an das Finanzamt abgibst, sollte die neue Transaktionsnummer enthalten sein.
Hast Du Deine Steuererklärung in Papierform abgegeben, dann musst Du für Deine Korrektur ein neues Formular ausfüllen. Bei kleinen Nachträgen kann auch eine kurze Erläuterung als Zusatz zur Steuererklärung ausreichen.
Wenn Du Deinen Steuerbescheid bereits erhalten hast, dann kannst Du einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und so Fehler in der Steuererklärung korrigieren. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgen. Du musst Deinen Widerspruch begründen und gleichzeitig Deine Korrektur vornehmen.
Eine Variante zum Widerspruch mit Korrektur Deiner Steuererklärung ist ein so genannter Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids. Die schlichte Änderung ist im § 172 der Abgabenordnung beschrieben. Ein Antrag auf schlichte Änderung führt ausschließlich zu einer Neubewertung des betreffenden Sachverhaltes und korrigiert nicht den kompletten Steuerbescheid. Deinen Antrag stellst Du formlos bei Deiner Finanzbehörde. Du kannst Deinen Antrag auf schlichte Änderung zwar auch telefonisch einleiten, solltest ihn aber in schriftlicher Form abgeben. Auch für die schlichte Änderung gilt eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides.