21. Aug. 2018 | Buchhaltung
Zentraler Bestandteil eines Jahresabschlusses in Deinem Unternehmen ist die Gewinn und Verlustrechnung. Die Gewinn und Verlustrechnung – kurz GuV – gibt Auskunft über sämtliche Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer Geschäftsperiode. Die GuV dokumentiert das Ergebnis der Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens, indem sie den Saldo aus Erträgen und Aufwendungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechnet. Damit erteilt die GuV Deinem Unternehmen eine zuverlässige Auskunft über Gewinne oder Verluste.
Die Gewinn und Verlustrechnung – kurz GuV – stellt zusammen mit der Bilanz einen grundlegenden Bestandteil zum Jahresabschluss.
Die Bilanz als Kern der doppelten Buchführung bezieht bei ihrer Berechnung sämtliche Vermögenswerte, Eigen– und Fremdkapital mit ein, um diese einander als Aktiva und Passiva gegenüber zu stellen.
Die Gewinn und Verlustrechnung stellt Aufwand und Ertrag im Unternehmen gegenüber, indem sie diese separat verrechnet. Damit liefert die GuV eine einfache Übersicht über den Erfolg Deines Betriebs und wird aus diesem Grund auch Erfolgsrechnung genannt. Einen Gewinn hat Dein Unternehmen dann erzielt, wenn die Einnahmen höher ausfallen als die Aufwendungen, während ein Verlust vorliegt, wenn die Aufwendungen einen höheren Betrag ergeben als die Erträge.
Der Jahresabschluss schließlich erteilt dem Unternehmen und dem Finanzamt Auskunft über Umsätze, Gewinn und Saldo innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Gesetzgeber hat im Handelsgesetzbuch im § 242 HGB festgelegt, dass kaufmännisch tätige Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres sämtliche Erträge und Ausgaben einander gegenüberstellen müssen. Die GuV stellt zusammen mit der Bilanz den so genannten Jahresabschluss. Neben dem Handelsgesetzbuch geben weitere Steuergesetze sowie internationale Standards detailliert vor, wie die Gewinn und Verlustrechnung auszugestalten ist. Neben Inhalt und Form geben die gesetzlichen Regelungen auch die Pflichten zur Prüfung und Offenlegung vor.
So muss die GuV unter anderem zum Beispiel die so genannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhalten und umsetzen.
Grundsätzlich muss jeder Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist, eine Bilanz erstellen. Für Unternehmen, deren Umsätze unterhalb von 500.000 Euro oder deren Gewinne unterhalb von 50.000 Euro liegen, entfällt die Bilanzierungspflicht. Unternehmen, deren Umsätze und Gewinne regelmäßig diese Grenzen überschreiten, sind zur Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn und Verlustrechnung verpflichtet.
Keine Gewinn und Verlustrechnung hingegen müssen Freiberufler und Selbstständige erstellen. Sie müssen ihre Gewinne mit Hilfe der so genannten Einnahmenüberschussrechnung – kurz EÜR – ermitteln. Die Freistellung von der Pflicht zur Bilanzierung und GuV gilt für sie auch dann, wenn sie die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten.
Viele Unternehmen erstellen regelmäßig kurz vor Monatsende eine monatliche Gewinn und Verlustrechnung. Damit verschaffen sie sich einen möglichst aktuellen Überblick über geschäftliche Entwicklungen innerhalb eines laufenden Wirtschaftsjahres. Eventuelle Fehlentwicklungen können damit gut gesteuert und korrigiert werden. Der Überblick verschafft zudem Handlungsspielräume, um zum Beispiel besondere Investitionen auf mehrere Monate zu verteilen.
Die GuV kann in zwei verschiedenen Formen aufgebaut werden: die Konten- oder die Staffelform. Grundsätzlich muss Deine Buchhaltung die einmal eingeführte Form auch in Zukunft beibehalten, damit die GuV über mehrere Jahre hinweg einfach abzugleichen ist. Die Wahl der Form ist für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen grundsätzlich frei, während laut § 275 HGB Kapitalgesellschaften die Staffelform anwenden müssen.
Zur Berechnung von Gewinnen und Verlusten kannst Du entweder das Gesamtkostenverfahren GKV oder das Umsatzkostenverfahren UKV anwenden.
Der Aufbau beider Verfahren muss einem genau vorgegebenen Schema folgen.
§ 265 HGB und § 275 HGB geben genau vor, wie die GuV zu gliedern ist. Reihenfolge, Beschreibung und Inhalte der GuV haben demnach einer bestimmten Form zu folgen.