31. Okt 2018 | Gründung
Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht nur für Angestellte da. Die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige gibt es auf freiwilliger Basis oder als Pflichtversicherung. Es hängt von der Branche und deiner Tätigkeit ab, ob du in die Rentenversicherung einzahlen musst oder darfst. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zum Beispiel für selbstständige Künstler, Schauspieler und Publizisten Pflicht. Die Beiträge werden über die Künstlersozialkasse abgeführt, in der für einige Berufsgruppen Versicherungspflicht besteht.
Andere Selbstständige und Freiberufler, aber auch nicht berufstätige Personen können freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung Beiträge einzahlen.
Altersvorsorge für Selbstständige – ein komplexes, schwieriges und auch umstrittenes Thema. Wichtig zu wissen ist: Dass nicht nur Angebote der Privatwirtschaft in Frage kommen. Auch kann die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige gelten.
Wer die Alternativen prüft, sollte dabei mindestens drei Aspekte im Auge behalten:
Es können sich bei der Deutschen Rentenversicherung Selbstständige melden und freiwillige Beiträge leisten. Wer sich freiwillig rentenversichert, wählt seinen Tarif zwischen einem Mindestbeitrag und einem Höchstbeitrag. Zwischen diesen beiden Werten kannst du in die Rentenversicherung freiwillig einzahlen, wie viel du möchtest. Deinen Betrag kannst du monatlich überweisen oder abbuchen lassen. Wer in die Rentenversicherung freiwillige Einzahlung leistet, der muss seine Beiträge für ein Beitragsjahr nicht zwingend kontinuierlich bezahlen. Auch rückwirkende Zahlungen sind teilweise möglich. Bis zum 31. März des Folgejahres kannst du in die Rentenversicherung freiwillige Beiträge jederzeit nachträglich einzahlen.
Selbstständige und Freiberufler sind nicht zwingend in der Deutschen Rentenversicherung versichert. Für bestimmte Berufsgruppen gilt jedoch eine Pflicht zur Rentenversicherung für Selbstständige. Dazu gehören zum Beispiel:
Andere Berufsgruppen unter den Selbstständigen und Freiberuflern können sich zwar freiwillig versichern, haben aber auch Alternativen. Freiberufler, die in Berufskammern eingebunden sind, haben durch berufsständische Versorgungswerke eine eigene Altersvorsorge. Die Versorgungswerke sind öffentliche Einrichtungen, die unter anderem auch die Altersvorsorge von Berufen abdecken, die in Berufskammern organisiert sind. Zu den Berufen, die in einer Kammer organisiert sind gehören Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Apotheker, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und beratende Ingenieure. Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Berufskammer ist für sie verpflichtend. Für Mitglieder einer Berufskammer besteht daneben auch die Pflicht zur Einzahlung in die kammereigene Rentenversicherung für Selbstständige.
Wer in den kammergebundenen Berufen als Angestellter tätig ist, bezahlt genauso wie die Selbstständigen in das Versorgungswerk der Berufskammer ein. Um nicht doppelte Beträge zu bezahlen, können sich Betroffene von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
Selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialkasse als Mitglied anmelden. Die Künstlersozialkasse ist ein Mittler zwischen ihren aufgenommenen Mitgliedern und der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung. Die Künstlersozialkasse kassiert von ihren Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe sie im Vorfeld aufgrund von Einkommensmeldungen erhebt. Die Beiträge leitet die Künstlersozialkasse dann zusammen mit einem Zuschuss an die Rentenversicherung und die verschiedenen Krankenkassen sowie an die Pflegeversicherung weiter. Der Zuschuss, den die Künstlersozialkasse für ihre Mitglieder leistet, entspricht dem Arbeitgeberanteil für Arbeiter und Angestellte. Die Gelder für den Zuschuss erhält die Künstlersozialkasse vom Bund sowie von verschiedenen Verwertungsgesellschaften für Kunst und Publizistik.
Der Beitragssatz zur Deutschen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6% (Stand 2018). Dazu kommt eine Bezugsgröße, die durch den Gesetzgeber jährlich neu für West- und Ostdeutschland bestimmt wird.
Der Regelbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung für Selbstständige beträgt unabhängig vom tatsächlichen Arbeitseinkommen monatlich 566,37 Euro im Westen und 501,27 Euro im Osten.
Innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit können sich Versicherte entscheiden, den so genannten halben Regelbeitrag zu bezahlen. Dieser beträgt aktuell in Westdeutschland 283,19 Euro und in Ostdeutschland 250,64 Euro.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen auszurichten. So kann der Selbstständige auch weniger oder mehr Beiträge einzahlen, als der Regelbeitrag vorsieht. Wer von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch machen möchte, der muss ein anders lautendes Einkommen offen legen und den letzten Einkommensteuerbescheid vorlegen. Künstler und Publizisten bezahlen grundsätzlich einkommensabhängige Beiträge.
Ausführlich informiert die Deutsche Rentenversicherung darüber in der Broschüre Freiwillig rentenversichert. Du kannst dich auch telefonisch oder persönlich beraten lassen.