27. Nov 2018 | Unternehmenssteuerung

Gesetzesänderungen 2019: Neue Gesetze und Regelungen

Die wichtigsten Neuerungen in der Gesetzgebung

Wie jedes Jahr sehen sich die Bürger in Deutschland auch im Jahr 2019 wieder mit zahlreichen Gesetzesänderungen konfrontiert. Neue Regelungen greifen in die Arbeitswelt ein, passen Beiträge für Sozialleistungen an, bringen Veränderungen für Rentner mit sich, verändern die Planungen von Bauherren und die Kalkulation von Unternehmern. Welche Gesetzesänderungen 2019 auf Dich zukommen, erfährst Du hier.

Gesetzesänderungen 2019
Teilzeitarbeit, Mindestlohn, Pflegeversicherung, usw. – Welche Gesetzesänderungen 2019 auf Dich zukommen, erfährst Du hier. (Bild © pixabay.de)

Was sind die zentralen Gesetzesänderungen 2019?

Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr zahlreiche Neuerungen auf den Weg gebracht, die im Januar 2019 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen betreffen Unternehmer genauso wie Angestellte, Arbeiter und Rentner. Aber auch Hausbesitzer müssen sich mit neuen gesetzlichen Regelungen auseinander setzen. Die wichtigsten Gesetzesänderungen 2019 betreffen:

  1. Teilzeitarbeit
  2. Arbeitslosenversicherung
  3. Pflegeversicherung
  4. Gesetzliche Rente
  5. Mindestlohn
  6. Künstlersozialkasse
  7. Energieausweis für Wohngebäude

Welche Neuerungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz 2019 gibt es?

Arbeitnehmer, die ihre reguläre Arbeitszeit nur vorübergehend verkürzen möchten, erhalten mit der so genannten Brückenteilzeit ein Recht, in ihre Vollzeitstelle zurück zu kehren. Noch Ende des Jahres 2018 hat der Gesetzgeber das neue Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) beschlossen, das Arbeitnehmern eine größtmögliche Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten eröffnet. Mit dem erneuerten Teilzeitbefristungsgesetz können Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzen, indem sie aus Vollzeit Teilzeit machen, ihre Entscheidung wieder umkehren. Das neue Teilzeit Gesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, die in Teilzeit arbeiten, wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurück zu kehren. 

Wie ist das Teilzeit-Gesetz geregelt?

Vom neuen Teilzeitarbeitsgesetz profitieren Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag abschließen, laut dem sie in Teilzeit arbeiten. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf die Rückkehr von Vollzeit in Teilzeit, wenn sie bereits länger als sechs Monate in ihrem Unternehmen tätig sind. Doch den Möglichkeiten, aus Teilzeit Vollzeit zu machen, sind auch Grenzen gesetzt. Zwar können Arbeitnehmer laut dem Teilzeit-Gesetz ihre Arbeitszeit reduzieren, jedoch nicht die Laufzeit der Brückenteilzeit. Die Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit muss für mindestens für ein Jahr angelegt sein. Zugleich darf die Phase der Teilzeitbeschäftigung maximal fünf Jahre andauern, damit die Arbeitszeit wieder in Vollzeit umgewandelt werden kann. 

Wer profitiert besonders von der Brückenteilzeit?

Vor allem Familien mit Kindern erhalten durch das neue Teilzeit Gesetz mehr Gestaltungsfreiheit für ihre Lebensführung. Aber auch pflegende Angehörige können ihren Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit nutzen. Zudem profitieren Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung absolvieren möchten und neben ihrer Arbeit ihre Qualifikation verbessern möchten, vom Teilzeit und Befristungsgesetz. Die Brückenteilzeit kann auch für Selbstständige mit Teilzeitjob größere Flexibilität in ihre Planung bringen.

Das Gesetz zur Brückenteilzeit gilt jedoch nur für größere Betriebe, die mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Gesetzgeber legt den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Dritten Sozialgesetzbuch fest. Die aktuellen Beitragssätze sind dort im § 341 SGB III zu finden. In den Jahren zwischen 2011 und 2018 lag der Arbeitslosenversicherung Beitragssatz bei 3,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage, nach dem der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhoben wird, gelten die monatlichen Einnahmen von Arbeitnehmern. Nach langen Jahren kommt es ab dem Januar 2019 zu einer Senkung auf eine Höhe von 2,5 Prozent. Die Senkung wurde durch den Gesetzgeber jedoch bis zum Ende des Jahres 2022 befristet. Danach wird er ab 1. Januar 2023 wieder um 0,1 Prozent angehoben. Das Gesetz für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sieht vor, dass sich der Beitragssatz zukünftig dauerhaft auf 2,6 Prozent einpendeln soll. 

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar 2019 wieder steigen. Mit dem so genannten Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 (BSAG) soll auch der Pflegeversicherung-Beitragssatz den Belastungen der Kassen angeglichen werden. Damit liegt der neue Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent anstatt der bisher 2,55 Prozent. Hinzu kommt der so genannte Kinderlosenzuschlag, der 0,25 Prozent ausmacht. Diesen müssen Versicherte leisten, die keine Kinder erziehen. Durch die Neuregelung im Pflegeversicherung-Beitragssatz bezahlen Kinderlose nunmehr insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,30 Prozent.

Rentenpaket 2018 – Wie verbessert sich die gesetzliche Rente?

Mit dem Rentenpaket 2018 verspricht die Regierung Verbesserungen für die gesetzliche Rente von Müttern, Geringverdienern und Beziehern der Erwerbsminderungsrenten. Das Rentenpaket hat dafür gesorgt, dass die Beitragssätze, die Steuerpflichtige in die gesetzliche Rente einzahlen, nicht wie versprochen, sinken werden. Sie bleiben beim derzeitigen Niveau in Höhe von 18,6 Prozent. 

Mütterrente

Die Regierung verspricht hingegen Verbesserungen, indem sie die Mütterrente auf einen größeren Personenkreis ausweitet. Bisher kamen lediglich Mütter, die ihre Kinder nach 1992 geboren hatten, in den Genuss der Mütterrente. Nun erhöhen sich auch für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Ansprüche auf gesetzliche Rente. Sie erhalten nun einen halben Rentenpunkt zusätzlich. Ihre Erziehungsleistung fließt nun mit einem Anteil in Höhe von 2,5 Beitragsjahren in die Rentenberechnung ein. 

Gesetzliche Rente für geringfügig Beschäftigte

Auch Geringverdiener sollen zukünftig Erleichterungen erfahren. Durch die Einführung der so genannten Midijobber wird der Bereich zwischen dem Minijob und dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erweitert. Wer mehr als 450 und zugleich weniger als 1.300 Euro verdient, der profitiert von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen und damit auch von geringeren Beiträgen für die gesetzliche Rente.

Verbesserte Erwerbsminderungsrente

Der Gesetzgeber dehnt die so genannten Zurechnungszeiten für die Beitragszahlung bei neuen Antragstellern auf Erwerbsminderungsrente aus. Wer einen neuen Antrag auf die so genannte Frührente stellt, soll so behandelt werden wie Arbeitnehmer, die bis zum regulären Eintrittsalter zur gesetzlichen Rente arbeiten. So sollen in Zukunft Frührentner eine Zurechnungszeit erhalten, als hätten sie bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten in die gesetzliche Rente einbezahlt.

Gesetzlicher Mindestlohn – Gesetzesänderungen 2019

Das Mindestlohngesetz legt fest, dass der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland alle zwei Jahre neu anzupassen ist. 

Mindestlohn 2019

Liegt der Mindestlohn seit dem Jahr 2017 bis Ende 2018 bei 8,84 Euro, so steigt er am 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro an. Die Mindestlohn Erhöhung beträgt damit 0,35 Eurocent. 

Mindestlohn Deutschland 2020

Geht es nach der Kommission, die für den Mindestlohn eingesetzt ist, sollen Arbeitnehmer jedoch nicht zwei Jahre warten, bis ein neuer Mindestlohn gelten wird. Sie empfiehlt, dass ein weiterer Schritt im Jahr 2020 den Mindestlohn noch einmal anpassen soll. So soll ab dem 1. Januar 2020 ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro gelten. 

Mindestlohn in unterschiedlichen Branchen

Die so genannten Branchen-Mindestlöhne legen für mehrere Branchen einen gesonderten Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe fest. Mit der Erhöhung der Mindestlöhne steigen zum Beispiel auch der Mindestlohn für Handwerker, der Mindestlohn für den Bau und der Mindestlohn in der Gebäudereinigung. Im Handwerk zum Beispiel wurde der Mindestlohn auf zwischen 10,85 für ungelernte Angestellte im Maler- und Lackiererhandwerk bis hin zu 13,20 Euro für das Dachdeckerhandwerk angehoben. Der Mindestlohn für den Bau bewegt sich zwischen 12,20 Euro für Werker bis 15,20 Euro für Fachwerker. In der Gebäudereinigung liegen die Löhne bei mindestens 10,56 für die Innenreinigung und 13,82 Euro für die Glas- und Fassadenreinigung. Alle bezifferten Werte beziehen sich auf den Westteil Deutschlands. 

Beitragsstabilität in der Künstlersozialkasse

Da Künstler, Kunsthandwerker und Publizisten meist nur als selbstständige Einzelpersonen arbeiten können, sind ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten eingeschränkt. Zugleich leisten sie für die Erstellung ihrer Arbeit meist ein hohes Maß an Investition, das oftmals zu einem nur mäßigen Einkommen führt. Die Künstlersozialkasse bietet dieser Personengruppe eine spürbare finanzielle Entlastung. Auf diese Weise trägt der Gesetzgeber den besonderen Bedingungen von Künstlern, Kunsthandwerkern und Publizisten Rechnung. 

Künstlersozialkasse ist keine Künstlerkrankenkasse

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung ist die Künstlersozialkasse jedoch keine Künstlerkrankenkasse. Sie springt lediglich als Mittler zwischen dem Künstler und seiner Krankenkasse ein. Dabei übernimmt die Künstlersozialkasse für freischaffende Künstler, Kunsthandwerker und Publizisten den Arbeitgeberanteil der Sozialleistungen. Den Arbeitnehmeranteil müssen die Künstler selbst tragen. Neben der Künstlersozialkasse und dem Versicherten müssen auch Auftraggeber von Künstlern einen Anteil am Beitrag bezahlen.

Auftraggeberanteil bei der Künstlersozialkasse

Auftraggeber, die Künstler, Kunsthandwerker oder Publizisten beauftragen, müssen der Künstler Sozialkasse die Beauftragung melden. Vom Honorar für den Künstler, Kunsthandwerker oder Publizisten bezahlen Auftraggeber 4,2 Prozent an die Künstlersozialkasse. Der Beitrag für Auftraggeber ist zum 1. Januar 2018 von 5,2 Prozent auf 4,2 Prozent abgesunken und bleibt auch im Jahr 2019 auf gleichem Niveau konstant.

Energieeinsparverordnung – Gesetzesänderungen 2019

Die Energieeinsparverordnung – kurz EnEV – hat dafür gesorgt, dass sich die Anforderungen an die Einsparung von Energie von Häusern Schritt für Schritt verschärft haben. Das erklärte Ziel der Bundesregierung seit der ersten Energieeinsparverordnung im Jahr 2002 ist das klimaneutrale Bauen. So sollen Gebäude in Zukunft nicht nur wenig oder gar keine Energie mehr verbrauchen, sondern sogar selbst Energie produzieren. 

Was schreibt die Energieeinsparverordnung vor?

Die Verordnung hat mit der so genannten „Energieeffizienzklasse Haus“ Bewertungsstandards für Gebäude geschaffen, nach denen diese eingeordnet werden. Die Verordnung regelt über die Energieeffizienzklasse die Anforderungen an die Energieeffizienz von Häusern. Hierfür teilt sie die Gebäude in die Energieeffizienzklasse Haus A+ bis hin zur Energieeffizienzklasse Haus H ein. Haus A+ verbraucht weniger als 2 Euro an jährlichen Energiekosten pro Quadratmeter Wohnfläche. Dahingegen verbraucht ein Haus mit der Energieeffizienzklasse Haus H 13 Euro und mehr.

Was ändert sich in der Energieeinsparverordnung 2019?

Für ältere Wohngebäude stellen die ehrgeizigen Ziele der Regierung ein großes Problem dar. Denn sie wurden unter vollkommen anderen Gesichtspunkten, als von der heutigen Regierung vorgegeben, gebaut. Hausbesitzer haben daher die Pflicht, einen Energieausweis für Wohngebäude ausstellen zu lassen, der Auskunft über den Energieverbrauch ihres Hauses erteilt. Der Energieausweis wird durch einen qualifizierten Energieberater rechtssicher ausgestellt. 

Gültigkeit der Energieausweise für ältere Häuser teilweise abgelaufen

Seit Sommer 2018 haben viele Energieausweise ihre Gültigkeit verloren. Der Energieausweis für Wohngebäude, die vor dem Jahr 1966 gebaut wurden, ist nach 10 Jahren Laufzeit nicht mehr gültig. Für Besitzer von Häusern, die vor 1966 gebaut wurden, ist daher ein neuer Energieausweis PflichtSie müssen einen neuen Energieausweis beantragen.

Ab 2019 – Auslauf der Gültigkeit von Energieausweisen für jüngere Häuser

Im Jahr 2019 läuft auch die Gültigkeit von Energieausweisen für Häuser, die 1966 oder später gebaut wurden aus. Auch für Hausbesitzer dieser Häuser ist in diesem Jahr ein neuer Energieausweis Pflicht. 

Ähnliche Beiträge:

Billomat folgen: