14. Feb. 2019 | Unternehmenssteuerung

Fristlose Kündigung: Das musst du beachten

Die fristlose Entlassung gilt als letztes Mittel bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Beschäftigung in einem Unternehmen. Denn sie stellt einen tiefen Einschnitt in ein Arbeitsverhältnis, indem es dieses unmittelbar beendet. Für eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber keine Fristen einhalten. Daher benötigt dieser für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung einen gewichtigen Kündigungsgrund. Bei einer fristlosen Kündigung musst Du folgendes beachten, um die Kündigung rechtssicher zu gestalten.

  1. Was bedeutet die fristlose Kündigung genau?
  2. Was sagt der Gesetzgeber zur fristlosen Entlassung?
  3. Wann ist eine fristlose Kündigung rechtssicher?
  4. Fristlose Entlassung – Was gilt für unkündbare Arbeitsverhältnisse?
  5. Welche Arbeitsverhältnisse kannst Du nur durch die fristlose Kündigung beenden?
  6. Fristlose Kündigung: Grund nennen?
  7. Welche fristlosen Kündigungsgründe nennt das Gesetz?
  8. Für fristlose Entlassung Anwaltsrat einholen
fristlose Kündigung
Du möchtest einem Mitarbeiter kündigen? Vorsicht: Eine fristlose Kündigung muss einer Einzelfallprüfung standhalten können. (Bild © unsplash.com)
 

Was bedeutet die fristlose Kündigung genau?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Das bedeutet, dass die vorgeschriebene Kündigungsfrist im Falle einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten werden muss. Als Grund für eine fristlose Kündigung gilt die übergeordnete Auffassung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann mit einer fristlosen Kündigung beendet werden. 

 

Fristlose Entlassung – Was sagt der Gesetzgeber?

Gesetzlich ist die fristlose Entlassung in § 626 BGB geregelt. Das so genannte Gesetz über die „fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ behandelt:

  • den Anlass zur außergewöhnlichen Kündigung
  • die Beachtung von Umständen des Einzelfalls
  • die Interessenabwägung 
  • die Frist für die Bekanntgabe der Kündigung

Als Arbeitgeber solltest Du alle besprochenen Bestandteile des Gesetzes beachten, damit die fristlose Kündigung rechtssicher ist. 

 

Wann ist eine fristlose Kündigung rechtssicher?

Damit eine fristlose Entlassung nicht als Streitfall vor dem Arbeitsgericht landet, muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht genau kennen und deren Vorgaben befolgen. Eine fristlose Entlassung kann als letztes Mittel und nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:

Anlass zur fristlosen Kündigung – Schwerwiegender Grund

Für die fristlose Entlassung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. Dieser muss eine Tragweite aufweisen, die es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar macht, den Arbeitnehmer weiterhin auch nur für die Zeit bist zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Wenn entsprechende fristlose Kündigungsgründe fehlen, dann ist eine fristlose Kündigung nicht rechtskräftig und somit unwirksam.

Beachtung von Umständen des Einzelfalls – Abwägung der Verantwortung

Hat der Arbeitnehmer schwerwiegende Fehler begangen, die zwar eine fristlose Entlassung rechtfertigen, die zugleich jedoch entlastenden Umständen zuzurechnen sind, dann kann das zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Waren zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder das Einwirken Dritter für den Fehler verantwortlich, dann ist der Betroffene gegebenenfalls von einem Verschulden zu entbinden. In diesem Fall ist die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zumindest strittig. 

Interessenabwägung  – Rahmenbedingungen berücksichtigen

Entlastende Umstände bedenken

Damit eine fristlose Kündigung rechtssicher ist, müssen die Interessen beider Seiten in einem angemessenem Umfang Berücksichtigung finden. Dabei musst Du als Arbeitgeber auch Umstände des Arbeitnehmers bedenken, die sein Verhalten entlasten können. 

Soziale Situation berücksichtigen

Daneben gilt es, seine soziale Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört zum Beispiel der Umstand, ob Dein Arbeitnehmer eine Familie zu versorgen hat oder ob er für die Pflege kranker Angehöriger aufkommen muss. Daneben zählt aber auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Denn wenn Dein Angestellter bereits viele Jahre lang für den Betrieb gearbeitet hat, dann kann eine fristlose Entlassung schwierig werden.

Schweres gegen gutes Verhalten abwiegen

Zur Abwägung der Interessen für eine fristlose Entlassung gehört die Bewertung der Schwere des Vorfalls. Wenn dem Vorfall zum Beispiel ein tadelloses Verhalten des Angestellten entgegensteht, das er über Jahre hinweg bereits innerhalb des Betriebs an den Tag gelegt hat, dann gilt es, beide Gesichtspunkte vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung abzuwägen. 

Frist für die Bekanntgabe – fristlose Entlassung innerhalb zwei Wochen

Kündigung nach dem Vorfall

Der fristlosen Kündigung muss das Ereignis für den Entlassungsgrund zeitnah vorausgehen. Die fristlose Entlassung kann daher nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. 

Frist für Recherche

Wenn Du als Arbeitgeber jedoch über den Kündigungsgrund erst Informationen einholen musst, dann beginnt die Frist für das Aussprechen der Kündigung mit dem Zeitpunkt, an dem die Recherche abgeschlossen ist.

Zustellung vor Fristende

Für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Entlassung muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer noch vor Fristende zugestellt wird. Daher solltest Du als Arbeitgeber Kündigungsschreiben grundsätzlich per Einschreiben verschicken. 

 

Fristlose Entlassung – Was gilt für unkündbare Arbeitsverhältnisse?

Die außerordentliche Kündigung fällt unter das so genannte „zwingende Recht“. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nicht durch Arbeitsverträge oder Tarifverträge ausgeschlossen werden können. Die Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers betrifft daher ausschließlich das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung. Daher können auch unkündbare Arbeitnehmer eine fristlose Entlassung erhalten.

Bei der fristlosen Entlassung eines unkündbaren Arbeitnehmers muss jedoch eine angemessene Auslauffrist beachtet werden. Die Dauer der Auslauffrist kann dann als angemessen erachtet werden, wenn sie die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt. 

 

Welche Arbeitsverhältnisse kannst Du nur durch fristlose Kündigung beenden?

Eine Reihe von Arbeitnehmern genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann der Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Sie stehen entweder unter einem Sonderkündigungsschutz oder sogar für bestimmte Zeitspannen unter einem Kündigungsverbot.

  • Betriebsräte und Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben
    Sie genießen einen Sonderkündigungsschutz, der bis zu einem Jahr nach Beendigung ihrer Amtszeit als Betriebsrat, als Datenschutzmitarbeiter, oder als Beauftragte für den Immissionsschutz, für Störfälle oder für die Gleichstellung läuft.
  • Schwangere, Mütter und Angestellte in der Eltern- oder Pflegezeit
    Schwangere und Mütter genießen ein Kündigungsverbot, das vier Monate nach der Geburt des Kindes ausläuft.
    Für Mütter und Väter unter den Arbeitnehmern beginnt das Kündigungsverbot frühestens acht Wochen vor Antritt der Elternzeit.
    Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, stehen unter einem Kündigungsverbot, das mit der schriftlichen Ankündigung der Pflegezeit beginnt. Arbeitgeber, die eine Schwangere, eine Mutter oder Arbeitnehmer in der Eltern- oder Pflegezeit fristlos entlassen möchten, müssen hierfür nicht nur einen besonderen Grund angeben. Sie müssen zudem die Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz einholen, damit ihre fristlose Entlassung rechtskräftig ist.
  • Auszubildende
    Auszubildende nach ihrer Probezeit genießen einen Kündigungsschutz. Dieser führt dazu, dass ihr Arbeitgeber ihnen gegenüber nur eine fristlose Entlassung aussprechen kann.
 

Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten, oder ein Arbeitsverhältnis gekündigt, das eigentlich nicht kündbar ist. Folglich ist zwar jede fristlose Kündigung eine außerordentliche Kündigung, jedoch nicht jede außerordentliche Kündigung auch gleichzeitig eine fristlose Kündigung.

Eine außerordentliche, aber nicht fristlose Kündigung liegt beispielsweise dann vor, wenn der gekündigte Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist. In solchen Fällen kann die Kündigung nicht fristlos ausgesprochen werden, sondern ist mit einer sogenannten Auslauffrist verbunden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Kündi­gungs­frist ein­hal­ten muss, die gelten würde, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht durch die ordentliche Unkündbarkeit geschützt wäre.

Fristlose Kündigung: Grund nennen?

Zwar muss der Arbeitgeber seinen Kündigungsgrund in der fristlosen Kündigung nicht angeben. Doch der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm sein Arbeitgeber den Kündigungsgrund schriftlich mitteilt, um diesem im gegebenen Fall zu widersprechen. Lediglich die fristlose Entlassung von Auszubildenden muss eine genaue Begründung des Arbeitgebers enthalten.

Was sind Gründe für die fristlose Kündigung?

Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Entlassung einen gewichtigen Grund, der so schwerwiegend ist, dass er die Rechtmäßigkeit der Kündigung ausreichend begründet. Die Tatsachen für die Kündigung müssen so gewichtig sein, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zu den Gründen für eine Kündigung gehören in der Regel betriebliche Belange oder fehlerhaftes Verhalten von Angestellten. Aufgrund von betrieblichen Belangen darf jedoch keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Daher kann die fristlose Entlassung nur bei einem fehlerhaften Verhalten von Angestellten greifen.

Das Gesetz gibt keine genauen Angaben vor, die darüber bestimmen, wann ein Verhalten einen Kündigungsgrund darstellt. Daher gilt in der Praxis, dass sich Arbeitgeber an die aktuelle Rechtsprechung halten. Das bedeutet, dass sich die Begründung für eine fristlose Entlassung nach Gerichtsurteilen ausrichtet, die in der Vergangenheit gesprochen wurden.

Zu den rechtlich anerkannten Kündigungsgründen gehören zum Beispiel:

  • Verweigerung der Arbeit
    Wer seiner Arbeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt, riskiert eine fristlose Entlassung. Für diese ist eine vorherige Abmahnung nötig (LAG Hamm, AZ 7 Sa 2/12)
  • Konkurrenztätigkeit
    Arbeitnehmer, die zusätzlich für die Konkurrenz arbeiten, gefährden ihren Arbeitsplatz (LAG Hessen, AZ 21 Sa 850/12)
  • Alkoholkonsum während der Arbeitszeit durch Berufskraftfahrer
    Ohne vorherige Abmahnung verliert seine Arbeit, wer während seiner Arbeit als Berufskraftfahrer Alkohol trinkt (BAG, 2 AZR 251/07)
  • Geschäftsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit
    Wer im Internet über seinen Betrieb Äußerungen verbreitet, die diesem schaden, kann fristlos entlassen werden (LAG Hamm, AZ 13 Sa 6/13)
  • Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kollegen
    Arbeitnehmer, die Kollegen oder Vorgesetzte in einer Art beleidigen, dass eine Ehrverletzung damit verbunden ist, können ihren Arbeitsplatz verlieren (LAG Hessen, 21 Sa 715/12)
  • Betrug, Diebstahl oder Veruntreuung am Arbeitsplatz
    Bei schweren Delikten erfolgt die fristlose Kündigung ohne Abmahnung (BAG, 2 AZR 537/06)
    Der Einzelfall muss dabei individuell betrachtet werden (BAG, AZ 2 AZR 541/09)
  • Betrug hinsichtlich der Arbeitszeit
    Arbeitnehmer, die falsch stempeln, müssen eine fristlose Entlassung hinnehmen (BAG, AZ 2 AZR 381/10)
  • Sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen
    Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt zu einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung (BAG, AZ 2 AZR 323/10)
  • Mobbing
    Vorgesetzte, die ihre Untergebenen mobben, riskieren eine fristlose Entlassung, die auch ohne Abmahnung statthaft ist. (LAG Thüringen, AZ 5 SA 102/00)
  • Private Telefonate und Internetnutzung am Arbeitsplatz
    Grundsätzlich dürfen Angestellte weder private Telefonate führen, noch ihren privaten E-Mail-Verkehr bearbeiten (LAG Niedersachsen, AZ 12 SA 875/09)
  • Verdacht einer Straftat
    Steht ein Arbeitnehmer unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, dann muss die fristlose Entlassung mit einer vorherigen Anhörung durch den Arbeitgeber einher gehen. (BAG, AZ 6 AZR 845/13) 

Zusätzlich gelten noch viele weitere Kündigungsgründe:

  • Ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen
  • Annahme von Schmiergeld
  • Aufstellen unwahrer Behauptungen über den Arbeitgeber
  • Schwere Geschäftsschädigung des Arbeitgebers
  • Anfertigung von Raubkopien am Dienstrechner
  • Körperverletzung von Kollegen oder des Arbeitgebers
  • Krankmeldung ohne vorliegende Krankheit
  • Spesenbetrug
  • Unerlaubter Urlaub
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Löschung von Unternehmensdaten
  • Drogenkonsum
 

Für fristlose Entlassung Anwaltsrat einholen

Wer eine fristlose Kündigung ausspricht, der muss dafür sorgen, dass die Kündigung rechtssicher ist. Wenn der ehemalige Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt und Recht erhält, kann es für das Unternehmen teuer werden. Denn der ehemalige Angestellte kann bei einer nicht rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung auf Wiedereinstellung erwirken oder einen Schadensersatz zuerkannt bekommen. Bei einer fristlosen Kündigung sollte daher unbedingt ein Anwalt zu Rate gezogen werden, um den individuellen Fall genau zu prüfen.

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