12. Dez. 2017 | Unternehmenssteuerung

Geschenke für die Belegschaft – Wie Du Mitarbeitern etwas schenkst und das Finanzamt dabei leer ausgehen lässt

Kleine Geschenke erhalten die Mitarbeiter

Wenn Du Deinen Mitarbeitern zu Weihnachten eine kleine Freude machen willst, kannst Du natürlich einen Geldschein in einem Briefumschlag mit Rentier-Motiv stecken. Dann freut sich auch das Finanzamt: Jede Geldzuwendung gilt als Arbeitslohn und ist deshalb lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.

Nur wenn Du Deinen Arbeitnehmern Sachen schenkst, kannst Du die Lohnsteuer vermeiden.

Gastartikel: Geschenke für die Belegschaft (Paychex)
Bis zu 44 Euro oder 60 Euro Wert kannst Du Deinen Mitarbeitern lohnsteuerfrei an Sachlohn zukommen lassen.

Sachlohn – aber bitte steuerfrei

Auch bei Sachlohn drohen zwar Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu einem bestimmten Wert ist er aber steuerbefreit.

Wenn doch Lohnsteuer anfällt, ist das für die Beschenkten ärgerlich. Wenn Lohnsteuer angefallen wäre, aber nicht bezahlt wurde, betrifft es Dich als Arbeitgeber: Du haftest für die korrekte Abführung. Ein paar Faustregeln helfen, damit die böse Überraschung bei der nächsten Betriebsprüfung ausbleibt.

Gutscheine

Bis zu 44 Euro oder 60 Euro Wert (dazu gleich mehr) kannst Du Deinen Mitarbeitern lohnsteuerfrei an Sachlohn zukommen lassen. Du kannst beispielsweise statt Geld einen Gutschein in gleicher Höhe verschenken. Ein Gutschein gilt im Steuerrecht als Sachwert.

Allerdings musst Du genau aufpassen: Beim Einlösen darf nur eine Sache oder Dienstleistung erworben werden, kein Guthaben. Außerdem darf der Betrag nicht auszahlbar sein, auch keine Restbeträge. Sonst handelt es sich in den Augen des Finanzamts nicht mehr nur um eine Sachleistung.

Aufmerksamkeiten: persönlicher Anlass, bis 60 Euro Wert

Sogenannte „Aufmerksamkeiten“ sind bis zu 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) lohnsteuerfrei. Darunter versteht das Steuerrecht Geschenke für Mitarbeiter anlässlich eines „besonderen persönlichen Ereignisses“, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

Vorsicht: Feiertage wie Weihnachten oder Ostern betrachtet der Fiskus nicht als Anlass für solche Aufmerksamkeiten. Sie haben im Gegensatz zum Geburtstag ja keinen direkten Bezug zu den Beschenkten selbst.

Solche Aufmerksamkeiten kannst Du auch mehrfach verteilen, solange sie „im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden“.

Sachgeschenke: ohne Anlass, bis 44 Euro Wert

Sachgeschenke bis zu einem Wert von 44 Euro (inkl. Umsatzsteuer) darfst Du jeden Monat lohnsteuerfrei verteilen. Dazu braucht es keinen besonderen Anlass.

Da Weihnachtsgeschenke nicht als Aufmerksamkeiten gelten, ist für sie diese Freigrenze ebenfalls entscheidend.

Vorsicht, Freigrenze

Beide Grenzen sind Freigrenzen. Das bedeutet: Wenn der Wert des Geschenks darüberliegt, muss er in voller Höhe versteuert werden.

Firmenrabatt – das ist zu beachten

Du kannst Deinem Arbeitnehmer auch Waren oder Dienstleistungen Eures Unternehmens überlassen. Dann handelt es sich entweder um einen geldwerten Vorteil oder um einen Sachbezug. Beide sind lohnsteuerpflichtig.

Bei einem Sachbezug werden 96 % von dem Preis angesetzt, den der Letztverbraucher (nicht Zwischenhändler!) üblicherweise dafür bezahlt. Das gilt dann, wenn Dein Unternehmen die Ware eigentlich für Deine Kunden produziert bzw. geliefert hat oder für Kunden die Dienstleistung erbracht hat. Das haben die Richter am höchsten Finanzgericht entschieden (BFH, Urteil vom 01.10.2009, VI R 22/07).

Und wann genau war das Geschenk eigentlich für das „Herstellen, Liefern oder Erbringen“ an Kunden bestimmt? Darauf gibt es wieder mal keine klare Antwort: Für den Bundesfinanzhof reicht es, wenn das Unternehmen einen „wichtigen Beitrag“ zur Herstellung eben dieser Ware geleistet hat. Die Richter wussten es wohl selber nicht so genau.

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