15. Mrz 2021 | Buchhaltung

Freiwillig auf die EÜR verzichten – wer macht denn so was?

Freiberufler und kleine Unternehmen haben bei ihrer Buchführung einen wunderbaren Vorteil: Sie müssen nicht bilanzieren und müssen sich über die Versteuerung einer Rechnung, die sie gestellt haben, erst dann den Kopf zerbrechen, wenn das Geld auf dem Konto gelandet ist. Wieso sollte man also auf die EÜR verzichten und freiwillig bilanzieren? Statt kompliziert zu buchhalten, dürfen Kleinunternehmer alle tatsächlich erfolgten Einnahmen formlos zusammenschreiben, sämtliche getätigten Betriebsausgaben davon abziehen und das Ergebnis „Gewinn“ nennen: fertig ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR genannt.*
(*Formlos darf es jedenfalls dann sein, wenn Kleingewerbetreibende und Freiberufler dem Finanzamt ihre EÜR übermitteln; für alle anderen EÜR-berechtigten Unternehmer steht die Anlage EÜR zur Verfügung.)

Die EÜR ist unkompliziert, die Bilanzierung nicht

Freiwillig auf die EÜR verzichten – wer macht denn so was?
Von EÜR auf Bilanz umstellen – das geht. Sinnvoll ist das aber nur für Kleinunternehmen und Freiberufler, die aufgrund ihrer Kennzahlen bereits absehen können, im Folgejahr sowieso bilanzieren zu müssen.

Die vereinfachte Gewinnermittlung, die das Finanzamt mit der EÜR auserwählten Selbstständigen ermöglicht, ist im Vergleich zur üblichen Bilanzierung quasi ein Ponyhof. Zumindest ist es einer der Vorteile der EÜR, dass du dir viel Aufwand sparst viel Aufwand und Expertenwissen – wenn das Know-how nicht im Unternehmen vorhanden ist, lässt die EÜR sogar Kosten für externe Buchhaltung entfallen. Da stellt sich die Frage: Wer möchte also freiwillig bilanzieren und warum?

Auf die EÜR verzichten: Vorteile der Bilanzierung

Nicht für jeden Freiberufler oder Einzelunternehmer kommt das infrage – aber es besteht die Möglichkeit. Man kann auf die EÜR verzichten und freiwillig bilanzieren. Wer sich dafür entscheidet, ist nicht automatisch vernarrt in Zahlen, Papier und Rechenmaschinen. Es gibt ein paar handfeste Vorteile, die sich die Bilanzierung im Vergleich zur EÜR auf die Fahne schreiben darf:

  • Größere Transparenz: Ein Vorteil der EÜR ist, dass beim Zufluss- und Abflussprinzip bei der EÜR nur die Posten berücksichtigt werden müssen, die bereits auf dem Konto eingegangen oder abgebucht worden sind. Genau diesen Vorteil empfinden manche aber als Nachteil. Die Bilanz berücksichtigt auch Außenstände, also Zahlungseingänge, die noch zu erwarten oder anzumahnen sind, und künftige Kosten. Damit ist die Bilanz das deutlich nützlichere Instrument, um Prognosen über die Liquidität des Unternehmens abzugeben und seinen Gesamtzustand im Blick zu behalten.
  • Bewertungswahlrechte: Ein bilanzierendes Unternehmen hat das Recht, die aktuelle Steuerlast zu verringern, indem es bestimmte Optionen wählt, sofern ihm das zum Vorteil gereicht. Zum Beispiel darf es künftige Investitionen behandeln, als seien sie schon getätigt, oder auch vergangene Investitionen vorzeitig abschreiben, wenn sie sich nicht als rentabel erweisen. Diese Optionen stehen EÜR-berechtigten Unternehmen nicht zur Wahl.
  • Option der Rückstellungen: Wenn ein bilanzierendes Unternehmen sich finanziellen Risiken gegenübersieht, darf es die zu erwartendes Kosten von seinem Gewinn abziehen und als Rücklage bestimmen. Wenn zum Beispiel eine Geldstrafe zu erwarten ist, darf die Strafe schon dann als gewinnschmälernder Posten in die Bilanz einziehen, wenn das Urteil noch gar nicht gesprochen ist.

Wer aufgrund seiner Kennzahlen bereits absehen kann, im Folgejahr sowieso bilanzieren zu müssen. kann sinnvollerweise schon vorzeitig die Buchhaltung von EÜR auf Bilanz umstellen. Die Grenzen liegen übrigens bei 600.000 Euro Jahresumsatz und 60.000 Euro Jahresgewinn, wobei die Bilanzierungspflicht greift, wenn nur eine der beiden Grenzen überschritten wird.

Tipp: Falls sich die Vorteile der Bilanzierung für Dich nicht lohnen und Du doch lieber die unkompliziertere Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen möchtest, findest Du hier eine kostenlose EÜR Vorlage.

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