19. Sep 2016 | Buchhaltung
Geschenke sind was Schönes – und machen im besten Fall keine steuerlichen Probleme. Wenn du Kunden, Geschäftspartnern oder Angestellten eine Aufmerksamkeit zukommen lässt, kannst du Geschenke als Betriebsausgabe unter bestimmten Bedingungen komplett steuerlich absetzen. Im schlechtesten Fall müssen die Beschenkten selbst Abgaben zahlen, wenn sie deine Zuwendung entgegennehmen, während du gleichzeitig nichts absetzen darfst.
Für deine eigenen Mitarbeiter gelten dabei noch mal andere Regeln als für deine Geschäftspartner. Wir fassen die wichtigsten Regeln für dich zusammen:
Aufmerksamkeiten, die einen Wert von 10 Euro nicht übersteigen, machen steuerlich weder dem Schenkenden noch dem Beschenkten Schwierigkeiten. Wenn du also Kugelschreiber, Post-it-Blöcke und vergleichbare Kleinigkeiten verschenkst, gelten sie als Streuartikel, die du ohne weiteren Aufwand verteilen kannst. Du musst auch nicht die Empfänger dieser Artikel namentlich listen, und du kannst deine eigenen Anschaffungskosten als Sammelposten absetzen. Das gilt, sofern angenommen werden darf, dass nicht so viele dieser Streuartikel an ein und denselben Empfänger gehen werden, dass der Wert von 10 EUR in diesem Fall überschritten wird.
Geschenke, die einen Wert bis 35 Euro haben, machen ebenfalls keinen größeren Aufwand. Du kannst die Anschaffung als Betriebsausgaben steuerlich komplett geltend machen, allerdings musst du jedem Posten genau einen Empfänger zuordnen. Es genügt, wenn du an den Beleg für deine Ausgaben eine Liste mit Empfängern heftest.
Achtung: Die Grenze von 35 EUR gilt pro Jahr und der Wert von mehreren Geschenken pro Empfänger wird in diesem Zeitraum zusammengerechnet!
Bist du berechtigt zum Vorsteuerabzug, gelten die 35 EUR für den Nettopreis des Geschenks. Bist du nicht vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die 35 EUR für den Preis inklusive Mehrwertsteuer.
Vorsicht: Großzügige Geschenke können nach hinten losgehen. Denn ein Empfänger eines Geschenks mit Wert über 35 EUR muss dessen Wert theoretisch als „geldwerten Vorteil“ selbst versteuern. Allerdings kannst du diese Abgabe für ihn übernehmen. Dafür zahlst du eine Steuerpauschale, die sich aus 30% des Kaufpreises plus Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag zusammensetzt. Vergiss nicht, dem Empfänger mitzuteilen, dass du diese Pauschale für ihn übernommen hast, damit die Abgabe nicht doppelt bezahlt wird (und der Beschenkte ggf. mehr Ärger als Freude über das Geschenk empfindet).
Für dich gilt grundsätzlich: Geschenke mit einem Wert über 35 EUR an Kunden und Geschäftspartner darfst du nicht als Betriebsausgabe absetzen, auch nicht in Teilen.
Die kritische Grenze für Geschenke an Mitarbeiter liegt bei 60 EUR statt bei 35 EUR. Bis 60 EUR braucht dein Mitarbeiter das Geschenk nicht als „geldwerten Vorteil“ selbst zu versteuern.
Übersteigt der Wert des Geschenkes die Grenze von 60 EUR, gilt dasselbe wie bei teuren Aufmerksamkeiten für Kunden: Entweder der Mitarbeiter muss einen „geldwerten Vorteil“ versteuern oder du übernimmst einen Pauschalbeitrag, um ihn davon zu entlasten.
Anders als bei Geschenken an Kunden können mehrmals im Jahr Geschenke bis 60 EUR an denselben Mitarbeiter gehen, z.B. zu Weihnachten, Geburtstag des Mitarbeiters, Betriebsjubiläum …
Geldgeschenke sind grundsätzlich wie ein Lohn zu versteuern, ganz unabhängig von der Höhe des verschenkten Betrags. Ein Geschenk über 5 EUR muss vom Mitarbeiter versteuert werden wie ein zusätzlicher Lohn von 5 EUR.
Jetzt sollte es klappen mit dem Schenken und dem Absetzen der Geschenke als Betriebsausgabe – viel Vergnügen dabei auf beiden Seiten!
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